Die Entscheide über die Rekurse werden hier publiziert.
Entscheid R-101-23 vom 13. Maerz 2023 Betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
Bei der Abstimmung über das Traktandum «Budget 2023 und Festsetzung Steuerfuss 2023» wurde das Budget mit 22 Nein-Stimmen gegen 17 Ja-Stimmen abgelehnt. Als zu einem späteren Zeitpunkt 8 Personen, welche das Budget abgelehnt hatten, die Kirchgemeindeversammlung verlassen hatte, stellte die Ehefrau des Präsidenten der Kirchenpflege einen Rückkommensantrag. Dieser wurde mit 16 Ja- gegen 12 Nein-Stimmen bei einer Enthaltung angenommen. In der folgenden zweiten Abstimmung über das Budget 2023 lag mit 15 Ja- zu 15-Neinstimmen Stimmengleichheit vor, woraufhin der Präsident der Kirchenpflege den Stichentscheid für das Budget fällte. Aufgrund des dargelegten zeitlichen Ablaufs und wegen der beschränkten Anzahl der Teilnehmer an der Versammlung ist zu schliessen, dass der Rückkommensantrag bewusst zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, in welchem eine relativ grosse Anzahl «Gegner» des Budgets die Versammlung bereits verlassen hatte. Vor diesem Hintergrund ist der Rückkommensantrag als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Gutheissung; Aufhebung der zweiten Abstimmung über das Budget 2023.
https://www.zhkath.ch/ueber-uns/organisation/rekurskommission/rekursentscheide/rekursentscheide-1/2023/entscheid-r-101-23-vom-13-maerz-2023-betr-rekurs-in-stimmrechtssachen.pdf/view
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Entscheid R-101-23 vom 13. Maerz 2023 Betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
Bei der Abstimmung über das Traktandum «Budget 2023 und Festsetzung Steuerfuss 2023» wurde das Budget mit 22 Nein-Stimmen gegen 17 Ja-Stimmen abgelehnt. Als zu einem späteren Zeitpunkt 8 Personen, welche das Budget abgelehnt hatten, die Kirchgemeindeversammlung verlassen hatte, stellte die Ehefrau des Präsidenten der Kirchenpflege einen Rückkommensantrag. Dieser wurde mit 16 Ja- gegen 12 Nein-Stimmen bei einer Enthaltung angenommen. In der folgenden zweiten Abstimmung über das Budget 2023 lag mit 15 Ja- zu 15-Neinstimmen Stimmengleichheit vor, woraufhin der Präsident der Kirchenpflege den Stichentscheid für das Budget fällte. Aufgrund des dargelegten zeitlichen Ablaufs und wegen der beschränkten Anzahl der Teilnehmer an der Versammlung ist zu schliessen, dass der Rückkommensantrag bewusst zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, in welchem eine relativ grosse Anzahl «Gegner» des Budgets die Versammlung bereits verlassen hatte. Vor diesem Hintergrund ist der Rückkommensantrag als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Gutheissung; Aufhebung der zweiten Abstimmung über das Budget 2023.
Entscheid R-110-21 vom 8. Juli 2022 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
Die Kirchgemeindeordnung der betroffenen Kirchgemeinde schreibt übereinstimmend mit § 36 Abs. 3 KGR vor, dass die Präsidentin bzw. der Präsident bei offenen Abstimmungen nicht mitstimmt. Bei Stimmengleichheit hat er oder sie den Stichentscheid. Entgegen dieser Vorschrift stimmte die Präsidentin bei einer offenen Abstimmung mit, was zur Stimmengleichheit führte, und übte danach den Stichentscheid aus. Obwohl dieser Verfahrensfehler anlässlich der Versammlung nicht gerügt worden war, war auf den Rekurs einzutreten. Für die Stimmberechtigten bestand kein ersichtlicher Grund, an der Rechtmässigkeit des Vorgehens der Versammlungsleitung zu zweifeln. Der Verfahrensfehler wäre auch bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht erkennbar gewesen. Gutheissung.
