Die Entscheide über die Rekurse werden hier publiziert.
Entscheid R-102-19 vom 16. August 2019 betr. Kirchenaustritt
Die Rechtswirksamkeit der Austrittserklärung tritt am Tag ein, an dem das unterzeichnete Austrittsschreiben bei der Kirchenpflege eintrifft. Beweislast diesbezüglich bei der austrittswilligen Person. Holt die Kirchenpflege das eingeschriebene Austrittsschreiben innert Frist nicht ab (Retoure), greift die Zustellfiktion nicht, da diese nur für behördliche Zustellungen gilt. Vorliegend Annahme der Zustellung bei Kirchenpflege am auf den ausgewiesenen Postaufgabetag folgenden Tag.
https://www.zhkath.ch/ueber-uns/organisation/rekurskommission/rekursentscheide/rekursentscheide-1/2019/entscheid-r-102-19-vom-16-august-2019-betr-kirchenaustritt.pdf/view
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Entscheid R-102-19 vom 16. August 2019 betr. Kirchenaustritt
Die Rechtswirksamkeit der Austrittserklärung tritt am Tag ein, an dem das unterzeichnete Austrittsschreiben bei der Kirchenpflege eintrifft. Beweislast diesbezüglich bei der austrittswilligen Person. Holt die Kirchenpflege das eingeschriebene Austrittsschreiben innert Frist nicht ab (Retoure), greift die Zustellfiktion nicht, da diese nur für behördliche Zustellungen gilt. Vorliegend Annahme der Zustellung bei Kirchenpflege am auf den ausgewiesenen Postaufgabetag folgenden Tag.
Entscheid R-104-19 vom 27. November 2019 betr. Entschädigung der Präsidentin der Kirchenpflege
Strittig war die abschliessende Besoldung eines Mitglieds einer Kirchenpflege, welches auf eigenes Gesuch hin während laufender Amtsdauer aus dem Amt entlassen wurde. Letztlich verblieben im Rekursverfahren übereinstimmende Anträge beider Parteien, wobei aber – Ausnahmen vorbehalten – im öffentlichen Recht ein Beschwerdeverfahren nicht als durch Vergleich oder Klageanerkennung abgeschrieben werden kann. Die gleichgerichteten Anträge waren immerhin summarisch auf tatsächliche wie auch rechtliche Vertretbarkeit zu prüfen. Dies wurde vorliegend bejaht.
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Entscheid R-104-19 vom 27. November 2019 betr. Entschädigung der Präsidentin der Kirchenpflege
Strittig war die abschliessende Besoldung eines Mitglieds einer Kirchenpflege, welches auf eigenes Gesuch hin während laufender Amtsdauer aus dem Amt entlassen wurde. Letztlich verblieben im Rekursverfahren übereinstimmende Anträge beider Parteien, wobei aber – Ausnahmen vorbehalten – im öffentlichen Recht ein Beschwerdeverfahren nicht als durch Vergleich oder Klageanerkennung abgeschrieben werden kann. Die gleichgerichteten Anträge waren immerhin summarisch auf tatsächliche wie auch rechtliche Vertretbarkeit zu prüfen. Dies wurde vorliegend bejaht.
Entscheid R-114-18 vom 4. Januar 2019 betr. Protokollberichtigungsbegehren.pdf
Keine Zuständigkeit der Rekurskommission für Protokollberichtigungsbegehren, woran auch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung nichts ändert. Überweisung des Rekurses an Aufsichtskommission.
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Entscheid R-114-18 vom 4. Januar 2019 betr. Protokollberichtigungsbegehren.pdf
Keine Zuständigkeit der Rekurskommission für Protokollberichtigungsbegehren, woran auch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung nichts ändert. Überweisung des Rekurses an Aufsichtskommission.
Entscheid R-112-18 vom 4. Januar 2019 betr. Protokollberichtigungsbegehren.pdf
Keine Zuständigkeit der Rekurskommission für Protokollberichtigungsbegehren, woran auch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung nichts ändert. Überweisung des Rekurses an Aufsichtskommission.
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Entscheid R-112-18 vom 4. Januar 2019 betr. Protokollberichtigungsbegehren.pdf
Keine Zuständigkeit der Rekurskommission für Protokollberichtigungsbegehren, woran auch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung nichts ändert. Überweisung des Rekurses an Aufsichtskommission.
Entscheid R-111-18 vom 4. Januar 2019 betr. Protokollberichtigungsbegehren.pdf
Keine Zuständigkeit der Rekurskommission für Protokollberichtigungsbegehren, woran auch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung nichts ändert. Überweisung des Rekurses an Aufsichtskommission.
