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Rekursentscheide

Die Rekurskommission überprüft im Rahmen eines Rekursverfahrens sowohl die richtige Rechtsanwendung als auch die richtige Ermessensausübung der verschiedenen Stellen.

Entscheid R-110-20 vom 16. Dezember 2020 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen

Der Rekurrent beantragte, die Durchführung der Kirchgemeindeversammlung wegen Mängeln der Traktandierung zu untersagen. Einem vor der Versammlung eingereichten Rekurs wegen mangelhafter Vorbereitungshandlungen kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Versammlung konnte somit durchgeführt werden. Es ist zulässig, die Website der Kirchgmeinde als offizielles Publikationsorgan zu bezeichnen. Massgebend ist einzig die rechtzeitige Publikation der Traktandenliste im offiziellen Publikationsorgan, zusätzliche Publikationen sind für die Rechtzeitigkeit nicht entscheidend. Die Durchführung der Kirchgemeindeversammlung im Lichte der Covid-19-Massnahmen lag im Ermessen der Kirchgemeinde, auch wenn die politische Gemeinde ihre Versammlung abgesagt hatte. Abweisung.

Entscheid R-104-20 vom 15. Januar 2021 betr. Widerruf Anstellung

Die Kirchenpflege hatte die Anstellung des Rekurrenten per sofort widerrufen, nachdem dieser sich geweigert hatte, geänderten Anstellungsbedingungen, u.a. einer Pensumsreduktion, zuzustimmen. Die Kirchenpflege begründete den Widerruf mit einer ursprünglich fehlerhaften Anstellung durch die ehemalige Kirchenpflege hinsichtlich Entlöhnung, Pflichtenheft und Zuständigkeit der Behörde. Die Voraussetzungen einer Nichtigkeit der Anstellungsverfügung waren nicht erfüllt. Darüber hinaus kann ein Widerruf einer Anstellungsverfügung nicht unter den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen eines Widerrufs vorgenommen werden, sondern steht unter den spezialgesetzlichen Vorschriften der Kündigung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses. Die Vorgaben einer ordentlichen Kündigung gemäss den anwendbaren Vorschriften waren nicht erfüllt, weshalb der Widerruf als fristlose Kündigung zu behandeln war. Für eine solche bestand kein zureichender Grund. Dem Rekurrenten war somit in Gutheissung des Rekurses der Lohn auszurichten, welcher ihm bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zugestanden hätte, unter Anrechnung dessen, was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat. Eine darüber hinausgehende Entschädigung war nicht auszurichten. Mit Urteil 8C_160/2021 vom 12. August 2021 hat das Bundesgericht eine dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.

Entscheid R-107-21 vom 24. November 2021 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen

Abweisung, soweit Eintreten. Die Rekurrentin beantragte im Hauptbegehren weder die Aufhebung und Wiederholung der fraglichen Abstimmung noch die Feststellung einer allfälligen Verletzung der Wahl- und Abstimmungsfreiheit, weshalb darauf nicht eingetreten wurde. Eingetreten wurde auf das Eventualbegehren, das die Aufhebung und Wiederholung der Abstimmung über einen Baukredit unter Abstimmung über den Rückweisungsantrag der Rekurrentin bezweckte. Soweit sie verschiedene Umstände im Zusammenhang mit der Vorbereitung der fraglichen Kirchgemeindeversammlung beanstandete, war auf den Rekurs wegen Verspätung nicht einzutreten. Gegen Vorbereitungshandlungen zu Abstimmungen und Wahlen ist grundsätzlich innert fünf Tagen ab Kenntnisnahme Stimmrechtsrekurs zu führen, ansonsten dieses Recht verwirkt. In der Sache war strittig, ob der Rückweisungsantrag der Rekurrentin zulässig war und der Kirchgemeindeversammlung hätte zur Abstimmung unterbreitet werden müssen. Das Vorgehen der Versammlungsleitung war vorliegend nicht zu beanstanden. Da die Rekurrentin mit ihrem Rückweisungsantrag materiell eine andere Vorlage anstrebte, lag kein echter Rückweisungsantrag vor, der sofort zur Abstimmung hätte gebracht werden müssen. Vielmehr war das Votum als Ablehnung des vorgelegten Baukredits zu verstehen. Es handelte sich daher um einen sog. unechten Rückweisungsantrag, der unzulässig ist.

