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Entscheid R-107-25 vom 2. Oktober 2025 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen

Das vom Rekurrenten bemängelte Protokoll der fraglichen Kirchgemeindeversammlung im Rahmen des Rekurses in Stimmrechtssachen stellt kein Protokollberichtigungsbegehren dar, dem eigenständige Bedeutung zukommt (E. 1.3.4). Die vom Rekurrenten beantragte Anweisung an die Kirchgemeinde, für die Beschlussfassung zeitnah zu einer neuen Kirchgemeindeversammlung einzuladen, stellt ein aufsichts-rechtliches Begehren dar, für welches die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände zuständig ist. Keine Weiterleitung dieses Begehrens an die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände (E. 1.3.5). Zur rechtmässigen Durchführung einer Kirchgemeindeversammlung gehört, dass die Versammlung zur angekündigten Zeit am angekündigten Ort durchgeführt wird. Nicht jede geringfügige Abweichung des Beginns der Versammlung stellt eine Unregelmässigkeit dar. Verspätungen bis zu einer (akademischen) Viertelstunde sind hinzunehmen. Weitergehende Abweichungen bedürfen triftiger Gründe. Mangelt es an triftigen Gründen, stellt eine Abweichung vom angekündigten Versammlungszeitpunkt eine Verletzung der Wahl- und Abstimmungsfreiheit dar (E. 2.4.6). Die Kirchgemeindeversammlung vom 22. Juni 2025 begann mit einer Verspätung von 30 Minuten. Für die Verspätung lagen keine triftigen Gründe vor (E. 2.4.11). Die Stimmberechtigten mussten nicht damit rechnen, dass eine Teilnahme an der fraglichen Kirchgemeindeversammlung zum damaligen Zeitpunkt noch immer möglich gewesen wäre, was eine Verletzung der Wahl- und Abstimmungsfreiheit darstellt (E. 2.5). Der Mangel wiegt schwer und war geeignet, sich auf die Teilnahme zahlreicher Stimmberechtigten an der fraglichen Kirchgemeindeversammlung auszuwirken. Es besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die anlässlich der fraglichen Kirchgemeindeversammlung getroffenen Beschlüsse ohne diesen Mangel anders gefasst worden wären (E. 3.2). Gutheissung des Rekurses in Stimmrechtssachen und Aufhebung der Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung vom 22. Juni 2025. Eine gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Verfügung 1C_618/2025 vom 5. November 2025 infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.