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Rekursentscheide

Die Rekurskommission überprüft im Rahmen eines Rekursverfahrens sowohl die richtige Rechtsanwendung als auch die richtige Ermessensausübung der verschiedenen Stellen.

Die Entscheide über die Rekurse werden hier publiziert.

Entscheid R-104-21 vom 13. Oktober 2021 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen

Ziff. 2 des Rekurses stellt kein eigenständiges Protokollberichtigungsbegehren dar. Vielmehr ist es mit dem Vorbringen verbunden, dass gemäss Antrag der RPK über die Rückweisung der Jahresrechnung abgestimmt worden sei. Damit liegt auch ein Begehren in der Sache vor, welches mit der Protokollberichtigung verknüpft ist, weshalb darauf einzutreten ist. Soweit der Rekurrent in Ziff. 1 jedoch beantragt, die Rekurskommission solle verschiedene Handlungen der Kirchenpflege "prüfen", so handelt es sich um aufsichtsrechtliche Begehren. Dafür ist die Aufsichtskommission zuständig. Die Kirchenpflege kann nicht verpflichtet werden, eine (nicht genehmigte bzw. nicht abgenommene) Jahresrechnung zu überarbeiten und der Kirchgemeindeversammlung erneut zu unterbreiten. Folglich ist auch die Bezeichnung des Abstimmungsergebnisses im Protokoll der Versammlung als "abgelehnt" oder "zurückgewiesen" von untergeordneter Bedeutung. Das Stimmrecht der anwesenden Mitglieder der Kirchgemeinde wurde demnach nicht verletzt.

Beschluss R-112-20 vom 1. Juli 2021 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen

Nichteintreten auf Stimmrechtsrekurs wegen Verletzung der Rügepflicht. Der Rekurs gegen die Verletzung von Verfahrensvorschriften in der Gemeindeversammlung setzt voraus, dass eine solche in der Versammlung gerügt worden ist. Vorliegend findet sich im Protokoll kein Hinweis, wonach ein Versammlungsteilnehmer die Verletzung von Verfahrensvorschriften in der Kirchgemeindeversammlung gerügt hätte. Der Rekurrent macht denn auch nicht geltend, er oder eine andere anwesende Person hätte sich an der Kirchgemeindeversammlung entsprechend geäussert. Soweit die Traktandierung der Kirchgemeindeversammlung beanstandet wird, ist auf den Rekurs wegen Verspätung ebenfalls nicht einzutreten.

Entscheid R-109-20 vom 8. Dezember 2020 betr. Kirchenaustritt und Bestand der Kirchensteuerpflicht

Bei einer Einsprache einer mutmasslich steuerpflichtigen Person gegen ihre Kirchensteuerpflicht leitet das für die Schlussrechnung zuständige Gemeindesteueramt diese Einsprache an die Kirchgemeinde, welcher die einsprechende Person mutmasslich angehört, weiter zum Entscheid über Bestand bzw. Nichtbestand der Kirchensteuerpflicht. Dieser Entscheid kann sodann bei der Rekurskommission angefochten werden. Im vorliegenden Fall fehlte beim Entscheid der Kirchgemeinde über den Bestand der Kirchensteuerpflicht eine Rechtsmittelbelehrung, sodass die vom Steuerpflichtigen gegenüber dem Gemeindesteueramt schriftlich zum Ausdruck gebrachte Opposition gegen die Bestätigung der Kirchensteuerpflicht durch die Kirchgemeinde nach erfolgter Weiterleitung an die Rekurskommission von dieser als Rekurs gegen den Entscheid der Kirchgemeinde entgegen genommen wurde. Im vorliegenden Fall sah der Rekurrent in seinem Schreiben betreffend Kündigung des Abonnements des Pfarrblatts «forum» seine Kirchenaustrittserklärung und damit das Ende seiner Kirchensteuerpflicht. Dieser Ansicht wurde nicht gefolgt, da sich aus dem fraglichen Schreiben ein Austrittswille weder erkennen noch herleiten liess.

Entscheid R-102-20 vom 10. April 2020 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen

Die Rekurrentin verlangte sinngemäss die Feststellung, es seien diverse Verfahrensfehler anlässlich einer Kirchgemeindeversammlung (KGV) begangen worden. Eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Rügen ergab, dass weder eine Nicht-Zulassung eines Votanten, der sich zu einem Thema einer früheren KGV äussern wollte, noch eine einzelne jedenfalls unrechtmässig harrsche Äusserung des Versammlungsleiters im vorliegenden Fall die Abstimmungsfreiheit oder das Abstimmungsergebnis beeinflussten. Es besteht kein Anspruch besteht, das Votum vorne am Rednerpult vorzutragen, sofern das Votum auch ohne Abstriche punkto Verständnis vom Platz vorgetragen werden kann.

