Die Entscheide über die Rekurse werden hier publiziert.
Entscheid R-102-22 vom 19. Mai 2022 betr. Kirchenaustritt
Der Kirchenaustritt ist gegenüber der Kirchenpflege am Wohnsitz der betreffenden Person zu erklären. Die Rechtswirksamkeit der Austrittserklärung tritt am Tag ein, an dem das unterzeichnete Austrittsschreiben bei der Kirchenpflege am Wohnsitz der betreffenden Person eintrifft. Eine an die Adresse des Verbands der römisch-katholischen Kirchgemeinden der Stadt Zürich (Stadtverband) adressierte Austrittserklärung entfaltet daher erst Wirkung, wenn sie vom Stadtverband an die zuständige Kirchenpflege zur Bearbeitung weitergeleitet wird. Die Kirchenpflege durfte daher für die Bestimmung des Austrittsdatums auf das Datum des Eingangs der Austrittserklärung bei ihr abstellen. Abweisung des Rekurses.
https://www.zhkath.ch/ueber-uns/organisation/rekurskommission/rekursentscheide/rekursentscheide-1/2022-1/entscheid-r-102-22-vom-19-mai-2022-betr-kirchenaustritt.pdf/view
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Entscheid R-102-22 vom 19. Mai 2022 betr. Kirchenaustritt
Der Kirchenaustritt ist gegenüber der Kirchenpflege am Wohnsitz der betreffenden Person zu erklären. Die Rechtswirksamkeit der Austrittserklärung tritt am Tag ein, an dem das unterzeichnete Austrittsschreiben bei der Kirchenpflege am Wohnsitz der betreffenden Person eintrifft. Eine an die Adresse des Verbands der römisch-katholischen Kirchgemeinden der Stadt Zürich (Stadtverband) adressierte Austrittserklärung entfaltet daher erst Wirkung, wenn sie vom Stadtverband an die zuständige Kirchenpflege zur Bearbeitung weitergeleitet wird. Die Kirchenpflege durfte daher für die Bestimmung des Austrittsdatums auf das Datum des Eingangs der Austrittserklärung bei ihr abstellen. Abweisung des Rekurses.
Entscheid R-103-21 vom 10. September 2021 betr. Kirchgemeindeversammlung
Der Rekurrent stellte vor der Kirchgemeindeversammlung den Antrag, es sei der Kirchenpflege aufgrund mangelhafter Information im Vorfeld zu untersagen, das traktandierte Geschäft «Totalrevision der Kirchgemeindeversammlung» zur Abstimmung zu bringen. Die Einladung zur Kirchgemeindeversammlung und die Aktenauflage wurden in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften vorgenommen. Die Traktandierung erfolgte rechtzeitig und wurde in den vorgesehenen Publikationsorganen publiziert und die Akten lagen ordnungsgemäss auf. Das Begehren war abzuweisen.
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Entscheid R-103-21 vom 10. September 2021 betr. Kirchgemeindeversammlung
Der Rekurrent stellte vor der Kirchgemeindeversammlung den Antrag, es sei der Kirchenpflege aufgrund mangelhafter Information im Vorfeld zu untersagen, das traktandierte Geschäft «Totalrevision der Kirchgemeindeversammlung» zur Abstimmung zu bringen. Die Einladung zur Kirchgemeindeversammlung und die Aktenauflage wurden in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften vorgenommen. Die Traktandierung erfolgte rechtzeitig und wurde in den vorgesehenen Publikationsorganen publiziert und die Akten lagen ordnungsgemäss auf. Das Begehren war abzuweisen.
Entscheid R-102-21 vom 15. Juli 2021 betr. Kirchenaustritt
Die Rekurrentin machte geltend, ihre Erklärung betreffend Kirchenaustritt persönlich im Briefkasten des Pfarreisekretariats deponiert zu haben. Die Kirchenpflege erklärte demgegenüber, zum damaligen Zeitpunkt kein solches Schreiben empfangen zu haben. Erklärungen über Austritt aus der Kirche sind empfangsbedürftig und sind am Wohnsitz der austrittswilligen Person schriftlich einzureichen. Die Erklärung wird erst mit dem Datum des Eintreffens bei der zuständigen Behörde als gültig anerkannt. Die Beweislast für das Eintreffen der Erklärung liegt bei der Austrittswilligen, diese trägt als Absenderin die Folgen der Beweislosigkeit. Die Kirchenpflege hat damit für das Datum des Kirchenaustritts zu Recht auf das spätere Datum abgestellt, an welchem das Austrittsschreiben von der Rekurrentin nachweislich persönlich überbracht worden war.
