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Entscheid R-102-26 vom 11. August 2026 betr. Wahl- und Abstimmungsfreiheit

Stimmrechtsrekurs gegen verschiedene Vorbereitungshandlungen im Vorfeld einer Kirchgemeindeversammlung. Das gegen eine Vorbereitungshandlung gerichtete Rechtsmittel wird bei Durchführung der Wahl oder Abstimmung während der Hängigkeit des Rechtsmittelverfahrens praxisgemäss so verstanden, dass sinngemäss auch der Antrag auf Aufhebung der Wahl oder Abstimmung selber gestellt wird. Behördliche Informationen für Wahlgeschäfte an einer Kirchgemeindeversammlung beschränken sich auf Traktandierung, Veröffentlichung der Wahlvorschläge, Erläuterung des zur Anwendung kommenden Wahlverfahrens sowie korrekte Ermittlung des Wahlergebnisses. Die Behörden haben bei Wahlen keine Funktion, die über eine korrekte Abwicklung des Verfahrens hinausgeht Der Inhalt der Weisung zum Wahlgeschäft ist nicht zu beanstanden. Ein Schreiben der Kirchenpflege an alle Stimmberechtigten, das sich auf Angaben aus der Weisung und auf die Bezeichnung sowie Erläuterung von inzwischen eingetretenen Tatsachen beschränkt, ist keine unzulässige behördliche Intervention im Wahlkampf. Private Äusserungen stehen unter dem Schutz der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit und führen nur ausnahmsweise, bei schwerwiegender Irreführung der Stimmbürger über zentrale Abstimmungsinhalte, zu einer Interventionspflicht der Behörden oder Aufhebung einer Abstimmung. Äusserungen einzelner Behördenmitglieder im Vorfeld von Abstimmungen und Wahlen stehen im Spannungsfeld von persönlicher Meinungsfreiheit und Autorität des Amtes. Der offene Brief in der Lokalpresse eines (zurücktretenden) Behördenmitglieds, das für die Kirchenpflege und das Präsidium kandidiert, kann im Ergebnis als zulässige private Äusserung im Wahlkampf qualifiziert und nicht der Behörde zugerechnet werden. Interventionen durch die Presse, wie der beanstandete Artikel in der Lokalpresse im Vorfeld der Kirchgemeindeversammlung, stehen unter dem Schutz der Pressefreiheit und werden wie Interventionen von Privatakteuren behandelt. Sie führen nur ausnahmsweise, bei einer schwerwiegenden Irreführung der Stimmbürger über zentrale Abstimmungsinhalte, zu einer Interventionspflicht der Behörden oder einer Aufhebung der Abstimmung. Abweisung des Rekurses.