https://www.zhkath.ch/ueber-uns/organisation/rekurskommission/rekursentscheide/rekursentscheide-1/2022-1/entscheid-r-110-21-vom-8-juli-2022-betr-rekrus-in-stimmrechtssachen.pdf/view
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Entscheid R-110-21 vom 8. Juli 2022 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
Die Kirchgemeindeordnung der betroffenen Kirchgemeinde schreibt übereinstimmend mit § 36 Abs. 3 KGR vor, dass die Präsidentin bzw. der Präsident bei offenen Abstimmungen nicht mitstimmt. Bei Stimmengleichheit hat er oder sie den Stichentscheid. Entgegen dieser Vorschrift stimmte die Präsidentin bei einer offenen Abstimmung mit, was zur Stimmengleichheit führte, und übte danach den Stichentscheid aus. Obwohl dieser Verfahrensfehler anlässlich der Versammlung nicht gerügt worden war, war auf den Rekurs einzutreten. Für die Stimmberechtigten bestand kein ersichtlicher Grund, an der Rechtmässigkeit des Vorgehens der Versammlungsleitung zu zweifeln. Der Verfahrensfehler wäre auch bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht erkennbar gewesen. Gutheissung.
Beschluss R-104-22 vom 11. Juli betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
Gemäss Protokoll hat der Rekurrent am Ende der Kirchgemeindeversammlung angegeben, er werde abklären, ob alles korrekt abgelaufen und gültig sei. Bei den einzelnen Geschäften und insbesondere direkt vor bzw. direkt nach der Wahl der Mitglieder der Kirchenpflege haben dagegen weder der Rekurrent noch andere Versammlungsteilnehmer Einwände erhoben. In seinem Rekurs behauptet der Rekurrent denn auch nichts Anderes. Insgesamt ist die Rügepflicht (§ 49 i.V.m. § 21a Abs. 2 VRG) damit nicht erfüllt, zumal es dem Rekurrenten (oder anderen Versammlungsteilnehmern) zumutbar war, die (behaupteten) Fehler des formellen Ablaufs der Versammlung sogleich und ausdrücklich zu rügen. Doch selbst wenn auf den Rekurs – soweit es sich dabei nicht um aufsichtsrechtliche Begehren handelt – einzutreten wäre, wäre dieser in der Sache abzuweisen. Nichteintreten.
https://www.zhkath.ch/ueber-uns/organisation/rekurskommission/rekursentscheide/rekursentscheide-1/2022-1/beschluss-r-104-22-vom-11-juli-2022-betr-rekurs-in-stimmrechtssachen.pdf/view
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Beschluss R-104-22 vom 11. Juli betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
Gemäss Protokoll hat der Rekurrent am Ende der Kirchgemeindeversammlung angegeben, er werde abklären, ob alles korrekt abgelaufen und gültig sei. Bei den einzelnen Geschäften und insbesondere direkt vor bzw. direkt nach der Wahl der Mitglieder der Kirchenpflege haben dagegen weder der Rekurrent noch andere Versammlungsteilnehmer Einwände erhoben. In seinem Rekurs behauptet der Rekurrent denn auch nichts Anderes. Insgesamt ist die Rügepflicht (§ 49 i.V.m. § 21a Abs. 2 VRG) damit nicht erfüllt, zumal es dem Rekurrenten (oder anderen Versammlungsteilnehmern) zumutbar war, die (behaupteten) Fehler des formellen Ablaufs der Versammlung sogleich und ausdrücklich zu rügen. Doch selbst wenn auf den Rekurs – soweit es sich dabei nicht um aufsichtsrechtliche Begehren handelt – einzutreten wäre, wäre dieser in der Sache abzuweisen. Nichteintreten.
Entscheid R-106-20 und R-107-20 vom 8. Juli 2022 betr. Kündigung, Freistellung und Kostenfolge
Bei Ansprüchen aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen ergibt sich ein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung. Es konnte offenbleiben, ob Art. 6 Ziff. 1 EMRK, der grundsätzlich nur vor Gerichten und gerichtlichen Behörden Anwendung findet, im vorliegenden Fall auch für die Vorinstanz als verwaltungsinterne Rekursinstanz Anwendung findet (E. 2.7). Der Arbeitnehmerin, die als Jugendbeauftragte (zu 50 % als Religionspädagogin im Bereich Katechese und zu 50 % als Religionspädagogin im Bereich Jugendarbeit) angestellt war, wurde rechtmässig gekündigt; der ordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses lagen sachliche Gründe zugrunde. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Kirchgemeinde die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen hat. Damit hat die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Entschädigung über die Anstellungsdauer hinaus (E. 5). Der Synodalrat verletzte die der Kirchgemeinde in personalrechtlichen Angelegenheiten zustehende Gemeindeautonomie, indem sie ihr Ermessen anstelle desjenigen der Kirchgemeinde setzte und damit die Freistellung der Arbeitnehmerin als unverhältnismässig erachtete. Die Freistellung erfolgte demnach rechtmässig (E. 6). Der Synodalrat nahm eine rechtsfehlerhafte Kostenauflage zulasten der Kirchgemeinde vor, welche sie mit dem übermässigen Aufwand der Arbeitnehmerin begründete. Der Kirchgemeinde hätten keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen. Demgegenüber war es gerechtfertigt, der Arbeitnehmerin für ihre übermässig umfangreichen und weitschweifigen Eingaben reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (E. 7). Damit erweisen sich die Kündigung und die Freistellung der Arbeitnehmerin als rechtmässig (E. 8). Abweisung des Rekurses der Arbeitnehmerin; Gutheissung des Rekurses der Kirchgemeinde.