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Entscheid R-102-21 vom 15. Juli 2021 betr. Kirchenaustritt
Die Rekurrentin machte geltend, ihre Erklärung betreffend Kirchenaustritt persönlich im Briefkasten des Pfarreisekretariats deponiert zu haben. Die Kirchenpflege erklärte demgegenüber, zum damaligen Zeitpunkt kein solches Schreiben empfangen zu haben. Erklärungen über Austritt aus der Kirche sind empfangsbedürftig und sind am Wohnsitz der austrittswilligen Person schriftlich einzureichen. Die Erklärung wird erst mit dem Datum des Eintreffens bei der zuständigen Behörde als gültig anerkannt. Die Beweislast für das Eintreffen der Erklärung liegt bei der Austrittswilligen, diese trägt als Absenderin die Folgen der Beweislosigkeit. Die Kirchenpflege hat damit für das Datum des Kirchenaustritts zu Recht auf das spätere Datum abgestellt, an welchem das Austrittsschreiben von der Rekurrentin nachweislich persönlich überbracht worden war.
Entscheid R-105-21 vom 4. November 2021 betr. Kirchenaustritt und Bestand Kirchensteuerpflicht
Abweisung, soweit Eintreten. Die röm.-kath. Kirchgemeinden, wie auch die übrigen staatlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften erhalten aus dem Einwohnerregister die Informationen, die sie zur Erfassung ihrer Mitglieder beziehungsweise zur Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben benötigen. D.h., dass die Kirchgemeinden die Daten ihrer Mitglieder nicht selber erheben. Dass die Rekurrentin erstmals im Alter von 25 Jahren gegen eine Schlussrechnung des Steueramtes Einsprache erhob, weil ihr Kirchensteuern auferlegt wurden und sie erstmals im Alter von 25 Jahren in einem formellen Verfahren behauptete, dass sie niemals der röm.-kath. Kirche angehört hat, ist nicht nachvollziehbar. Schliesslich beginnt die Steuerpflicht in dem Jahr, in welchem die Steuerpflichtige volljährig wird. Warum die Rekurrentin in den Registern des Personenmeldeamtes als röm.-kath. geführt wurde, hätte mittels eines Auskunftsersuchens bei der Gemeinde erfragt werden müssen. Es ist nicht Aufgabe der Kirchgemeinden, ausfindig zu machen, warum eine natürliche Person in den Registern der politischen Gemeinde als röm.-kath. oder konfessionslos gemeldet ist. Aufgrund dessen bestand die Kirchensteuerpflicht bis zum festgelegten Austrittsdatum der Rekurrentin (d.h. Eingang der Nichtzugehörigkeitserklärung) und erwies sich der Rekurs in diesem Punkt als unbegründet. Da die Rekurrentin weder in ihrer persönlichen Freiheit noch in ihrer Religionsfreiheit verletzt worden ist und keine seelische Unbill dargetan hatte, war ihr auch keine Genugtuung zuzusprechen.
https://www.zhkath.ch/ueber-uns/organisation/rekurskommission/rekursentscheide/rekursentscheide-1/2021/entscheid-r-105-21-vom-4-november-2021-betr-kirchenaustritt-und-bestand-kirchensteuerpflicht.pdf/view
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Entscheid R-105-21 vom 4. November 2021 betr. Kirchenaustritt und Bestand Kirchensteuerpflicht
Abweisung, soweit Eintreten. Die röm.-kath. Kirchgemeinden, wie auch die übrigen staatlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften erhalten aus dem Einwohnerregister die Informationen, die sie zur Erfassung ihrer Mitglieder beziehungsweise zur Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben benötigen. D.h., dass die Kirchgemeinden die Daten ihrer Mitglieder nicht selber erheben. Dass die Rekurrentin erstmals im Alter von 25 Jahren gegen eine Schlussrechnung des Steueramtes Einsprache erhob, weil ihr Kirchensteuern auferlegt wurden und sie erstmals im Alter von 25 Jahren in einem formellen Verfahren behauptete, dass sie niemals der röm.-kath. Kirche angehört hat, ist nicht nachvollziehbar. Schliesslich beginnt die Steuerpflicht in dem Jahr, in welchem die Steuerpflichtige volljährig wird. Warum die Rekurrentin in den Registern des Personenmeldeamtes als röm.-kath. geführt wurde, hätte mittels eines Auskunftsersuchens bei der Gemeinde erfragt werden müssen. Es ist nicht Aufgabe der Kirchgemeinden, ausfindig zu machen, warum eine natürliche Person in den Registern der politischen Gemeinde als röm.-kath. oder konfessionslos gemeldet ist. Aufgrund dessen bestand die Kirchensteuerpflicht bis zum festgelegten Austrittsdatum der Rekurrentin (d.h. Eingang der Nichtzugehörigkeitserklärung) und erwies sich der Rekurs in diesem Punkt als unbegründet. Da die Rekurrentin weder in ihrer persönlichen Freiheit noch in ihrer Religionsfreiheit verletzt worden ist und keine seelische Unbill dargetan hatte, war ihr auch keine Genugtuung zuzusprechen.
Entscheid R-108-20 vom 1. Juli 2021 betr. Kirchenaustritt und Bestand der Kirchensteuerpflicht
Der Rekurrent beantragte einen rückwirkenden Kirchenaustritt, da er bei seinem Zuzug irrtümlich eine katholische Konfession angegeben habe. Die Steuerbehörden haben aus Gründen der Rechtssicherheit auf die Angaben der Einwohnerkontrolle abzustellen, sofern nicht diesbezügliche Zweifel bestehen, etwa weil die steuerpflichtige Person divergierende Angaben in der Steuererklärung macht. Die Erklärung des Kirchenaustritts ist erst mit Eintreffen bei den zuständigen Behörden als gültig anzuerkennen.
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Entscheid R-108-20 vom 1. Juli 2021 betr. Kirchenaustritt und Bestand der Kirchensteuerpflicht
Der Rekurrent beantragte einen rückwirkenden Kirchenaustritt, da er bei seinem Zuzug irrtümlich eine katholische Konfession angegeben habe. Die Steuerbehörden haben aus Gründen der Rechtssicherheit auf die Angaben der Einwohnerkontrolle abzustellen, sofern nicht diesbezügliche Zweifel bestehen, etwa weil die steuerpflichtige Person divergierende Angaben in der Steuererklärung macht. Die Erklärung des Kirchenaustritts ist erst mit Eintreffen bei den zuständigen Behörden als gültig anzuerkennen.
Entscheid R-109-21 vom 20. Januar 2022 betr. Rekurs gemäss Art. 47 lit. e der Kirchenordnung
Gemäss Art. 47 lit. e Satz 1 der Kirchenordnung (KO) können Reglemente, Beschlüsse und andere nicht referendumspflichtige Rechtsakte der Synode, die nicht unter Art. 47 lit. d KO (Stimmrechtsrekurs) fallen, mit Rekurs bei der Rekurskommission angefochten werden, wenn geltend gemacht wird, dass sie gegen die Kirchenordnung oder staatliches Recht verstossen. Die Rekurrenten bringen vor, das Wahlverfahren anlässlich der Wahl eines Synodalrats durch die Synode habe den «allgemeinen demokratischen Anforderungen» an ein solches gemäss § 5 Abs. 2 des Kirchengesetzes (KiG) widersprochen. Somit wird eine Verletzung staatlichen Rechts geltend gemacht und es kann gegen den Wahlbeschluss der Synode Rekurs nach Art. 47 lit. e KO erhoben werden. Auf die von den Rekurrenten zusätzlich erhobenen Feststellungsbegehren ist mangels Feststellungsinteresse nicht einzutreten. Weder aus der Kirchenordnung noch aus der Geschäftsordnung der Synode lässt sich ableiten, dass die Synode an den Vorschlag des Seelsorgekapitels gebunden wäre. Die dahingehenden Äusserungen des Präsidenten der Synode führen jedoch vorliegend nicht dazu, dass eine Verletzung von § 5 Abs. 2 KiG gegeben wäre, wie die Rekurrenten dafürhalten. Denn diese Bestimmung sieht lediglich vor, dass die kantonalen kirchlichen Körperschaften ihre Organisation unter Wahrung rechtsstaatlicher und demokratischer Grundsätze festlegen.
