Entscheid R-104-24 vom 21. März 2025 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
Die Nichtzulassung von Änderungsanträgen zum Budget in der Kirchgemeindeversammlung bzw. die direkte Abweisung von Änderungsanträgen durch die Versammlungsleitung ist als Verletzung des Antragsrechts und damit als Verfahrensfehler und Verletzung der politischen Rechte zu qualifizieren. Gleiches gilt für die fehlende Abstimmung über den Steuerfuss. Gutheissung, soweit Eintreten. Aufhebung der Abstimmung über das Budget und Anordnung von deren Wiederholung.
https://www.zhkath.ch/ueber-uns/organisation/rekurskommission/rekursentscheide/rekursentscheide-1/2025/entscheid-r-104-24-vom-21-03-2025-betr-rekurs-in-stimmrechtssachen.pdf/view
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Entscheid R-104-24 vom 21. März 2025 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
Die Nichtzulassung von Änderungsanträgen zum Budget in der Kirchgemeindeversammlung bzw. die direkte Abweisung von Änderungsanträgen durch die Versammlungsleitung ist als Verletzung des Antragsrechts und damit als Verfahrensfehler und Verletzung der politischen Rechte zu qualifizieren. Gleiches gilt für die fehlende Abstimmung über den Steuerfuss. Gutheissung, soweit Eintreten. Aufhebung der Abstimmung über das Budget und Anordnung von deren Wiederholung.
Entscheid R-104-25 vom 18. September 2025 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
Dem Rekurrenten kam kein Recht zu, ein «Traktandum einzureichen». Denn die Kirchgemeindeversammlung beschliesst gemäss § 31 Abs. 1 Satz 1 KGR über die Anträge der Kirchenpflege. Gemäss § 32 Abs. 1 KGR ist zwar jede anwesende stimmberechtigte Person befugt, Ordnungsanträge sowie Anträge auf Verwerfung oder Änderung des Verhandlungsgegenstandes zu stellen. Dieses Antragsrecht ist jedoch unselbständiger, akzessorischer Natur; es hängt davon ab, ob die Kirchenpflege ein bestimmtes Geschäft traktandiert hat. Indem das Anliegen des Rekurrenten unter dem Traktandum «Varia» behandelt wurde, entsprach die Rekursgegnerin sodann der Vorgabe von § 23 KGR, wonach die Stimmberechtigten über Angelegenheiten der Kirchgemeinde von allgemeinem Interesse Anfragen einreichen und deren Beantwortung in der Kirchgemeinde-versammlung verlangen können (Abs. 1). Schliesslich übersieht der Rekurrent offenbar, dass die Traktandenliste der Kirchgemeindeversammlung nach der Publikation im Forum noch angepasst wurde. Ein solcher «Rückzug» eines Geschäfts durch die Kirchenpflege – als antragstellende Behörde – ist zulässig. Abweisung, soweit Eintreten.
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Entscheid R-104-25 vom 18. September 2025 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
Dem Rekurrenten kam kein Recht zu, ein «Traktandum einzureichen». Denn die Kirchgemeindeversammlung beschliesst gemäss § 31 Abs. 1 Satz 1 KGR über die Anträge der Kirchenpflege. Gemäss § 32 Abs. 1 KGR ist zwar jede anwesende stimmberechtigte Person befugt, Ordnungsanträge sowie Anträge auf Verwerfung oder Änderung des Verhandlungsgegenstandes zu stellen. Dieses Antragsrecht ist jedoch unselbständiger, akzessorischer Natur; es hängt davon ab, ob die Kirchenpflege ein bestimmtes Geschäft traktandiert hat. Indem das Anliegen des Rekurrenten unter dem Traktandum «Varia» behandelt wurde, entsprach die Rekursgegnerin sodann der Vorgabe von § 23 KGR, wonach die Stimmberechtigten über Angelegenheiten der Kirchgemeinde von allgemeinem Interesse Anfragen einreichen und deren Beantwortung in der Kirchgemeinde-versammlung verlangen können (Abs. 1). Schliesslich übersieht der Rekurrent offenbar, dass die Traktandenliste der Kirchgemeindeversammlung nach der Publikation im Forum noch angepasst wurde. Ein solcher «Rückzug» eines Geschäfts durch die Kirchenpflege – als antragstellende Behörde – ist zulässig. Abweisung, soweit Eintreten.