Über uns

Entscheid R-108-25 vom 6. Februar 2026 betr. Wahl- und Abstimmungsfreiheit

Nicht mit einem Stimmrechtsrekurs, sondern mit einem «allgemeinen» Rekurs können inhaltliche Rechtsverletzungen eines Beschlusses der Kirchgemeindeversammlung angefochten werden. Der vorliegend gerügte Verstoss gegen kantonalkirchliche Richtlinien der Budgetierung der Nebenkosten für das Pfarrhauses war nicht gegeben. Im Übrigen wurde die Frage offengelassen, ob der Rekurrent überhaupt einen gültigen Rekursantrag gestellt hat. Abweisung, soweit Eintreten.