https://www.zhkath.ch/ueber-uns/organisation/rekurskommission/rekursentscheide/rekursentscheide-1/2022-1/entscheid-r-109-21-vom-20-januar-2022-betr-rekurs-gemaess-art-47-lit-3-kirchenordnung.pdf/view
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Entscheid R-109-21 vom 20. Januar 2022 betr. Rekurs gemäss Art. 47 lit. e der Kirchenordnung
Gemäss Art. 47 lit. e Satz 1 der Kirchenordnung (KO) können Reglemente, Beschlüsse und andere nicht referendumspflichtige Rechtsakte der Synode, die nicht unter Art. 47 lit. d KO (Stimmrechtsrekurs) fallen, mit Rekurs bei der Rekurskommission angefochten werden, wenn geltend gemacht wird, dass sie gegen die Kirchenordnung oder staatliches Recht verstossen. Die Rekurrenten bringen vor, das Wahlverfahren anlässlich der Wahl eines Synodalrats durch die Synode habe den «allgemeinen demokratischen Anforderungen» an ein solches gemäss § 5 Abs. 2 des Kirchengesetzes (KiG) widersprochen. Somit wird eine Verletzung staatlichen Rechts geltend gemacht und es kann gegen den Wahlbeschluss der Synode Rekurs nach Art. 47 lit. e KO erhoben werden. Auf die von den Rekurrenten zusätzlich erhobenen Feststellungsbegehren ist mangels Feststellungsinteresse nicht einzutreten. Weder aus der Kirchenordnung noch aus der Geschäftsordnung der Synode lässt sich ableiten, dass die Synode an den Vorschlag des Seelsorgekapitels gebunden wäre. Die dahingehenden Äusserungen des Präsidenten der Synode führen jedoch vorliegend nicht dazu, dass eine Verletzung von § 5 Abs. 2 KiG gegeben wäre, wie die Rekurrenten dafürhalten. Denn diese Bestimmung sieht lediglich vor, dass die kantonalen kirchlichen Körperschaften ihre Organisation unter Wahrung rechtsstaatlicher und demokratischer Grundsätze festlegen.
Entscheid R-110-20 vom 16. Dezember 2020 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
Der Rekurrent beantragte, die Durchführung der Kirchgemeindeversammlung wegen Mängeln der Traktandierung zu untersagen. Einem vor der Versammlung eingereichten Rekurs wegen mangelhafter Vorbereitungshandlungen kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Versammlung konnte somit durchgeführt werden. Es ist zulässig, die Website der Kirchgmeinde als offizielles Publikationsorgan zu bezeichnen. Massgebend ist einzig die rechtzeitige Publikation der Traktandenliste im offiziellen Publikationsorgan, zusätzliche Publikationen sind für die Rechtzeitigkeit nicht entscheidend. Die Durchführung der Kirchgemeindeversammlung im Lichte der Covid-19-Massnahmen lag im Ermessen der Kirchgemeinde, auch wenn die politische Gemeinde ihre Versammlung abgesagt hatte.
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Entscheid R-110-20 vom 16. Dezember 2020 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
Der Rekurrent beantragte, die Durchführung der Kirchgemeindeversammlung wegen Mängeln der Traktandierung zu untersagen. Einem vor der Versammlung eingereichten Rekurs wegen mangelhafter Vorbereitungshandlungen kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Versammlung konnte somit durchgeführt werden. Es ist zulässig, die Website der Kirchgmeinde als offizielles Publikationsorgan zu bezeichnen. Massgebend ist einzig die rechtzeitige Publikation der Traktandenliste im offiziellen Publikationsorgan, zusätzliche Publikationen sind für die Rechtzeitigkeit nicht entscheidend. Die Durchführung der Kirchgemeindeversammlung im Lichte der Covid-19-Massnahmen lag im Ermessen der Kirchgemeinde, auch wenn die politische Gemeinde ihre Versammlung abgesagt hatte.
Entscheid R-104-20 vom 15. Januar 2021 betr. Widerruf Anstellung
Die Kirchenpflege hatte die Anstellung des Rekurrenten per sofort widerrufen, nachdem dieser sich geweigert hatte, geänderten Anstellungsbedingungen, u.a. einer Pensumsreduktion, zuzustimmen. Die Kirchenpflege begründete den Widerruf mit einer ursprünglich fehlerhaften Anstellung durch die ehemalige Kirchenpflege hinsichtlich Entlöhnung, Pflichtenheft und Zuständigkeit der Behörde. Die Voraussetzungen einer Nichtigkeit der Anstellungsverfügung waren nicht erfüllt. Darüber hinaus kann ein Widerruf einer Anstellungsverfügung nicht unter den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen eines Widerrufs vorgenommen werden, sondern steht unter den spezialgesetzlichen Vorschriften der Kündigung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses. Die Vorgaben einer ordentlichen Kündigung gemäss den anwendbaren Vorschriften waren nicht erfüllt, weshalb der Widerruf als fristlose Kündigung zu behandeln war. Für eine solche bestand kein zureichender Grund. Dem Rekurrenten war somit in Gutheissung des Rekurses der Lohn auszurichten, welcher ihm bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zugestanden hätte, unter Anrechnung dessen, was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat. Eine darüber hinausgehende Entschädigung war nicht auszurichten. Mit Urteil 8C_160/2021 vom 12. August 2021 hat das Bundesgericht eine dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.
