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Rekursentscheide

Die Rekurskommission überprüft im Rahmen eines Rekursverfahrens sowohl die richtige Rechtsanwendung als auch die richtige Ermessensausübung der verschiedenen Stellen.

Die Entscheide über die Rekurse werden hier publiziert.

Entscheid R-107-15 vom 22. Dezember 2016 betreffend Rekurs in Stimmrechtssachen

Fehlende Legitimation wegen verpasster Rüge anlässlich Versammlung. Inhaltlich führt nicht jeder geringfügige Fehler im Zusammenhang mit einer Abstimmung oder deren Vorbereitung zur Aufhebung eines Beschlusses. Bei Abnahme von Jahresrechnungen werden im Allgemeinen erfahrungsgemäss wenig kontroverse Diskussionen geführt und hat sich im Konkreten an der Versammlung niemand über die nicht vollumfänglich mögliche Akteneinsicht vor der Versammlung beschwert. Über Traktanden, die nicht zuvor angekündigt worden sind, kann nicht gültig abgestimmt werden.

Entscheid R-105-15 vom 22. Dezember 2016 betreffend Protokollberichtigung

Wenn der Leser des Protokolls diesem alles Wesentliche zu den angesprochenen Themen entnehmen kann, besteht keine Notwendigkeit und damit auch kein Anspruch, dass allfällige ergänzende Ausführungen eines Votanten zu seinem eigenen Votum protokolliert werden.

Entscheid R-113-16 vom 14. Dezember 2016 betreffend Beschluss Kirchenpflege

Da der Rekurrent weder formell noch in wirtschaftlicher Hinsicht Berechtigter des Kontos für die Aktion "Mittagstisch" war, war er auch nicht zum Rekurs gegen die von der Kirchenpflege angeordnete Saldierung des Kontos legitimiert.

Entscheid R-110-16 vom 24. November 2016 betreffend Kirchenaustritt

Bei Beweislosigkeit hinsichtlich Zustellung der Kirchenaustrittserklärung trägt der Austrittswillige die Folgen davon. Die Möglichkeit eines rückwirkenden Austritts ist sodann nicht vorgesehen.

Entscheid R-104-15 vom 24. November 2016 betreffend Rekurs in Stimmrechtssachen

Keine Beeinträchtigung der Stimmrechte erkennbar, nachdem sämtliche Votanten in der Diskussion zugelassen wurden. Mit einem Stimmrechtsrekurs gegen einen Beschluss einer Kirchgemeindeversammlung betr. Genehmigung der Jahresrechnung kann nur die Aufhebung des Beschlusses erreicht werden, nicht aber eine Rückweisung der Jahresrechnung zur Verbesserung. (Entscheid bestätigt durch das Bundesgericht mit Urteil 1C_29/2017 vom 19. Januar 2017.)

Entscheid R-112-16 vom 14. Juli 2016 betreffend Rekurs in Stimmrechtssachen

Es beeinträchtigte die Willensbildung der Stimmberechtigten nicht, wenn ein Krediterhöhungsantrag als "Nachtragskredit" statt richtigerweise als "Zusatzkredit" traktandiert wurde, zumal in unmissverständlicherweise der Inhalt des Geschäfts kundgetan wurde.

Entscheid R-111-16 vom 14. Juli 2016 betreffend Kirchgemeindeversammlung

Verspäteter Rekurs betr. Vorbereitungshandlungen. Eine Anstellung bei der katholischen Körperschaft ist grundsätzlich nicht unvereinbar mit der Mitgliedschaft in einer Kirchenpflege. Treuwidrig, wenn Rekurrent sich über nicht frühzeitige Information über Vakanz beschwert, zumal er selber als Mitglied der Kirchenpflege zum frühestmöglichen Zeitpunkt tatsächlich über diese Vakanz informiert war.

Entscheid R-109-16 vom 7. Juli 2016 betreffend Protokoll

Das Protokoll wie auch die darin enthaltenen Beschlüsse einer Kirchgemeindeversammlung werden nicht allein dadurch ungültig, dass das Protokoll nicht innert Frist unterzeichnet wird, zumal es sich dabei um eine Ordnungsfrist handelt, deren Nichtbeachtung grundsätzlich mit keinen besonderen Rechtsfolgen verbunden ist.

Entscheid R-107-16 vom 7. April 2016 betreffend Rekurs in Stimmrechtssachen

Verpasst der Rekurrent die Frist für den Stimmrechtsrekurs, kann er dieselben Rügen nicht via Aufsichtsbeschwerde vorbringen. Ein Einschreiten der Aufsichtskommission von Amtes wegen wurde sodann verneint: Zwar hatte die Kirchenpflege einen Beschluss gefällt, der ihre Finanzkompetenz überschritt, allerdings in geringfügiger Weise, sodass das Interesse an der Rechtsbeständigkeit überwog.

Entscheid R-106-16 vom 25. August 2016 betreffend Kirchenaustritt

Ein Austrittwilliger muss keine Gründe für den Kirchenaustritt nennen.