Entscheid R-106-21 vom 24. November 2021 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen

Abweisung, soweit Eintreten. Auf den Stimmrechtsrekurs wurde insoweit eingetreten, als der Rekurrent als juristischer Laie sinngemäss die Aufhebung und Wiederholung der Abstimmung über einen Baukredit beantragte, indem er ausführte, der Rückweisungsantrag einer Versammlungsteilnehmerin sei als angenommen zu betrachten. Soweit der Rekurrent verschiedene Umstände im Zusammenhang mit der Vorbereitung der fraglichen Kirchgemeindeversammlung beanstandete, war auf den Rekurs wegen Verspätung nicht einzutreten. Gegen Vorbereitungshandlungen zu Abstimmungen und Wahlen ist grundsätzlich innert fünf Tagen ab Kenntnisnahme Stimmrechtsrekurs zu führen, ansonsten dieses Recht verwirkt. In der Sache war strittig, ob der Rückweisungsantrag einer Versammlungsteilnehmerin zulässig war und der Kirchgemeindeversammlung hätte zur Abstimmung unterbreitet werden müssen. Das Vorgehen der Versammlungsleitung war vorliegend nicht zu beanstanden. Da die Antragstellerin mit ihrem Rückweisungsantrag materiell eine andere Vorlage anstrebte, lag kein echter Rückweisungsantrag vor, der sofort zur Abstimmung hätte gebracht werden müssen. Vielmehr war das Votum als Ablehnung des vorgelegten Baukredits zu verstehen. Es handelte sich daher um einen sog. unechten Rückweisungsantrag, der unzulässig ist.

Entscheid R-104-21 vom 13. Oktober 2021 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen

Ziff. 2 des Rekurses stellt kein eigenständiges Protokollberichtigungsbegehren dar. Vielmehr ist es mit dem Vorbringen verbunden, dass gemäss Antrag der RPK über die Rückweisung der Jahresrechnung abgestimmt worden sei. Damit liegt auch ein Begehren in der Sache vor, welches mit der Protokollberichtigung verknüpft ist, weshalb darauf einzutreten ist. Soweit der Rekurrent in Ziff. 1 jedoch beantragt, die Rekurskommission solle verschiedene Handlungen der Kirchenpflege "prüfen", so handelt es sich um aufsichtsrechtliche Begehren. Dafür ist die Aufsichtskommission zuständig. Die Kirchenpflege kann nicht verpflichtet werden, eine (nicht genehmigte bzw. nicht abgenommene) Jahresrechnung zu überarbeiten und der Kirchgemeindeversammlung erneut zu unterbreiten. Folglich ist auch die Bezeichnung des Abstimmungsergebnisses im Protokoll der Versammlung als "abgelehnt" oder "zurückgewiesen" von untergeordneter Bedeutung. Das Stimmrecht der anwesenden Mitglieder der Kirchgemeinde wurde demnach nicht verletzt.

Beschluss R-112-20 vom 1. Juli 2021 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen

Nichteintreten auf Stimmrechtsrekurs wegen Verletzung der Rügepflicht. Der Rekurs gegen die Verletzung von Verfahrensvorschriften in der Gemeindeversammlung setzt voraus, dass eine solche in der Versammlung gerügt worden ist. Vorliegend findet sich im Protokoll kein Hinweis, wonach ein Versammlungsteilnehmer die Verletzung von Verfahrensvorschriften in der Kirchgemeindeversammlung gerügt hätte. Der Rekurrent macht denn auch nicht geltend, er oder eine andere anwesende Person hätte sich an der Kirchgemeindeversammlung entsprechend geäussert. Soweit die Traktandierung der Kirchgemeindeversammlung beanstandet wird, ist auf den Rekurs wegen Verspätung ebenfalls nicht einzutreten.