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Entscheid R-106-20 und R-107-20 vom 8. Juli 2022 betr. Kündigung, Freistellung und Kostenfolge
Bei Ansprüchen aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen ergibt sich ein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung. Es konnte offenbleiben, ob Art. 6 Ziff. 1 EMRK, der grundsätzlich nur vor Gerichten und gerichtlichen Behörden Anwendung findet, im vorliegenden Fall auch für die Vorinstanz als verwaltungsinterne Rekursinstanz Anwendung findet (E. 2.7). Der Arbeitnehmerin, die als Jugendbeauftragte (zu 50 % als Religionspädagogin im Bereich Katechese und zu 50 % als Religionspädagogin im Bereich Jugendarbeit) angestellt war, wurde rechtmässig gekündigt; der ordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses lagen sachliche Gründe zugrunde. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Kirchgemeinde die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen hat. Damit hat die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Entschädigung über die Anstellungsdauer hinaus (E. 5). Der Synodalrat verletzte die der Kirchgemeinde in personalrechtlichen Angelegenheiten zustehende Gemeindeautonomie, indem sie ihr Ermessen anstelle desjenigen der Kirchgemeinde setzte und damit die Freistellung der Arbeitnehmerin als unverhältnismässig erachtete. Die Freistellung erfolgte demnach rechtmässig (E. 6). Der Synodalrat nahm eine rechtsfehlerhafte Kostenauflage zulasten der Kirchgemeinde vor, welche sie mit dem übermässigen Aufwand der Arbeitnehmerin begründete. Der Kirchgemeinde hätten keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen. Demgegenüber war es gerechtfertigt, der Arbeitnehmerin für ihre übermässig umfangreichen und weitschweifigen Eingaben reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (E. 7). Damit erweisen sich die Kündigung und die Freistellung der Arbeitnehmerin als rechtmässig (E. 8). Abweisung des Rekurses der Arbeitnehmerin; Gutheissung des Rekurses der Kirchgemeinde.
Entscheid R-102-22 vom 19. Mai 2022 betr. Kirchenaustritt
Der Kirchenaustritt ist gegenüber der Kirchenpflege am Wohnsitz der betreffenden Person zu erklären. Die Rechtswirksamkeit der Austrittserklärung tritt am Tag ein, an dem das unterzeichnete Austrittsschreiben bei der Kirchenpflege am Wohnsitz der betreffenden Person eintrifft. Eine an die Adresse des Verbands der römisch-katholischen Kirchgemeinden der Stadt Zürich (Stadtverband) adressierte Austrittserklärung entfaltet daher erst Wirkung, wenn sie vom Stadtverband an die zuständige Kirchenpflege zur Bearbeitung weitergeleitet wird. Die Kirchenpflege durfte daher für die Bestimmung des Austrittsdatums auf das Datum des Eingangs der Austrittserklärung bei ihr abstellen. Abweisung des Rekurses.
https://www.zhkath.ch/ueber-uns/organisation/rekurskommission/rekursentscheide/rekursentscheide-1/2022-1/entscheid-r-102-22-vom-19-mai-2022-betr-kirchenaustritt.pdf/view
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Entscheid R-102-22 vom 19. Mai 2022 betr. Kirchenaustritt
Der Kirchenaustritt ist gegenüber der Kirchenpflege am Wohnsitz der betreffenden Person zu erklären. Die Rechtswirksamkeit der Austrittserklärung tritt am Tag ein, an dem das unterzeichnete Austrittsschreiben bei der Kirchenpflege am Wohnsitz der betreffenden Person eintrifft. Eine an die Adresse des Verbands der römisch-katholischen Kirchgemeinden der Stadt Zürich (Stadtverband) adressierte Austrittserklärung entfaltet daher erst Wirkung, wenn sie vom Stadtverband an die zuständige Kirchenpflege zur Bearbeitung weitergeleitet wird. Die Kirchenpflege durfte daher für die Bestimmung des Austrittsdatums auf das Datum des Eingangs der Austrittserklärung bei ihr abstellen. Abweisung des Rekurses.
