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2022

Entscheid R-109-21 vom 20. Januar 2022 betr. Rekurs gemäss Art. 47 lit. e der Kirchenordnung

Gemäss Art. 47 lit. e Satz 1 der Kirchenordnung (KO) können Reglemente, Beschlüsse und andere nicht referendumspflichtige Rechtsakte der Synode, die nicht unter Art. 47 lit. d KO (Stimmrechtsrekurs) fallen, mit Rekurs bei der Rekurskommission angefochten werden, wenn geltend gemacht wird, dass sie gegen die Kirchenordnung oder staatliches Recht verstossen. Die Rekurrenten bringen vor, das Wahlverfahren anlässlich der Wahl eines Synodalrats durch die Synode habe den «allgemeinen demokratischen Anforderungen» an ein solches gemäss § 5 Abs. 2 des Kirchengesetzes (KiG) widersprochen. Somit wird eine Verletzung staatlichen Rechts geltend gemacht und es kann gegen den Wahlbeschluss der Synode Rekurs nach Art. 47 lit. e KO erhoben werden. Auf die von den Rekurrenten zusätzlich erhobenen Feststellungsbegehren ist mangels Feststellungsinteresse nicht einzutreten. Weder aus der Kirchenordnung noch aus der Geschäftsordnung der Synode lässt sich ableiten, dass die Synode an den Vorschlag des Seelsorgekapitels gebunden wäre. Die dahingehenden Äusserungen des Präsidenten der Synode führen jedoch vorliegend nicht dazu, dass eine Verletzung von § 5 Abs. 2 KiG gegeben wäre, wie die Rekurrenten dafürhalten. Denn diese Bestimmung sieht lediglich vor, dass die kantonalen kirchlichen Körperschaften ihre Organisation unter Wahrung rechtsstaatlicher und demokratischer Grundsätze festlegen.

Entscheid R-102-22 vom 19. Mai 2022 betr. Kirchenaustritt

Der Kirchenaustritt ist gegenüber der Kirchenpflege am Wohnsitz der betreffenden Person zu erklären. Die Rechtswirksamkeit der Austrittserklärung tritt am Tag ein, an dem das unterzeichnete Austrittsschreiben bei der Kirchenpflege am Wohnsitz der betreffenden Person eintrifft. Eine an die Adresse des Verbands der römisch-katholischen Kirchgemeinden der Stadt Zürich (Stadtverband) adressierte Austrittserklärung entfaltet daher erst Wirkung, wenn sie vom Stadtverband an die zuständige Kirchenpflege zur Bearbeitung weitergeleitet wird. Die Kirchenpflege durfte daher für die Bestimmung des Austrittsdatums auf das Datum des Eingangs der Austrittserklärung bei ihr abstellen. Abweisung des Rekurses.

Entscheid R-106-20 und R-107-20 vom 8. Juli 2022 betr. Kündigung, Freistellung und Kostenfolge

Bei Ansprüchen aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen ergibt sich ein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung. Es konnte offenbleiben, ob Art. 6 Ziff. 1 EMRK, der grundsätzlich nur vor Gerichten und gerichtlichen Behörden Anwendung findet, im vorliegenden Fall auch für die Vorinstanz als verwaltungsinterne Rekursinstanz Anwendung findet (E. 2.7). Der Arbeitnehmerin, die als Jugendbeauftragte (zu 50 % als Religionspädagogin im Bereich Katechese und zu 50 % als Religionspädagogin im Bereich Jugendarbeit) angestellt war, wurde rechtmässig gekündigt; der ordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses lagen sachliche Gründe zugrunde. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Kirchgemeinde die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen hat. Damit hat die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Entschädigung über die Anstellungsdauer hinaus (E. 5). Der Synodalrat verletzte die der Kirchgemeinde in personalrechtlichen Angelegenheiten zustehende Gemeindeautonomie, indem sie ihr Ermessen anstelle desjenigen der Kirchgemeinde setzte und damit die Freistellung der Arbeitnehmerin als unverhältnismässig erachtete. Die Freistellung erfolgte demnach rechtmässig (E. 6). