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Entscheid R-103-25 vom 22. September 2025 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen

In der Kirchgemeindeversammlung wurde ein zulässiger Änderungsantrag zum Budget nicht zur Abstimmung gebracht, sondern durch einen Ordnungsantrag unterbunden, was unzulässig ist. Die Verletzung des Antragsrechts ist als Verfahrensfehler und damit als Verletzung der politischen Rechte zu qualifizieren. Gutheissung des Rekurses, soweit nicht zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben, und ausnahmsweise lediglich Feststellung der Verletzung der politischen Rechte ohne Aufhebung und Wiederholung der betreffenden Abstimmung.