Entscheid R-103-21 vom 10. September 2021 betr. Kirchgemeindeversammlung
Der Rekurrent stellte vor der Kirchgemeindeversammlung den Antrag, es sei der Kirchenpflege aufgrund mangelhafter Information im Vorfeld zu untersagen, das traktandierte Geschäft «Totalrevision der Kirchgemeindeversammlung» zur Abstimmung zu bringen. Die Einladung zur Kirchgemeindeversammlung und die Aktenauflage wurden in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften vorgenommen. Die Traktandierung erfolgte rechtzeitig und wurde in den vorgesehenen Publikationsorganen publiziert und die Akten lagen ordnungsgemäss auf. Das Begehren war abzuweisen.
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Entscheid R-103-21 vom 10. September 2021 betr. Kirchgemeindeversammlung
Der Rekurrent stellte vor der Kirchgemeindeversammlung den Antrag, es sei der Kirchenpflege aufgrund mangelhafter Information im Vorfeld zu untersagen, das traktandierte Geschäft «Totalrevision der Kirchgemeindeversammlung» zur Abstimmung zu bringen. Die Einladung zur Kirchgemeindeversammlung und die Aktenauflage wurden in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften vorgenommen. Die Traktandierung erfolgte rechtzeitig und wurde in den vorgesehenen Publikationsorganen publiziert und die Akten lagen ordnungsgemäss auf. Das Begehren war abzuweisen.
Entscheid R-102-21 vom 15. Juli 2021 betr. Kirchenaustritt
Die Rekurrentin machte geltend, ihre Erklärung betreffend Kirchenaustritt persönlich im Briefkasten des Pfarreisekretariats deponiert zu haben. Die Kirchenpflege erklärte demgegenüber, zum damaligen Zeitpunkt kein solches Schreiben empfangen zu haben. Erklärungen über Austritt aus der Kirche sind empfangsbedürftig und sind am Wohnsitz der austrittswilligen Person schriftlich einzureichen. Die Erklärung wird erst mit dem Datum des Eintreffens bei der zuständigen Behörde als gültig anerkannt. Die Beweislast für das Eintreffen der Erklärung liegt bei der Austrittswilligen, diese trägt als Absenderin die Folgen der Beweislosigkeit. Die Kirchenpflege hat damit für das Datum des Kirchenaustritts zu Recht auf das spätere Datum abgestellt, an welchem das Austrittsschreiben von der Rekurrentin nachweislich persönlich überbracht worden war.
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Entscheid R-102-21 vom 15. Juli 2021 betr. Kirchenaustritt
Die Rekurrentin machte geltend, ihre Erklärung betreffend Kirchenaustritt persönlich im Briefkasten des Pfarreisekretariats deponiert zu haben. Die Kirchenpflege erklärte demgegenüber, zum damaligen Zeitpunkt kein solches Schreiben empfangen zu haben. Erklärungen über Austritt aus der Kirche sind empfangsbedürftig und sind am Wohnsitz der austrittswilligen Person schriftlich einzureichen. Die Erklärung wird erst mit dem Datum des Eintreffens bei der zuständigen Behörde als gültig anerkannt. Die Beweislast für das Eintreffen der Erklärung liegt bei der Austrittswilligen, diese trägt als Absenderin die Folgen der Beweislosigkeit. Die Kirchenpflege hat damit für das Datum des Kirchenaustritts zu Recht auf das spätere Datum abgestellt, an welchem das Austrittsschreiben von der Rekurrentin nachweislich persönlich überbracht worden war.