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Entscheid R-104-20 vom 15. Januar 2021 betr. Widerruf Anstellung
Die Kirchenpflege hatte die Anstellung des Rekurrenten per sofort widerrufen, nachdem dieser sich geweigert hatte, geänderten Anstellungsbedingungen, u.a. einer Pensumsreduktion, zuzustimmen. Die Kirchenpflege begründete den Widerruf mit einer ursprünglich fehlerhaften Anstellung durch die ehemalige Kirchenpflege hinsichtlich Entlöhnung, Pflichtenheft und Zuständigkeit der Behörde. Die Voraussetzungen einer Nichtigkeit der Anstellungsverfügung waren nicht erfüllt. Darüber hinaus kann ein Widerruf einer Anstellungsverfügung nicht unter den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen eines Widerrufs vorgenommen werden, sondern steht unter den spezialgesetzlichen Vorschriften der Kündigung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses. Die Vorgaben einer ordentlichen Kündigung gemäss den anwendbaren Vorschriften waren nicht erfüllt, weshalb der Widerruf als fristlose Kündigung zu behandeln war. Für eine solche bestand kein zureichender Grund. Dem Rekurrenten war somit in Gutheissung des Rekurses der Lohn auszurichten, welcher ihm bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zugestanden hätte, unter Anrechnung dessen, was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat. Eine darüber hinausgehende Entschädigung war nicht auszurichten. Mit Urteil 8C_160/2021 vom 12. August 2021 hat das Bundesgericht eine dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.
Entscheid R-107-21 vom 24. November 2021 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
Abweisung, soweit Eintreten. Die Rekurrentin beantragte im Hauptbegehren weder die Aufhebung und Wiederholung der fraglichen Abstimmung noch die Feststellung einer allfälligen Verletzung der Wahl- und Abstimmungsfreiheit, weshalb darauf nicht eingetreten wurde. Eingetreten wurde auf das Eventualbegehren, das die Aufhebung und Wiederholung der Abstimmung über einen Baukredit unter Abstimmung über den Rückweisungsantrag der Rekurrentin bezweckte. Soweit sie verschiedene Umstände im Zusammenhang mit der Vorbereitung der fraglichen Kirchgemeindeversammlung beanstandete, war auf den Rekurs wegen Verspätung nicht einzutreten. Gegen Vorbereitungshandlungen zu Abstimmungen und Wahlen ist grundsätzlich innert fünf Tagen ab Kenntnisnahme Stimmrechtsrekurs zu führen, ansonsten dieses Recht verwirkt. In der Sache war strittig, ob der Rückweisungsantrag der Rekurrentin zulässig war und der Kirchgemeindeversammlung hätte zur Abstimmung unterbreitet werden müssen. Das Vorgehen der Versammlungsleitung war vorliegend nicht zu beanstanden. Da die Rekurrentin mit ihrem Rückweisungsantrag materiell eine andere Vorlage anstrebte, lag kein echter Rückweisungsantrag vor, der sofort zur Abstimmung hätte gebracht werden müssen. Vielmehr war das Votum als Ablehnung des vorgelegten Baukredits zu verstehen. Es handelte sich daher um einen sog. unechten Rückweisungsantrag, der unzulässig ist.
