Entscheid R-101-26 vom 4. Juni 2026 betr. Zugehörigkeit zur Kirche
Der Kirchenaustritt ist gegenüber der Kirchenpflege am Wohnsitz der betreffenden Person ausdrücklich zu erklären. Um- oder Wegzugsmeldungen gegenüber der Wohnsitzgemeinde genügen als Austrittserklärung nicht. Keine Willkür liegt vor, wenn der Rekurrent, der sich ohne gültige Kirchenaustrittserklärung ins Ausland abgemeldet hat, nach seiner Rückkehr in die Schweiz ohne neue Beitrittserklärung wieder als Mitglied der Römisch-katholischen Körperschaft registriert und besteuert wird. Höhe und Bestand der Kirchensteuer wegen fehlender Kirchenzugehörigkeit müssen im Einspracheverfahren gegen die jeweiligen Veranlagungsverfügungen oder Schlussrechnungen des zuständigen Steueramtes angefochten werden. Forderungen auf Rückzahlung von Kirchensteuern gestützt auf rechtskräftige Steuerbescheide sind verspätet und folglich abzuweisen. Abweisung, soweit Eintreten.
https://www.zhkath.ch/ueber-uns/organisation/rekurskommission/rekursentscheide/rekursentscheide-1/2026/entscheid-r-101-26-vom-04-06-2026-betr-zugehoerigkeit-zur-kirche.pdf/view
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Entscheid R-101-26 vom 4. Juni 2026 betr. Zugehörigkeit zur Kirche
Der Kirchenaustritt ist gegenüber der Kirchenpflege am Wohnsitz der betreffenden Person ausdrücklich zu erklären. Um- oder Wegzugsmeldungen gegenüber der Wohnsitzgemeinde genügen als Austrittserklärung nicht. Keine Willkür liegt vor, wenn der Rekurrent, der sich ohne gültige Kirchenaustrittserklärung ins Ausland abgemeldet hat, nach seiner Rückkehr in die Schweiz ohne neue Beitrittserklärung wieder als Mitglied der Römisch-katholischen Körperschaft registriert und besteuert wird. Höhe und Bestand der Kirchensteuer wegen fehlender Kirchenzugehörigkeit müssen im Einspracheverfahren gegen die jeweiligen Veranlagungsverfügungen oder Schlussrechnungen des zuständigen Steueramtes angefochten werden. Forderungen auf Rückzahlung von Kirchensteuern gestützt auf rechtskräftige Steuerbescheide sind verspätet und folglich abzuweisen. Abweisung, soweit Eintreten.
Entscheid R-108-25 vom 6. Februar 2026 betr. Wahl- und Abstimmungsfreiheit
Nicht mit einem Stimmrechtsrekurs, sondern mit einem «allgemeinen» Rekurs können inhaltliche Rechtsverletzungen eines Beschlusses der Kirchgemeindeversammlung angefochten werden. Der vorliegend gerügte Verstoss gegen kantonalkirchliche Richtlinien der Budgetierung der Nebenkosten für das Pfarrhauses war nicht gegeben. Im Übrigen wurde die Frage offengelassen, ob der Rekurrent überhaupt einen gültigen Rekursantrag gestellt hat. Abweisung, soweit Eintreten.
https://www.zhkath.ch/ueber-uns/organisation/rekurskommission/rekursentscheide/rekursentscheide-1/2026/entscheid-r-108-25-vom-06-02-2026-betr-wahl-und-abstimmungsfreiheit.pdf/view
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Entscheid R-108-25 vom 6. Februar 2026 betr. Wahl- und Abstimmungsfreiheit
Nicht mit einem Stimmrechtsrekurs, sondern mit einem «allgemeinen» Rekurs können inhaltliche Rechtsverletzungen eines Beschlusses der Kirchgemeindeversammlung angefochten werden. Der vorliegend gerügte Verstoss gegen kantonalkirchliche Richtlinien der Budgetierung der Nebenkosten für das Pfarrhauses war nicht gegeben. Im Übrigen wurde die Frage offengelassen, ob der Rekurrent überhaupt einen gültigen Rekursantrag gestellt hat. Abweisung, soweit Eintreten.
Entscheid R-107-25 vom 2. Oktober 2025 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
Das vom Rekurrenten bemängelte Protokoll der fraglichen Kirchgemeindeversammlung im Rahmen des Rekurses in Stimmrechtssachen stellt kein Protokollberichtigungsbegehren dar, dem eigenständige Bedeutung zukommt (E. 1.3.4). Die vom Rekurrenten beantragte Anweisung an die Kirchgemeinde, für die Beschlussfassung zeitnah zu einer neuen Kirchgemeindeversammlung einzuladen, stellt ein aufsichts-rechtliches Begehren dar, für welches die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände zuständig ist. Keine Weiterleitung dieses Begehrens an die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände (E. 1.3.5). Zur rechtmässigen Durchführung einer Kirchgemeindeversammlung gehört, dass die Versammlung zur angekündigten Zeit am angekündigten Ort durchgeführt wird. Nicht jede geringfügige Abweichung des Beginns der Versammlung stellt eine Unregelmässigkeit dar. Verspätungen bis zu einer (akademischen) Viertelstunde sind hinzunehmen. Weitergehende Abweichungen bedürfen triftiger Gründe. Mangelt es an triftigen Gründen, stellt eine Abweichung vom angekündigten Versammlungszeitpunkt eine Verletzung der Wahl- und Abstimmungsfreiheit dar (E. 2.4.6). Die Kirchgemeindeversammlung vom 22. Juni 2025 begann mit einer Verspätung von 30 Minuten. Für die Verspätung lagen keine triftigen Gründe vor (E. 2.4.11). Die Stimmberechtigten mussten nicht damit rechnen, dass eine Teilnahme an der fraglichen Kirchgemeindeversammlung zum damaligen Zeitpunkt noch immer möglich gewesen wäre, was eine Verletzung der Wahl- und Abstimmungsfreiheit darstellt (E. 2.5). Der Mangel wiegt schwer und war geeignet, sich auf die Teilnahme zahlreicher Stimmberechtigten an der fraglichen Kirchgemeindeversammlung auszuwirken. Es besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die anlässlich der fraglichen Kirchgemeindeversammlung getroffenen Beschlüsse ohne diesen Mangel anders gefasst worden wären (E. 3.2). Gutheissung des Rekurses in Stimmrechtssachen und Aufhebung der Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung vom 22. Juni 2025. Eine gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Verfügung 1C_618/2025 vom 5. November 2025 infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.
https://www.zhkath.ch/ueber-uns/organisation/rekurskommission/rekursentscheide/rekursentscheide-1/2025/entscheid-r-107-25-vom-02-10-2025-betr-rekurs-in-stimmrechtssachen.pdf/view
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Entscheid R-107-25 vom 2. Oktober 2025 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
Das vom Rekurrenten bemängelte Protokoll der fraglichen Kirchgemeindeversammlung im Rahmen des Rekurses in Stimmrechtssachen stellt kein Protokollberichtigungsbegehren dar, dem eigenständige Bedeutung zukommt (E. 1.3.4). Die vom Rekurrenten beantragte Anweisung an die Kirchgemeinde, für die Beschlussfassung zeitnah zu einer neuen Kirchgemeindeversammlung einzuladen, stellt ein aufsichts-rechtliches Begehren dar, für welches die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände zuständig ist. Keine Weiterleitung dieses Begehrens an die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände (E. 1.3.5). Zur rechtmässigen Durchführung einer Kirchgemeindeversammlung gehört, dass die Versammlung zur angekündigten Zeit am angekündigten Ort durchgeführt wird. Nicht jede geringfügige Abweichung des Beginns der Versammlung stellt eine Unregelmässigkeit dar. Verspätungen bis zu einer (akademischen) Viertelstunde sind hinzunehmen. Weitergehende Abweichungen bedürfen triftiger Gründe. Mangelt es an triftigen Gründen, stellt eine Abweichung vom angekündigten Versammlungszeitpunkt eine Verletzung der Wahl- und Abstimmungsfreiheit dar (E. 2.4.6). Die Kirchgemeindeversammlung vom 22. Juni 2025 begann mit einer Verspätung von 30 Minuten. Für die Verspätung lagen keine triftigen Gründe vor (E. 2.4.11). Die Stimmberechtigten mussten nicht damit rechnen, dass eine Teilnahme an der fraglichen Kirchgemeindeversammlung zum damaligen Zeitpunkt noch immer möglich gewesen wäre, was eine Verletzung der Wahl- und Abstimmungsfreiheit darstellt (E. 2.5). Der Mangel wiegt schwer und war geeignet, sich auf die Teilnahme zahlreicher Stimmberechtigten an der fraglichen Kirchgemeindeversammlung auszuwirken. Es besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die anlässlich der fraglichen Kirchgemeindeversammlung getroffenen Beschlüsse ohne diesen Mangel anders gefasst worden wären (E. 3.2). Gutheissung des Rekurses in Stimmrechtssachen und Aufhebung der Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung vom 22. Juni 2025. Eine gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Verfügung 1C_618/2025 vom 5. November 2025 infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.
Entscheid R-103-25 vom 22. September 2025 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
In der Kirchgemeindeversammlung wurde ein zulässiger Änderungsantrag zum Budget nicht zur Abstimmung gebracht, sondern durch einen Ordnungsantrag unterbunden, was unzulässig ist. Die Verletzung des Antragsrechts ist als Verfahrensfehler und damit als Verletzung der politischen Rechte zu qualifizieren. Gutheissung des Rekurses, soweit nicht zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben, und ausnahmsweise lediglich Feststellung der Verletzung der politischen Rechte ohne Aufhebung und Wiederholung der betreffenden Abstimmung.
https://www.zhkath.ch/ueber-uns/organisation/rekurskommission/rekursentscheide/rekursentscheide-1/2025/entscheid-r-103-25-vom-22-09-2025-betr-rekurs-in-stimmrechtssachen.pdf/view
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Entscheid R-103-25 vom 22. September 2025 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
In der Kirchgemeindeversammlung wurde ein zulässiger Änderungsantrag zum Budget nicht zur Abstimmung gebracht, sondern durch einen Ordnungsantrag unterbunden, was unzulässig ist. Die Verletzung des Antragsrechts ist als Verfahrensfehler und damit als Verletzung der politischen Rechte zu qualifizieren. Gutheissung des Rekurses, soweit nicht zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben, und ausnahmsweise lediglich Feststellung der Verletzung der politischen Rechte ohne Aufhebung und Wiederholung der betreffenden Abstimmung.
Entscheid R-104-25 vom 18. September 2025 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
Dem Rekurrenten kam kein Recht zu, ein «Traktandum einzureichen». Denn die Kirchgemeindeversammlung beschliesst gemäss § 31 Abs. 1 Satz 1 KGR über die Anträge der Kirchenpflege. Gemäss § 32 Abs. 1 KGR ist zwar jede anwesende stimmberechtigte Person befugt, Ordnungsanträge sowie Anträge auf Verwerfung oder Änderung des Verhandlungsgegenstandes zu stellen. Dieses Antragsrecht ist jedoch unselbständiger, akzessorischer Natur; es hängt davon ab, ob die Kirchenpflege ein bestimmtes Geschäft traktandiert hat. Indem das Anliegen des Rekurrenten unter dem Traktandum «Varia» behandelt wurde, entsprach die Rekursgegnerin sodann der Vorgabe von § 23 KGR, wonach die Stimmberechtigten über Angelegenheiten der Kirchgemeinde von allgemeinem Interesse Anfragen einreichen und deren Beantwortung in der Kirchgemeinde-versammlung verlangen können (Abs. 1). Schliesslich übersieht der Rekurrent offenbar, dass die Traktandenliste der Kirchgemeindeversammlung nach der Publikation im Forum noch angepasst wurde. Ein solcher «Rückzug» eines Geschäfts durch die Kirchenpflege – als antragstellende Behörde – ist zulässig. Abweisung, soweit Eintreten.
https://www.zhkath.ch/ueber-uns/organisation/rekurskommission/rekursentscheide/rekursentscheide-1/2025/entscheid-r-104-25-vom-18-09-2025-betr-rekurs-in-stimmrechtssachen.pdf/view
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Entscheid R-104-25 vom 18. September 2025 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
Dem Rekurrenten kam kein Recht zu, ein «Traktandum einzureichen». Denn die Kirchgemeindeversammlung beschliesst gemäss § 31 Abs. 1 Satz 1 KGR über die Anträge der Kirchenpflege. Gemäss § 32 Abs. 1 KGR ist zwar jede anwesende stimmberechtigte Person befugt, Ordnungsanträge sowie Anträge auf Verwerfung oder Änderung des Verhandlungsgegenstandes zu stellen. Dieses Antragsrecht ist jedoch unselbständiger, akzessorischer Natur; es hängt davon ab, ob die Kirchenpflege ein bestimmtes Geschäft traktandiert hat. Indem das Anliegen des Rekurrenten unter dem Traktandum «Varia» behandelt wurde, entsprach die Rekursgegnerin sodann der Vorgabe von § 23 KGR, wonach die Stimmberechtigten über Angelegenheiten der Kirchgemeinde von allgemeinem Interesse Anfragen einreichen und deren Beantwortung in der Kirchgemeinde-versammlung verlangen können (Abs. 1). Schliesslich übersieht der Rekurrent offenbar, dass die Traktandenliste der Kirchgemeindeversammlung nach der Publikation im Forum noch angepasst wurde. Ein solcher «Rückzug» eines Geschäfts durch die Kirchenpflege – als antragstellende Behörde – ist zulässig. Abweisung, soweit Eintreten.
Entscheid R-104-24 vom 21. März 2025 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
Die Nichtzulassung von Änderungsanträgen zum Budget in der Kirchgemeindeversammlung bzw. die direkte Abweisung von Änderungsanträgen durch die Versammlungsleitung ist als Verletzung des Antragsrechts und damit als Verfahrensfehler und Verletzung der politischen Rechte zu qualifizieren. Gleiches gilt für die fehlende Abstimmung über den Steuerfuss. Gutheissung, soweit Eintreten. Aufhebung der Abstimmung über das Budget und Anordnung von deren Wiederholung.
https://www.zhkath.ch/ueber-uns/organisation/rekurskommission/rekursentscheide/rekursentscheide-1/2025/entscheid-r-104-24-vom-21-03-2025-betr-rekurs-in-stimmrechtssachen.pdf/view
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Entscheid R-104-24 vom 21. März 2025 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
Die Nichtzulassung von Änderungsanträgen zum Budget in der Kirchgemeindeversammlung bzw. die direkte Abweisung von Änderungsanträgen durch die Versammlungsleitung ist als Verletzung des Antragsrechts und damit als Verfahrensfehler und Verletzung der politischen Rechte zu qualifizieren. Gleiches gilt für die fehlende Abstimmung über den Steuerfuss. Gutheissung, soweit Eintreten. Aufhebung der Abstimmung über das Budget und Anordnung von deren Wiederholung.
Entscheid R-103-24 vom 19. Oktober 2024 betr. Zugehörigkeit zur Kirche
Der ursprüngliche Eintrag des Rekurrenten als Römisch-katholisch im Einwohnerregister war zutreffend, zumal dieser auf den Angaben des Rekurrenten selbst beruhte. Gestützt darauf hatten die Mitarbeitenden des zuständigen Einwohnerregisters keine Veranlassung, eine andere Konfession als «Römisch-katholisch» einzutragen. Nachdem die Rekursgegnerin das Austrittsschreiben des Rekurrenten erhalten hatte, bestätigte sie ihm demnach korrekterweise den Austritt. Inhaltlich erklärte der Rekurrent auch unmissverständlich seinen Austritt und nicht seine Nichtzugehörigkeit. Abweisung.
https://www.zhkath.ch/ueber-uns/organisation/rekurskommission/rekursentscheide/rekursentscheide-1/2024/entscheid-r-103-24-vom-19-10-2024-betr-zugehoerigkeit-zur-kirche.pdf/view
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Entscheid R-103-24 vom 19. Oktober 2024 betr. Zugehörigkeit zur Kirche
Der ursprüngliche Eintrag des Rekurrenten als Römisch-katholisch im Einwohnerregister war zutreffend, zumal dieser auf den Angaben des Rekurrenten selbst beruhte. Gestützt darauf hatten die Mitarbeitenden des zuständigen Einwohnerregisters keine Veranlassung, eine andere Konfession als «Römisch-katholisch» einzutragen. Nachdem die Rekursgegnerin das Austrittsschreiben des Rekurrenten erhalten hatte, bestätigte sie ihm demnach korrekterweise den Austritt. Inhaltlich erklärte der Rekurrent auch unmissverständlich seinen Austritt und nicht seine Nichtzugehörigkeit. Abweisung.
Entscheid R-107-23 vom 19. Juni 2024 betr. Kirchenaustritt
Mit Rekurs sind nur diejenigen Teile einer Verfügung anfechtbar, welche in Rechtskraft erwachsen können, d.h. das Dispositiv und Erwägungen einer Verfügung, auf welche das Dispositiv ausdrücklich oder sinngemäss verweist. Dementsprechend war auf das Begehren betreffend Änderung des Titels der Verfügung nicht einzutreten. Ein Begleitschreiben zu einer Verfügung dient lediglich der Erläuterung der Rechtsfolgen der angefochtenen Verfügung und enthält keine auf Rechtswirkungen ausgerichteten Anordnungen. Infolgedessen stellt das Begleitschreiben kein Anfechtungsobjekt dar, weshalb auf das Begehren betreffend Änderung des Begleitschreibens ebenfalls nicht einzutreten war. Der Austritt aus einer Römisch-katholischen Kirchgemeinde und der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich bzw. aus der kantonalen staatskirchenrechtlichen Organisation ist nicht mit dem Austritt aus der römisch-katholischen Weltkirche oder der Nichtzugehörigkeit zur römisch-katholischen Konfession gleichzusetzen. Auf der Ebene des weltlichen Rechts liegt bereits dann ein vollständiger und nicht ein bloss partieller Kirchenaustritt vor, wenn die Person aus der römisch-katholischen Landeskirche austritt und weiterhin der römisch-katholischen Weltkirche angehören will. Einer Römisch-katholischen Kirchgemeinde ist es dementsprechend nicht gestattet, - entgegen dem (ausdrücklichen) Willen der austretenden Person festzuhalten, dass Sie mit dem Austritt aus der Weltkirche gleichzeitig auch die Nichtzugehörigkeit zur römisch-katholischen Konfession erklärt hat. Vielmehr hat sich die römisch-katholische Kirchgemeinde auf die Kenntnisnahme des Austritts aus der kantonalen staatskirchenrechtlichen Organisation zu beschränken. Gutheissung, soweit Eintreten.