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Entscheid R-111-18 vom 4. Januar 2019 betr. Protokollberichtigungsbegehren.pdf
Keine Zuständigkeit der Rekurskommission für Protokollberichtigungsbegehren, woran auch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung nichts ändert. Überweisung des Rekurses an Aufsichtskommission.
Entscheid R-109-18 vom 4. Januar 2019 betr. Protokollberichtigungsbegehren.pdf
Keine Zuständigkeit der Rekurskommission für Protokollberichtigungsbegehren, woran auch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung nichts ändert. Überweisung des Rekurses an Aufsichtskommission.
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Entscheid R-109-18 vom 4. Januar 2019 betr. Protokollberichtigungsbegehren.pdf
Keine Zuständigkeit der Rekurskommission für Protokollberichtigungsbegehren, woran auch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung nichts ändert. Überweisung des Rekurses an Aufsichtskommission.
Entscheid R-110-18 vom 19. Oktober 2018 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
Abweisung des Rekurses, nachdem gestützt auf die Ankündigung, die Aktenauflage, die Unterlagen und die Ausführungen an der fraglichen Kirchgemeindeversammlung eine genügende objektive und sachliche Information der Stimmberechtigten bestand und anlässlich der Versammlung selber keine Unregelmässigkeiten erstellt wurden.
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Entscheid R-110-18 vom 19. Oktober 2018 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
Abweisung des Rekurses, nachdem gestützt auf die Ankündigung, die Aktenauflage, die Unterlagen und die Ausführungen an der fraglichen Kirchgemeindeversammlung eine genügende objektive und sachliche Information der Stimmberechtigten bestand und anlässlich der Versammlung selber keine Unregelmässigkeiten erstellt wurden.
Entscheid R-106-18 vom 26. Oktober 2018 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
Mangels Rüge der von der Rekurrentin vorgebrachten Verletzung von Verfahrensvorschriften anlässlich der fraglichen Kirchgemeindeversammlung ist sie nicht zum Stimmrechtsrekurs legitimiert.
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Entscheid R-106-18 vom 26. Oktober 2018 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
Mangels Rüge der von der Rekurrentin vorgebrachten Verletzung von Verfahrensvorschriften anlässlich der fraglichen Kirchgemeindeversammlung ist sie nicht zum Stimmrechtsrekurs legitimiert.
Entscheid R-107-18 vom 26. Oktober 2018 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
Beim Traktandum „Wahlen“ mussten die Stimmberechtigten im Voraus nicht mit einer Wahl der Pfarreibeauftragten an der fraglichen Kirchgemeindeversammlung rechnen, namentlich wenn dies in vorhergehenden Kirchgemeindeversammlungen explitzit als „Wahl der Pfarreibeauftragten“ traktandiert wurde. Ungültigerklärung des entsprechenden Beschlusses der Kirchgemeindeversammlung.
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Entscheid R-107-18 vom 26. Oktober 2018 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
Beim Traktandum „Wahlen“ mussten die Stimmberechtigten im Voraus nicht mit einer Wahl der Pfarreibeauftragten an der fraglichen Kirchgemeindeversammlung rechnen, namentlich wenn dies in vorhergehenden Kirchgemeindeversammlungen explitzit als „Wahl der Pfarreibeauftragten“ traktandiert wurde. Ungültigerklärung des entsprechenden Beschlusses der Kirchgemeindeversammlung.
Entscheid R-108-18 vom 26. Oktober 2018 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
Mangels Rüge der von der Rekurrentin vorgebrachten Verletzung von Verfahrensvorschriften anlässlich der fraglichen Kirchgemeindeversammlung ist sie nicht zum Stimmrechtsrekurs legitimiert. Obiter: Kirchenpflege bei Wahlgeschäft ohne Beratungsfunktion, weshalb behördliches Eingreifen in Wahlkampf grundsätzlich ausgeschlossen ist.
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Entscheid R-108-18 vom 26. Oktober 2018 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
Mangels Rüge der von der Rekurrentin vorgebrachten Verletzung von Verfahrensvorschriften anlässlich der fraglichen Kirchgemeindeversammlung ist sie nicht zum Stimmrechtsrekurs legitimiert. Obiter: Kirchenpflege bei Wahlgeschäft ohne Beratungsfunktion, weshalb behördliches Eingreifen in Wahlkampf grundsätzlich ausgeschlossen ist.