Entscheid R-108-25 vom 6. Februar 2026 betr. Wahl- und Abstimmungsfreiheit
Nicht mit einem Stimmrechtsrekurs, sondern mit einem «allgemeinen» Rekurs können inhaltliche Rechtsverletzungen eines Beschlusses der Kirchgemeindeversammlung angefochten werden. Der vorliegend gerügte Verstoss gegen kantonalkirchliche Richtlinien der Budgetierung der Nebenkosten für das Pfarrhauses war nicht gegeben. Im Übrigen wurde die Frage offengelassen, ob der Rekurrent überhaupt einen gültigen Rekursantrag gestellt hat. Abweisung, soweit Eintreten.
https://www.zhkath.ch/ueber-uns/organisation/rekurskommission/rekursentscheide/rekursentscheide-1/2026/entscheid-r-108-25-vom-06-02-2026-betr-wahl-und-abstimmungsfreiheit.pdf/view
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Entscheid R-108-25 vom 6. Februar 2026 betr. Wahl- und Abstimmungsfreiheit
Nicht mit einem Stimmrechtsrekurs, sondern mit einem «allgemeinen» Rekurs können inhaltliche Rechtsverletzungen eines Beschlusses der Kirchgemeindeversammlung angefochten werden. Der vorliegend gerügte Verstoss gegen kantonalkirchliche Richtlinien der Budgetierung der Nebenkosten für das Pfarrhauses war nicht gegeben. Im Übrigen wurde die Frage offengelassen, ob der Rekurrent überhaupt einen gültigen Rekursantrag gestellt hat. Abweisung, soweit Eintreten.
Entscheid R-101-26 vom 4. Juni 2026 betr. Zugehörigkeit zur Kirche
Der Kirchenaustritt ist gegenüber der Kirchenpflege am Wohnsitz der betreffenden Person ausdrücklich zu erklären. Um- oder Wegzugsmeldungen gegenüber der Wohnsitzgemeinde genügen als Austrittserklärung nicht. Keine Willkür liegt vor, wenn der Rekurrent, der sich ohne gültige Kirchenaustrittserklärung ins Ausland abgemeldet hat, nach seiner Rückkehr in die Schweiz ohne neue Beitrittserklärung wieder als Mitglied der Römisch-katholischen Körperschaft registriert und besteuert wird. Höhe und Bestand der Kirchensteuer wegen fehlender Kirchenzugehörigkeit müssen im Einspracheverfahren gegen die jeweiligen Veranlagungsverfügungen oder Schlussrechnungen des zuständigen Steueramtes angefochten werden. Forderungen auf Rückzahlung von Kirchensteuern gestützt auf rechtskräftige Steuerbescheide sind verspätet und folglich abzuweisen. Abweisung, soweit Eintreten.
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Entscheid R-101-26 vom 4. Juni 2026 betr. Zugehörigkeit zur Kirche
Der Kirchenaustritt ist gegenüber der Kirchenpflege am Wohnsitz der betreffenden Person ausdrücklich zu erklären. Um- oder Wegzugsmeldungen gegenüber der Wohnsitzgemeinde genügen als Austrittserklärung nicht. Keine Willkür liegt vor, wenn der Rekurrent, der sich ohne gültige Kirchenaustrittserklärung ins Ausland abgemeldet hat, nach seiner Rückkehr in die Schweiz ohne neue Beitrittserklärung wieder als Mitglied der Römisch-katholischen Körperschaft registriert und besteuert wird. Höhe und Bestand der Kirchensteuer wegen fehlender Kirchenzugehörigkeit müssen im Einspracheverfahren gegen die jeweiligen Veranlagungsverfügungen oder Schlussrechnungen des zuständigen Steueramtes angefochten werden. Forderungen auf Rückzahlung von Kirchensteuern gestützt auf rechtskräftige Steuerbescheide sind verspätet und folglich abzuweisen. Abweisung, soweit Eintreten.