https://www.zhkath.ch/ueber-uns/organisation/rekurskommission/rekursentscheide/rekursentscheide-1/2021/entscheid-r-107-21-vom-24-november-2021-betr-rekurs-in-stimmrechtssachen.pdf/view
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Entscheid R-107-21 vom 24. November 2021 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
Abweisung, soweit Eintreten. Die Rekurrentin beantragte im Hauptbegehren weder die Aufhebung und Wiederholung der fraglichen Abstimmung noch die Feststellung einer allfälligen Verletzung der Wahl- und Abstimmungsfreiheit, weshalb darauf nicht eingetreten wurde. Eingetreten wurde auf das Eventualbegehren, das die Aufhebung und Wiederholung der Abstimmung über einen Baukredit unter Abstimmung über den Rückweisungsantrag der Rekurrentin bezweckte. Soweit sie verschiedene Umstände im Zusammenhang mit der Vorbereitung der fraglichen Kirchgemeindeversammlung beanstandete, war auf den Rekurs wegen Verspätung nicht einzutreten. Gegen Vorbereitungshandlungen zu Abstimmungen und Wahlen ist grundsätzlich innert fünf Tagen ab Kenntnisnahme Stimmrechtsrekurs zu führen, ansonsten dieses Recht verwirkt. In der Sache war strittig, ob der Rückweisungsantrag der Rekurrentin zulässig war und der Kirchgemeindeversammlung hätte zur Abstimmung unterbreitet werden müssen. Das Vorgehen der Versammlungsleitung war vorliegend nicht zu beanstanden. Da die Rekurrentin mit ihrem Rückweisungsantrag materiell eine andere Vorlage anstrebte, lag kein echter Rückweisungsantrag vor, der sofort zur Abstimmung hätte gebracht werden müssen. Vielmehr war das Votum als Ablehnung des vorgelegten Baukredits zu verstehen. Es handelte sich daher um einen sog. unechten Rückweisungsantrag, der unzulässig ist.
Entscheid R-106-21 vom 24. November 2021 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
Abweisung, soweit Eintreten. Auf den Stimmrechtsrekurs wurde insoweit eingetreten, als der Rekurrent als juristischer Laie sinngemäss die Aufhebung und Wiederholung der Abstimmung über einen Baukredit beantragte, indem er ausführte, der Rückweisungsantrag einer Versammlungsteilnehmerin sei als angenommen zu betrachten. Soweit der Rekurrent verschiedene Umstände im Zusammenhang mit der Vorbereitung der fraglichen Kirchgemeindeversammlung beanstandete, war auf den Rekurs wegen Verspätung nicht einzutreten. Gegen Vorbereitungshandlungen zu Abstimmungen und Wahlen ist grundsätzlich innert fünf Tagen ab Kenntnisnahme Stimmrechtsrekurs zu führen, ansonsten dieses Recht verwirkt. In der Sache war strittig, ob der Rückweisungsantrag einer Versammlungsteilnehmerin zulässig war und der Kirchgemeindeversammlung hätte zur Abstimmung unterbreitet werden müssen. Das Vorgehen der Versammlungsleitung war vorliegend nicht zu beanstanden. Da die Antragstellerin mit ihrem Rückweisungsantrag materiell eine andere Vorlage anstrebte, lag kein echter Rückweisungsantrag vor, der sofort zur Abstimmung hätte gebracht werden müssen. Vielmehr war das Votum als Ablehnung des vorgelegten Baukredits zu verstehen. Es handelte sich daher um einen sog. unechten Rückweisungsantrag, der unzulässig ist.
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Entscheid R-106-21 vom 24. November 2021 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
Abweisung, soweit Eintreten. Auf den Stimmrechtsrekurs wurde insoweit eingetreten, als der Rekurrent als juristischer Laie sinngemäss die Aufhebung und Wiederholung der Abstimmung über einen Baukredit beantragte, indem er ausführte, der Rückweisungsantrag einer Versammlungsteilnehmerin sei als angenommen zu betrachten. Soweit der Rekurrent verschiedene Umstände im Zusammenhang mit der Vorbereitung der fraglichen Kirchgemeindeversammlung beanstandete, war auf den Rekurs wegen Verspätung nicht einzutreten. Gegen Vorbereitungshandlungen zu Abstimmungen und Wahlen ist grundsätzlich innert fünf Tagen ab Kenntnisnahme Stimmrechtsrekurs zu führen, ansonsten dieses Recht verwirkt. In der Sache war strittig, ob der Rückweisungsantrag einer Versammlungsteilnehmerin zulässig war und der Kirchgemeindeversammlung hätte zur Abstimmung unterbreitet werden müssen. Das Vorgehen der Versammlungsleitung war vorliegend nicht zu beanstanden. Da die Antragstellerin mit ihrem Rückweisungsantrag materiell eine andere Vorlage anstrebte, lag kein echter Rückweisungsantrag vor, der sofort zur Abstimmung hätte gebracht werden müssen. Vielmehr war das Votum als Ablehnung des vorgelegten Baukredits zu verstehen. Es handelte sich daher um einen sog. unechten Rückweisungsantrag, der unzulässig ist.