https://www.zhkath.ch/ueber-uns/organisation/rekurskommission/rekursentscheide/rekursentscheide-1/2024/entscheid-r-107-23-vom-19-6-2024-betr-kirchenaustritt.pdf/view
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Entscheid R-107-23 vom 19. Juni 2024 betr. Kirchenaustritt
Mit Rekurs sind nur diejenigen Teile einer Verfügung anfechtbar, welche in Rechtskraft erwachsen können, d.h. das Dispositiv und Erwägungen einer Verfügung, auf welche das Dispositiv ausdrücklich oder sinngemäss verweist. Dementsprechend war auf das Begehren betreffend Änderung des Titels der Verfügung nicht einzutreten. Ein Begleitschreiben zu einer Verfügung dient lediglich der Erläuterung der Rechtsfolgen der angefochtenen Verfügung und enthält keine auf Rechtswirkungen ausgerichteten Anordnungen. Infolgedessen stellt das Begleitschreiben kein Anfechtungsobjekt dar, weshalb auf das Begehren betreffend Änderung des Begleitschreibens ebenfalls nicht einzutreten war. Der Austritt aus einer Römisch-katholischen Kirchgemeinde und der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich bzw. aus der kantonalen staatskirchenrechtlichen Organisation ist nicht mit dem Austritt aus der römisch-katholischen Weltkirche oder der Nichtzugehörigkeit zur römisch-katholischen Konfession gleichzusetzen. Auf der Ebene des weltlichen Rechts liegt bereits dann ein vollständiger und nicht ein bloss partieller Kirchenaustritt vor, wenn die Person aus der römisch-katholischen Landeskirche austritt und weiterhin der römisch-katholischen Weltkirche angehören will. Einer Römisch-katholischen Kirchgemeinde ist es dementsprechend nicht gestattet, - entgegen dem (ausdrücklichen) Willen der austretenden Person festzuhalten, dass Sie mit dem Austritt aus der Weltkirche gleichzeitig auch die Nichtzugehörigkeit zur römisch-katholischen Konfession erklärt hat. Vielmehr hat sich die römisch-katholische Kirchgemeinde auf die Kenntnisnahme des Austritts aus der kantonalen staatskirchenrechtlichen Organisation zu beschränken. Gutheissung, soweit Eintreten.
Entscheid R-106-23 vom 19. Juni 2024 betr. Kirchenaustritt
Mit Rekurs sind nur diejenigen Teile einer Verfügung anfechtbar, welche in Rechtskraft erwachsen können, d.h. das Dispositiv und Erwägungen einer Verfügung, auf welche das Dispositiv ausdrücklich oder sinngemäss verweist. Dementsprechend war auf das Begehren betreffend Änderung des Titels der Verfügung nicht einzutreten. Ein Begleitschreiben zu einer Verfügung dient lediglich der Erläuterung der Rechtsfolgen der angefochtenen Verfügung und enthält keine auf Rechtswirkungen ausgerichteten Anordnungen. Infolgedessen stellt das Begleitschreiben kein Anfechtungsobjekt dar, weshalb auf das Begehren betreffend Änderung des Begleitschreibens ebenfalls nicht einzutreten war. Der Austritt aus einer Römisch-katholischen Kirchgemeinde und der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich bzw. aus der kantonalen staatskirchenrechtlichen Organisation ist nicht mit dem Austritt aus der römisch-katholischen Weltkirche oder der Nichtzugehörigkeit zur römisch-katholischen Konfession gleichzusetzen. Auf der Ebene des weltlichen Rechts liegt bereits dann ein vollständiger und nicht ein bloss partieller Kirchenaustritt vor, wenn die Person aus der römisch-katholischen Landeskirche austritt und weiterhin der römisch-katholischen Weltkirche angehören will. Einer Römisch-katholischen Kirchgemeinde ist es dementsprechend nicht gestattet, - entgegen dem (ausdrücklichen) Willen der austretenden Person festzuhalten, dass Sie mit dem Austritt aus der Weltkirche gleichzeitig auch die Nichtzugehörigkeit zur römisch-katholischen Konfession erklärt hat. Vielmehr hat sich die römisch-katholische Kirchgemeinde auf die Kenntnisnahme des Austritts aus der kantonalen staatskirchenrechtlichen Organisation zu beschränken. Gutheissung, soweit Eintreten.