Entscheid R-109-20 vom 8. Dezember 2020 betr. Kirchenaustritt und Bestand der Kirchensteuerpflicht

Bei einer Einsprache einer mutmasslich steuerpflichtigen Person gegen ihre Kirchensteuerpflicht leitet das für die Schlussrechnung zuständige Gemeindesteueramt diese Einsprache an die Kirchgemeinde, welcher die einsprechende Person mutmasslich angehört, weiter zum Entscheid über Bestand bzw. Nichtbestand der Kirchensteuerpflicht. Dieser Entscheid kann sodann bei der Rekurskommission angefochten werden. Im vorliegenden Fall fehlte beim Entscheid der Kirchgemeinde über den Bestand der Kirchensteuerpflicht eine Rechtsmittelbelehrung, sodass die vom Steuerpflichtigen gegenüber dem Gemeindesteueramt schriftlich zum Ausdruck gebrachte Opposition gegen die Bestätigung der Kirchensteuerpflicht durch die Kirchgemeinde nach erfolgter Weiterleitung an die Rekurskommission von dieser als Rekurs gegen den Entscheid der Kirchgemeinde entgegen genommen wurde. Im vorliegenden Fall sah der Rekurrent in seinem Schreiben betreffend Kündigung des Abonnements des Pfarrblatts «forum» seine Kirchenaustrittserklärung und damit das Ende seiner Kirchensteuerpflicht. Dieser Ansicht wurde nicht gefolgt, da sich aus dem fraglichen Schreiben ein Austrittswille weder erkennen noch herleiten liess.

Entscheid R-102-20 vom 10. April 2020 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen

Die Rekurrentin verlangte sinngemäss die Feststellung, es seien diverse Verfahrensfehler anlässlich einer Kirchgemeindeversammlung (KGV) begangen worden. Eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Rügen ergab, dass weder eine Nicht-Zulassung eines Votanten, der sich zu einem Thema einer früheren KGV äussern wollte, noch eine einzelne jedenfalls unrechtmässig harrsche Äusserung des Versammlungsleiters im vorliegenden Fall die Abstimmungsfreiheit oder das Abstimmungsergebnis beeinflussten. Es besteht kein Anspruch besteht, das Votum vorne am Rednerpult vorzutragen, sofern das Votum auch ohne Abstriche punkto Verständnis vom Platz vorgetragen werden kann.

Entscheid R-101-20 vom 10. April 2020 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen

Die Rekurrentin verlangte sinngemäss die Feststellung, es seien diverse Verfahrensfehler anlässlich einer Kirchgemeindeversammlung (KGV) begangen worden. Eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Rügen ergab, dass weder eine Nicht-Zulassung eines Votanten, der sich zu einem Thema einer früheren KGV äussern wollte, noch die Nichtbehandlung eines Antrags auf Wiederholung der Abstimmung (kein Anspruch darauf bei KGV und vorliegend sowieso kein knappes Resultat), noch eine einzelne jedenfalls unrechtmässig harrsche Äusserung des Versammlungsleiters im vorliegenden Fall die Abstimmungsfreiheit oder das Abstimmungsergebnis beeinflussten. Es besteht kein Anspruch darauf, das Votum vorne am Rednerpult vorzutragen, sofern das Votum auch ohne Abstriche punkto Verständnis vom Platz vorgetragen werden kann.

Entscheid R-109-19 vom 4. Mai 2020 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen

An einer Kirchgemeindeversammlung wurde ein Änderungsantrag zur Erhöhung eines Budgetpostens um mehr als das Dreifache mit einer Zweckbindung für ein spezifisches Projekt gestellt und angenommen. Der dagegen erhobene Rekurs wurde gutgeheissen, da eine gehörige Meinungsbildung zu diesem Antrag mangels Unterlagen/Informationen im Vorfeld zur Verhandlung nicht möglich war. Da nur die Zweckbindung und nicht die Erhöhung an sich angefochten war, wurde nur die Zweckbindung aufgehoben.