Über uns

Rekursentscheide

Die Rekurskommission überprüft im Rahmen eines Rekursverfahrens sowohl die richtige Rechtsanwendung als auch die richtige Ermessensausübung der verschiedenen Stellen.

Die Entscheide über die Rekurse werden hier publiziert.

Entscheid R-112-15 vom 16. Januar 2018 betreffend Rekurs in Stimmrechtssachen

Bei einer Kirchgemeindeversammlung (KGV) wurde zufolge grossen Teilnehmerandrangs nicht gehörig deren Stimmberechtigung überprüft. Auch wurden Teile der Verhandlung nicht in Amtssprache ohne bestellte Übersetzung durchgeführt. Hinzu kam eine "chaotische Stimmung". Die KGV wurde nicht ordnungsgemäss durchgeführt, weil einerseits keine Klarheit darüber bestand, wer von den Anwesenden stimmberechtigt war und angesichts der geschilderten Umstände weder eine freie Willensbildung noch eine unverfälschte Stimmabgabe gewährleistet waren. Die Beschlüsse der KGV wurden für ungültig erklärt und aufgehoben.

Entscheid R-101-17 vom 6. Dezember 2017 betreffend Rekurs in Stimmrechtssachen

Rekurs gegen einen Beschluss einer Delegiertenversammlung. Mangels vorgängiger Rüge anlässlich der Versammlung wurde auf den Rekurs nicht eingetreten.

Entscheid R-105-17 vom 23. November 2017 betreffend Kirchenaustritt

Bei einem Austrittsschreiben, das der Kirchgemeinde unbestrittenermassen zugegangen ist, wo aber nicht klar war, wann, wurde für die Bestimmung des Austrittsdatums auf das Datum dieses Schreiben abgestellt.

Entscheid R-115-16 vom 19. Mai 2017 betreffend Protokoll

Abweisung des Protokollberichtigungsbegehrens, nachdem zwar die Ausführungen des Rekurrenten nicht im Protokoll selber festgehalten wurden, dessen Manuskript für die entsprechenden Ausführungen aber zum integrierenden Bestandteil des Protokolls erklärt und diesem beigelegt wurde.

Entscheid R-114-16 vom 19. Mai 2017 betreffend Rekurs in Stimmrechtssachen

Soweit Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung einer Versammlung gerügt werden wollen, müssen diese sofort angefochten werden und es darf grds. nicht bis nach der Versammlung zugewartet werden. Soweit der Rekurrent sodann dieselben Rügen vorbringt, die durch die Rekurskommission bereits rechtskräftig entschieden wurden, ist darauf nicht einzutreten.

Entscheid R-117-16 vom 13. März 2017 betreffend Pfarrwahl

Eine Mitgliedschaft in der Pfarrwahlkommission schliesst die Funktion als Stimmenzählerin bei der Versammlung zur Pfarrwahl nicht aus.

Entscheid R-107-15 vom 22. Dezember 2016 betreffend Rekurs in Stimmrechtssachen

Fehlende Legitimation wegen verpasster Rüge anlässlich Versammlung. Inhaltlich führt nicht jeder geringfügige Fehler im Zusammenhang mit einer Abstimmung oder deren Vorbereitung zur Aufhebung eines Beschlusses. Bei Abnahme von Jahresrechnungen werden im Allgemeinen erfahrungsgemäss wenig kontroverse Diskussionen geführt und hat sich im Konkreten an der Versammlung niemand über die nicht vollumfänglich mögliche Akteneinsicht vor der Versammlung beschwert. Über Traktanden, die nicht zuvor angekündigt worden sind, kann nicht gültig abgestimmt werden.

Entscheid R-105-15 vom 22. Dezember 2016 betreffend Protokollberichtigung

Wenn der Leser des Protokolls diesem alles Wesentliche zu den angesprochenen Themen entnehmen kann, besteht keine Notwendigkeit und damit auch kein Anspruch, dass allfällige ergänzende Ausführungen eines Votanten zu seinem eigenen Votum protokolliert werden.

Entscheid R-113-16 vom 14. Dezember 2016 betreffend Beschluss Kirchenpflege

Da der Rekurrent weder formell noch in wirtschaftlicher Hinsicht Berechtigter des Kontos für die Aktion "Mittagstisch" war, war er auch nicht zum Rekurs gegen die von der Kirchenpflege angeordnete Saldierung des Kontos legitimiert.

Entscheid R-110-16 vom 24. November 2016 betreffend Kirchenaustritt

Bei Beweislosigkeit hinsichtlich Zustellung der Kirchenaustrittserklärung trägt der Austrittswillige die Folgen davon. Die Möglichkeit eines rückwirkenden Austritts ist sodann nicht vorgesehen.