Entscheid R-105-21 vom 4. November 2021 betr. Kirchenaustritt und Bestand Kirchensteuerpflicht
Abweisung, soweit Eintreten. Die röm.-kath. Kirchgemeinden, wie auch die übrigen staatlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften erhalten aus dem Einwohnerregister die Informationen, die sie zur Erfassung ihrer Mitglieder beziehungsweise zur Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben benötigen. D.h., dass die Kirchgemeinden die Daten ihrer Mitglieder nicht selber erheben. Dass die Rekurrentin erstmals im Alter von 25 Jahren gegen eine Schlussrechnung des Steueramtes Einsprache erhob, weil ihr Kirchensteuern auferlegt wurden und sie erstmals im Alter von 25 Jahren in einem formellen Verfahren behauptete, dass sie niemals der röm.-kath. Kirche angehört hat, ist nicht nachvollziehbar. Schliesslich beginnt die Steuerpflicht in dem Jahr, in welchem die Steuerpflichtige volljährig wird. Warum die Rekurrentin in den Registern des Personenmeldeamtes als röm.-kath. geführt wurde, hätte mittels eines Auskunftsersuchens bei der Gemeinde erfragt werden müssen. Es ist nicht Aufgabe der Kirchgemeinden, ausfindig zu machen, warum eine natürliche Person in den Registern der politischen Gemeinde als röm.-kath. oder konfessionslos gemeldet ist. Aufgrund dessen bestand die Kirchensteuerpflicht bis zum festgelegten Austrittsdatum der Rekurrentin (d.h. Eingang der Nichtzugehörigkeitserklärung) und erwies sich der Rekurs in diesem Punkt als unbegründet. Da die Rekurrentin weder in ihrer persönlichen Freiheit noch in ihrer Religionsfreiheit verletzt worden ist und keine seelische Unbill dargetan hatte, war ihr auch keine Genugtuung zuzusprechen.
https://www.zhkath.ch/ueber-uns/organisation/rekurskommission/rekursentscheide/rekursentscheide-1/2021/entscheid-r-105-21-vom-4-november-2021-betr-kirchenaustritt-und-bestand-kirchensteuerpflicht.pdf/view
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Entscheid R-105-21 vom 4. November 2021 betr. Kirchenaustritt und Bestand Kirchensteuerpflicht
Abweisung, soweit Eintreten. Die röm.-kath. Kirchgemeinden, wie auch die übrigen staatlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften erhalten aus dem Einwohnerregister die Informationen, die sie zur Erfassung ihrer Mitglieder beziehungsweise zur Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben benötigen. D.h., dass die Kirchgemeinden die Daten ihrer Mitglieder nicht selber erheben. Dass die Rekurrentin erstmals im Alter von 25 Jahren gegen eine Schlussrechnung des Steueramtes Einsprache erhob, weil ihr Kirchensteuern auferlegt wurden und sie erstmals im Alter von 25 Jahren in einem formellen Verfahren behauptete, dass sie niemals der röm.-kath. Kirche angehört hat, ist nicht nachvollziehbar. Schliesslich beginnt die Steuerpflicht in dem Jahr, in welchem die Steuerpflichtige volljährig wird. Warum die Rekurrentin in den Registern des Personenmeldeamtes als röm.-kath. geführt wurde, hätte mittels eines Auskunftsersuchens bei der Gemeinde erfragt werden müssen. Es ist nicht Aufgabe der Kirchgemeinden, ausfindig zu machen, warum eine natürliche Person in den Registern der politischen Gemeinde als röm.-kath. oder konfessionslos gemeldet ist. Aufgrund dessen bestand die Kirchensteuerpflicht bis zum festgelegten Austrittsdatum der Rekurrentin (d.h. Eingang der Nichtzugehörigkeitserklärung) und erwies sich der Rekurs in diesem Punkt als unbegründet. Da die Rekurrentin weder in ihrer persönlichen Freiheit noch in ihrer Religionsfreiheit verletzt worden ist und keine seelische Unbill dargetan hatte, war ihr auch keine Genugtuung zuzusprechen.
Entscheid R-108-20 vom 1. Juli 2021 betr. Kirchenaustritt und Bestand der Kirchensteuerpflicht
Der Rekurrent beantragte einen rückwirkenden Kirchenaustritt, da er bei seinem Zuzug irrtümlich eine katholische Konfession angegeben habe. Die Steuerbehörden haben aus Gründen der Rechtssicherheit auf die Angaben der Einwohnerkontrolle abzustellen, sofern nicht diesbezügliche Zweifel bestehen, etwa weil die steuerpflichtige Person divergierende Angaben in der Steuererklärung macht. Die Erklärung des Kirchenaustritts ist erst mit Eintreffen bei den zuständigen Behörden als gültig anzuerkennen.
