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Rekursentscheide

Die Rekurskommission überprüft im Rahmen eines Rekursverfahrens sowohl die richtige Rechtsanwendung als auch die richtige Ermessensausübung der verschiedenen Stellen.

Die Entscheide über die Rekurse werden hier publiziert.

Entscheid R-104-16 vom 16. August 2016 betreffend Kirchenaustritt

Für die Mitgliedschaft in der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich und damit die Erhebung der Kirchensteuer kann es keine Rolle spielen, ob der Austrittswillige einen Glaubensabfall bekundet. Es genügt bereits, dass der Austritt erklärt wird und diese Erklärung der Behörde zugeht, wofür der Austrittswillige beweisbelastet ist. Wenn bei einem Steuerpflichtigen wegen ursprünglich zu spätem Austrittsdatum zu lange Kirchensteuer veranlagt wird, so liegt es an ihm, gegen die Veranlagungsverfügungen vorzugehen. Inwiefern im Falle des Unterlassens eines solchen Rechtsmittels eine Entschädigungsforderung gegenüber der punkto Austrittsdatum fehlbaren Kirchgemeinde bestehe, sei fraglich (Selbstverschulden).

Entscheid R-105-16 vom 7. Juli 2016 betreffend Rekurs in Stimmrechtssachen

Die Folgekosten eines Projektes wurden in Abstimmungsbroschüre nicht detailliert erläutert, gleichwohl gingen diese erkennbar daraus hervor, namentlich mit Blick auf die möglichen Entwicklungen des Steuerfusses. Ausserdem Ausführungen zu Folgekosten anlässlich Versammlung, sodass eine Stimmrechtsverletzung verneint wurde.

Entscheid R-102-16 vom 7. April 2016 betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung

Im Zusammenhang mit einem bei der Rekurskommission laufenden Rekursverfahren ist das diesbezüglich Akteneinsichtsgesuch bei ebendieser zu stellen und nicht bei der Kirchenpflege der am Verfahren beteiligten Kirchgemeinde. Keine Grundlage für eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde: Hat eine Behörde eine Verfügung zu erlassen, so ist bei der erstinstanzlich zuständigen Behörde zunächst ein Begehren auf Erlass der Verfügung zu stellen.

Entscheid R-101-16 vom 18. März 2016 betreffend Rekurs in Stimmrechtssachen

Unterscheidung zwischen Stimmrechtsrekurs und Gemeindebeschwerde auch für Laien erkennbar, namentlich nach gehöriger Information über Rechtsmittel anlässlich Versammlung. Nichteintreten zufolge verspätetem Rekurs.

Entscheid R-111-15 vom 23. August 2016 betreffend Arbeitsverhältniss

Im öffentlichen Recht ist der Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung während der Sperrfrist wegen Krankheit nur zulässig, wenn beide Parteien darin Konzessionen machen. Vorliegend war für die Anstellungsbehörde die Aufhebungsvereinbarung nur vorteilhaft im Vergleich zu einer ordentlichen Kündigung. Entsprechend war diese Vereinbarung nichtig.

Entscheid R-106-15 vom 20. September 2016 betreffend Protokollberichtigung

Grundsätzliche Unterscheidung zwischen drei Arten von Protokollen: Beschlussprotokoll, Verhandlungsprotokoll und wörtliches Protokoll. Bei Verhandlungsprotokoll sind Vorgänge und Voten im Wesentlichen zusammenzufassen; gänzliche Weglassung von nicht bedeutungsvoll erscheinenden Voten nicht zulässig.

Entscheid R-103-15 vom 15. Februar 2016 betreffend Ressortentzug

Es wurde einem Kirchenpflegemitglied ein Ressort bzw. eine Spezialaufgabe entzogen, nachdem dieses Mitglied sich trotz mehrfacher Mahnungen weigerte, über diese Aufgabe bzw. deren Stand zu informieren und auch eine diesbezügliche Sitzung ohne Begründung verliess. Dieser Aufgabenentzug wurde von der Rekurskommission als sachlich begründet angesehen.

Entscheid R-102-15 vom 2. Juni 2016 betreffend Arbeitsverhältnis

Der Synodalrat hat seine Kompetenz betr. Kündigungsaussprechung an den Personalausschuss übertragen, weshalb dieser zuständig ist für die Aussprechung einer Kündigung. Sachlicher Grund für die Kündigung wurde aber i.c. selbst bei Vorliegen einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht verneint, namentlich auch vor dem Hintergrund der vorher als "sehr gut" qualifizierten Mitarbeiterin.

Entscheid R-110-15 vom 15. Dezember 2015 betreffend Kirchenaustritt

Eine Kirchenaustritterklärung muss eigenhändig unterschrieben sein und ist empfangsbedürftig. Rechtswirkungen der Austrittserklärungen ab Zugang bei der Behörde.

Entscheid R-101-15 vom 26. November 2015 betreffend Arbeitsverhältniss

Thematisierung, ob vorliegend sachlich zureichende Gründe für die Kündigung vorlagen, was bejaht wurde. Entsprechend keine Entschädigung geschuldet. Erörterung des Einflusses der Kündigung auf die zwischen den Parteien bestehende Rückzahlungsvereinbarung hinsichtlich der von der Angestellten erhaltenen Ausbildungsleistungen.