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Entscheid R-103-22 vom 8. Juli 2022 betr. Aufsichtsrechtliche Anordnung

Die Aufsichtskommission kündigte der Kirchenpflege eine ausserordentliche Visitation an, wozu sie seitens der Kirchenpflege den Präsidenten, die Finanzvorsteherin, den Aktuar sowie ein an der zuvor stattfindenden KirchgemeindeversammIung neu zu wählendes Mitglied einlud. Die Kirchenpflege ersuchte die Aufsichtskommission um Teilnahme des Pfarradministrators an der gesamten Visitation. Die Aufsichtskommission beschied der Kirchenpflege daraufhin, dass eine Teilnahme des Pfarradministrators an der gesamten Visitation nicht vorgesehen sei, sondern dass dieser nur zu einzelnen, vorgängig bekannten Themen beigezogen werden könne. Die Aufsichtskommission erliess in der Folge auf Gesuch der Kirchenpflege hin diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung. Nachdem der Synodalrat einen Rekurs gegen diese Verfügung abgewiesen hatte, erhob die Kirchenpflege Rekurs bei der Rekurskommission. Die Prüfung der Geschäftsführung der Behörden ist Gegenstand der präventiven Aufsicht. Die Art und Weise der Wahrung der präventiven Aufsicht steht im Ermessen der Aufsichtskommission. In diesem Bereich kommt der Kirchgemeinde keine Autonomie zu. Der Teilnehmendenkreis der Visitation ergibt sich aus den zu prüfenden Ressorts. Darüber hinaus besteht kein Anspruch der Kirchenpflege auf Teilnahme weiterer Personen. Aus der Geschäftsordnung der Aufsichtskommission kann die Kirchgemeinde keine Rechte ableiten, da es sich dabei um eine VerwaItungsverordnung handelt. Schliesslich steht der Kirchenpflege im Rahmen der Visitation kein Recht zu, sich vertreten bzw. verbeiständen zu lassen. Abweisung.