Entscheid R-101-20 vom 10. April 2020 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen

Die Rekurrentin verlangte sinngemäss die Feststellung, es seien diverse Verfahrensfehler anlässlich einer Kirchgemeindeversammlung (KGV) begangen worden. Eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Rügen ergab, dass weder eine Nicht-Zulassung eines Votanten, der sich zu einem Thema einer früheren KGV äussern wollte, noch die Nichtbehandlung eines Antrags auf Wiederholung der Abstimmung (kein Anspruch darauf bei KGV und vorliegend sowieso kein knappes Resultat), noch eine einzelne jedenfalls unrechtmässig harrsche Äusserung des Versammlungsleiters im vorliegenden Fall die Abstimmungsfreiheit oder das Abstimmungsergebnis beeinflussten. Es besteht kein Anspruch darauf, das Votum vorne am Rednerpult vorzutragen, sofern das Votum auch ohne Abstriche punkto Verständnis vom Platz vorgetragen werden kann.

Entscheid R-109-19 vom 4. Mai 2020 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen

An einer Kirchgemeindeversammlung wurde ein Änderungsantrag zur Erhöhung eines Budgetpostens um mehr als das Dreifache mit einer Zweckbindung für ein spezifisches Projekt gestellt und angenommen. Der dagegen erhobene Rekurs wurde gutgeheissen, da eine gehörige Meinungsbildung zu diesem Antrag mangels Unterlagen/Informationen im Vorfeld zur Verhandlung nicht möglich war. Da nur die Zweckbindung und nicht die Erhöhung an sich angefochten war, wurde nur die Zweckbindung aufgehoben.

Entscheid R-110-19 vom 11. Mai 2020 betr. Aufsichtsrechtliche Anordnung, Beschluss des Synodalrats vom 28. Oktober 2019

Die Aufsichtskommission hatte den Rekurrenten als Mitglied der RPK einer Kirchgemeinde entlassen, da dessen Ehefrau der Kirchenpflege derselben Kirchgemeinde angehörte, was nach Massgabe des Kirchgemeindereglements einen Unvereinbarkeitstatbestand darstellte. Der Synodalrat wies den dagegen geführten Rekurs ab, die Rekurskommission schützte diesen Entscheid. Die Berufung des Rekurrenten auf die Übergangsbestimmung nach § 78 Abs. 2 Kirchgemeindereglement (KGR) verfing nicht, da die fragliche Wahl nach Inkrafttreten des KGR erfolgte, worauf diese Bestimmung keine Anwendung findet. Das aufsichtsrechtliche Einschreiten in Form einer Ersatzanordnung (Entlassung aus dem Amt) verbunden mit der Weisung, die erforderliche Ersatzwahl für die RPK vorzunehmen und der Aufsichtskommission das Wahlergebnis zur Kenntnis zu bringen, war vorliegend angezeigt.

Entscheid R-103-19 vom 14. Juli 2020 betr. Kündigung; Arbeitszeugnis

Strittig war die Dauer der Kündigungsfrist/Kündigungstermin und entsprechend die Restlohnforderung einer bei einer Kirchgemeinde angestellten Katechetin. Hauptfrage war, ob mittels späterer Anstellungsverfügungen, die keine expliziten Regelungen hinsichtlich der Beendigungsmodalitäten, sondern nur jeweils einen allgemeinen Hinweis auf die Anstellungsordnung (AO) enthielten, die diesbezüglich ursprünglich festgelegten Modalitäten geändert werden konnten. Dies wurde vorliegend zufolge Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs verneint. Sodann erging obiter der Hinweis an den Synodalrat, dass § 3 AO nicht als genügende Delegationsnorm für die Kompetenz des Synodalrats zur Festlegung von von der AO abweichenden personalrechtlichen Bestimmungen qualifiziert werde und diesbezüglich namentlich seitens Synode Handlungsbedarf bestehe.

Entscheid R-103-20 vom 9. Oktober 2020 betr. Kirchenaustritt

Die Rekurrenten verschickten ihre Kirchenaustrittserklärungen am 30. Dezember 2019 und wehrten sich anschliessend dagegen, dass die Kirchenpflege von den Austritten erst per 6. Januar und nicht bereits per 1. Januar 2020 Kenntnis nahm. Unbestrittenermassen ging die Austrittserklärung am 6. Januar 2020 (zwar bei der unzuständigen Behörde, was aber nicht schadete zufolge Weiterleitungspflicht) ein, weshalb zu Recht dieser Tag als Austrittsdatum angenommen wurde, zumal es sich beim Austritt um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt.

Entscheid R-105-20 vom 9. Oktober 2020 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen

Im Zusammenhang mit der Ausnahmesituation aufgrund der Corona-Pandemie mit zeitweiligem bundesrätlichem Veranstaltungsverbot, den anstehenden Sommerferien sowie den Vorgaben zur Pfarrwahl innert zwei Jahren gemäss § 9 Abs. 1 des Reglements über die Neuwahl von Pfarrern vom 18. April 2013 kann zeitliche Dringlichkeit gemäss § 25 Abs. 1 Kirchgemeindereglement als gegeben betrachtet und entsprechend die ordentliche Frist zur Publizierung/Traktandierung verkürzt werden, ohne dass dies zu einer Stimmrechtsverletzung führt; dies namentlich auch vor dem Hintergrund, dass das entsprechende Traktandum bereits einmal publiziert war, zufolge Veranstaltungsverbot die entsprechende Versammlung aber abgesagt werden musste.