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Rekursentscheide

Die Rekurskommission überprüft im Rahmen eines Rekursverfahrens sowohl die richtige Rechtsanwendung als auch die richtige Ermessensausübung der verschiedenen Stellen.

Die Entscheide über die Rekurse werden hier publiziert.

Entscheid R-113-16 vom 14. Dezember 2016 betreffend Beschluss Kirchenpflege

Da der Rekurrent weder formell noch in wirtschaftlicher Hinsicht Berechtigter des Kontos für die Aktion "Mittagstisch" war, war er auch nicht zum Rekurs gegen die von der Kirchenpflege angeordnete Saldierung des Kontos legitimiert.

Entscheid R-110-16 vom 24. November 2016 betreffend Kirchenaustritt

Bei Beweislosigkeit hinsichtlich Zustellung der Kirchenaustrittserklärung trägt der Austrittswillige die Folgen davon. Die Möglichkeit eines rückwirkenden Austritts ist sodann nicht vorgesehen.

Entscheid R-104-15 vom 24. November 2016 betreffend Rekurs in Stimmrechtssachen

Keine Beeinträchtigung der Stimmrechte erkennbar, nachdem sämtliche Votanten in der Diskussion zugelassen wurden. Mit einem Stimmrechtsrekurs gegen einen Beschluss einer Kirchgemeindeversammlung betr. Genehmigung der Jahresrechnung kann nur die Aufhebung des Beschlusses erreicht werden, nicht aber eine Rückweisung der Jahresrechnung zur Verbesserung. (Entscheid bestätigt durch das Bundesgericht mit Urteil 1C_29/2017 vom 19. Januar 2017.)

Entscheid R-112-16 vom 14. Juli 2016 betreffend Rekurs in Stimmrechtssachen

Es beeinträchtigte die Willensbildung der Stimmberechtigten nicht, wenn ein Krediterhöhungsantrag als "Nachtragskredit" statt richtigerweise als "Zusatzkredit" traktandiert wurde, zumal in unmissverständlicherweise der Inhalt des Geschäfts kundgetan wurde.

Entscheid R-111-16 vom 14. Juli 2016 betreffend Kirchgemeindeversammlung

Verspäteter Rekurs betr. Vorbereitungshandlungen. Eine Anstellung bei der katholischen Körperschaft ist grundsätzlich nicht unvereinbar mit der Mitgliedschaft in einer Kirchenpflege. Treuwidrig, wenn Rekurrent sich über nicht frühzeitige Information über Vakanz beschwert, zumal er selber als Mitglied der Kirchenpflege zum frühestmöglichen Zeitpunkt tatsächlich über diese Vakanz informiert war.

Entscheid R-109-16 vom 7. Juli 2016 betreffend Protokoll

Das Protokoll wie auch die darin enthaltenen Beschlüsse einer Kirchgemeindeversammlung werden nicht allein dadurch ungültig, dass das Protokoll nicht innert Frist unterzeichnet wird, zumal es sich dabei um eine Ordnungsfrist handelt, deren Nichtbeachtung grundsätzlich mit keinen besonderen Rechtsfolgen verbunden ist.

Entscheid R-107-16 vom 7. April 2016 betreffend Rekurs in Stimmrechtssachen

Verpasst der Rekurrent die Frist für den Stimmrechtsrekurs, kann er dieselben Rügen nicht via Aufsichtsbeschwerde vorbringen. Ein Einschreiten der Aufsichtskommission von Amtes wegen wurde sodann verneint: Zwar hatte die Kirchenpflege einen Beschluss gefällt, der ihre Finanzkompetenz überschritt, allerdings in geringfügiger Weise, sodass das Interesse an der Rechtsbeständigkeit überwog.

Entscheid R-106-16 vom 25. August 2016 betreffend Kirchenaustritt

Ein Austrittwilliger muss keine Gründe für den Kirchenaustritt nennen.

Entscheid R-104-16 vom 16. August 2016 betreffend Kirchenaustritt

Für die Mitgliedschaft in der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich und damit die Erhebung der Kirchensteuer kann es keine Rolle spielen, ob der Austrittswillige einen Glaubensabfall bekundet. Es genügt bereits, dass der Austritt erklärt wird und diese Erklärung der Behörde zugeht, wofür der Austrittswillige beweisbelastet ist. Wenn bei einem Steuerpflichtigen wegen ursprünglich zu spätem Austrittsdatum zu lange Kirchensteuer veranlagt wird, so liegt es an ihm, gegen die Veranlagungsverfügungen vorzugehen. Inwiefern im Falle des Unterlassens eines solchen Rechtsmittels eine Entschädigungsforderung gegenüber der punkto Austrittsdatum fehlbaren Kirchgemeinde bestehe, sei fraglich (Selbstverschulden).

Entscheid R-105-16 vom 7. Juli 2016 betreffend Rekurs in Stimmrechtssachen

Die Folgekosten eines Projektes wurden in Abstimmungsbroschüre nicht detailliert erläutert, gleichwohl gingen diese erkennbar daraus hervor, namentlich mit Blick auf die möglichen Entwicklungen des Steuerfusses. Ausserdem Ausführungen zu Folgekosten anlässlich Versammlung, sodass eine Stimmrechtsverletzung verneint wurde.