https://www.zhkath.ch/ueber-uns/organisation/rekurskommission/rekursentscheide/rekursentscheide-1/2024/entscheid-r-106-23-vom-19-6-2024-betr-kirchenaustritt.pdf/view
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Entscheid R-106-23 vom 19. Juni 2024 betr. Kirchenaustritt
Mit Rekurs sind nur diejenigen Teile einer Verfügung anfechtbar, welche in Rechtskraft erwachsen können, d.h. das Dispositiv und Erwägungen einer Verfügung, auf welche das Dispositiv ausdrücklich oder sinngemäss verweist. Dementsprechend war auf das Begehren betreffend Änderung des Titels der Verfügung nicht einzutreten. Ein Begleitschreiben zu einer Verfügung dient lediglich der Erläuterung der Rechtsfolgen der angefochtenen Verfügung und enthält keine auf Rechtswirkungen ausgerichteten Anordnungen. Infolgedessen stellt das Begleitschreiben kein Anfechtungsobjekt dar, weshalb auf das Begehren betreffend Änderung des Begleitschreibens ebenfalls nicht einzutreten war. Der Austritt aus einer Römisch-katholischen Kirchgemeinde und der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich bzw. aus der kantonalen staatskirchenrechtlichen Organisation ist nicht mit dem Austritt aus der römisch-katholischen Weltkirche oder der Nichtzugehörigkeit zur römisch-katholischen Konfession gleichzusetzen. Auf der Ebene des weltlichen Rechts liegt bereits dann ein vollständiger und nicht ein bloss partieller Kirchenaustritt vor, wenn die Person aus der römisch-katholischen Landeskirche austritt und weiterhin der römisch-katholischen Weltkirche angehören will. Einer Römisch-katholischen Kirchgemeinde ist es dementsprechend nicht gestattet, - entgegen dem (ausdrücklichen) Willen der austretenden Person festzuhalten, dass Sie mit dem Austritt aus der Weltkirche gleichzeitig auch die Nichtzugehörigkeit zur römisch-katholischen Konfession erklärt hat. Vielmehr hat sich die römisch-katholische Kirchgemeinde auf die Kenntnisnahme des Austritts aus der kantonalen staatskirchenrechtlichen Organisation zu beschränken. Gutheissung, soweit Eintreten.
Beschluss R-109-23 vom 14. Maerz 2024 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
Der Rekurrent aus den Verfahren R-103-23 und R-104-23 (vereinigte Stimmrechtsrekurse) erhob nach der Durchführung der Kirchgemeindeversammlung erneut Rekurs und stellte im Wesentlichen dieselben Anträge wie bereits in den beiden im Vorfeld der Versammlung erhobenen Rekursen. Der Stimmrechtsrekurs erweist sich als klar verspätet. Selbst wenn darauf einzutreten gewesen wäre, wäre der Rekurs in der Sache abzuweisen gewesen. Nichteintreten.
https://www.zhkath.ch/ueber-uns/organisation/rekurskommission/rekursentscheide/rekursentscheide-1/2024/beschluss-r-109-23-vom-14-maerz-2024-betr-rekurs-in-stimmrechtssachen.pdf/view
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Beschluss R-109-23 vom 14. Maerz 2024 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
Der Rekurrent aus den Verfahren R-103-23 und R-104-23 (vereinigte Stimmrechtsrekurse) erhob nach der Durchführung der Kirchgemeindeversammlung erneut Rekurs und stellte im Wesentlichen dieselben Anträge wie bereits in den beiden im Vorfeld der Versammlung erhobenen Rekursen. Der Stimmrechtsrekurs erweist sich als klar verspätet. Selbst wenn darauf einzutreten gewesen wäre, wäre der Rekurs in der Sache abzuweisen gewesen. Nichteintreten.