Rekursentscheide
Die Rekurskommission überprüft im Rahmen eines Rekursverfahrens sowohl die richtige Rechtsanwendung als auch die richtige Ermessensausübung der verschiedenen Stellen.
Entscheid R-101-13 vom 6. Juni 2013 betreffend Kirchenzugehörigkeit
Thematisierung der steuerrechtlichen Folgen, wenn die Rekurrentin bei der Einwohnerkontrolle als zur römisch-katholischen Kirche zugehörig geführt ist, obwohl sie Mitglied einer evangelischen Gemeinde ist. Keine Nichtigkeit des an sich falschen rechtskräftigen Einschätzungsentscheids.
R_101_13_Entscheid_130606_Internet.pdf
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Entscheid R-104-11 vom 29. November 2012 betreffend Kirchenaustritt
Thematisierung der Möglichkeit, aus der staatskirchenrechtlichen Körperschaft auszutreten, aber weiterhin der römisch-katholischen Konfession anzugehören unter Hinweis auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung.
R_104_11_Entscheid_121129_Internet.pdf
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Entscheid R-102-11 vom 26. Januar 2012 betreffend Rekurs in Stimmrechtssachen etc.
Rekurs gegen ein anlässlich einer Kirchgemeindeversammlung beschlossenes Bauprojekt, wobei seitens des Rekurrenten gegenüber dem Versammlungsleiter irreführende bzw. falsche Information vorgeworfen wurde. Stimmrechtsverletzung verneint.
R_102_11_Entscheid_120126_Internet.pdf
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Entscheid R-101-10 vom 15. August 2011 betreffend Kirchenaustritt
Thematisierung der Möglichkeit und Tragweite einer Austrittserklärung, wonach der Austrittswillige zwar aus der staatskirchenrechtlichen Körperschaft austreten, weiterhin aber zur Kirche gehören und katholischer Gläubiger bleiben wollte.
R_101_10_Entscheid_110815_Internet.pdf
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Entscheid R-101-11 vom 21. März 2011 betreffend Rekurs in Stimmrechtssachen
Thematisierung der Durchführung der Erneuerungswahl der Synode durch die Kreiswahlvorsteherschaft im Falle einer nicht stillen Wahl. Keine Unregelmässigkeiten/Unzulässigkeiten festgestellt im vorliegenden Fall.
R_101_11_Entscheid_110321_Internet.pdf
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Entscheid R-103-10 vom 24. November 2010 betreffend Steuerrückerstattung
Die Rekurskommission ist für die Durchführung eines Revisionsverfahrens hinsichtlich einer rechtskräftigen Steuerveranlagungsverfügung nicht zuständig. Das Vorliegen eines Veranlagungsfehlers führt nur in Ausnahmefällen zur Nichtigkeit der Verfügung.
R_103_10_Entscheid_101124_Internet.pdf
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