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Entscheid R-108-20 vom 1. Juli 2021 betr. Kirchenaustritt und Bestand der Kirchensteuerpflicht
Der Rekurrent beantragte einen rückwirkenden Kirchenaustritt, da er bei seinem Zuzug irrtümlich eine katholische Konfession angegeben habe. Die Steuerbehörden haben aus Gründen der Rechtssicherheit auf die Angaben der Einwohnerkontrolle abzustellen, sofern nicht diesbezügliche Zweifel bestehen, etwa weil die steuerpflichtige Person divergierende Angaben in der Steuererklärung macht. Die Erklärung des Kirchenaustritts ist erst mit Eintreffen bei den zuständigen Behörden als gültig anzuerkennen.
Entscheid R-109-21 vom 20. Januar 2022 betr. Rekurs gemäss Art. 47 lit. e der Kirchenordnung
Gemäss Art. 47 lit. e Satz 1 der Kirchenordnung (KO) können Reglemente, Beschlüsse und andere nicht referendumspflichtige Rechtsakte der Synode, die nicht unter Art. 47 lit. d KO (Stimmrechtsrekurs) fallen, mit Rekurs bei der Rekurskommission angefochten werden, wenn geltend gemacht wird, dass sie gegen die Kirchenordnung oder staatliches Recht verstossen. Die Rekurrenten bringen vor, das Wahlverfahren anlässlich der Wahl eines Synodalrats durch die Synode habe den «allgemeinen demokratischen Anforderungen» an ein solches gemäss § 5 Abs. 2 des Kirchengesetzes (KiG) widersprochen. Somit wird eine Verletzung staatlichen Rechts geltend gemacht und es kann gegen den Wahlbeschluss der Synode Rekurs nach Art. 47 lit. e KO erhoben werden. Auf die von den Rekurrenten zusätzlich erhobenen Feststellungsbegehren ist mangels Feststellungsinteresse nicht einzutreten. Weder aus der Kirchenordnung noch aus der Geschäftsordnung der Synode lässt sich ableiten, dass die Synode an den Vorschlag des Seelsorgekapitels gebunden wäre. Die dahingehenden Äusserungen des Präsidenten der Synode führen jedoch vorliegend nicht dazu, dass eine Verletzung von § 5 Abs. 2 KiG gegeben wäre, wie die Rekurrenten dafürhalten. Denn diese Bestimmung sieht lediglich vor, dass die kantonalen kirchlichen Körperschaften ihre Organisation unter Wahrung rechtsstaatlicher und demokratischer Grundsätze festlegen.
https://www.zhkath.ch/ueber-uns/organisation/rekurskommission/rekursentscheide/rekursentscheide-1/2022-1/entscheid-r-109-21-vom-20-januar-2022-betr-rekurs-gemaess-art-47-lit-3-kirchenordnung.pdf/view
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Entscheid R-109-21 vom 20. Januar 2022 betr. Rekurs gemäss Art. 47 lit. e der Kirchenordnung
Gemäss Art. 47 lit. e Satz 1 der Kirchenordnung (KO) können Reglemente, Beschlüsse und andere nicht referendumspflichtige Rechtsakte der Synode, die nicht unter Art. 47 lit. d KO (Stimmrechtsrekurs) fallen, mit Rekurs bei der Rekurskommission angefochten werden, wenn geltend gemacht wird, dass sie gegen die Kirchenordnung oder staatliches Recht verstossen. Die Rekurrenten bringen vor, das Wahlverfahren anlässlich der Wahl eines Synodalrats durch die Synode habe den «allgemeinen demokratischen Anforderungen» an ein solches gemäss § 5 Abs. 2 des Kirchengesetzes (KiG) widersprochen. Somit wird eine Verletzung staatlichen Rechts geltend gemacht und es kann gegen den Wahlbeschluss der Synode Rekurs nach Art. 47 lit. e KO erhoben werden. Auf die von den Rekurrenten zusätzlich erhobenen Feststellungsbegehren ist mangels Feststellungsinteresse nicht einzutreten. Weder aus der Kirchenordnung noch aus der Geschäftsordnung der Synode lässt sich ableiten, dass die Synode an den Vorschlag des Seelsorgekapitels gebunden wäre. Die dahingehenden Äusserungen des Präsidenten der Synode führen jedoch vorliegend nicht dazu, dass eine Verletzung von § 5 Abs. 2 KiG gegeben wäre, wie die Rekurrenten dafürhalten. Denn diese Bestimmung sieht lediglich vor, dass die kantonalen kirchlichen Körperschaften ihre Organisation unter Wahrung rechtsstaatlicher und demokratischer Grundsätze festlegen.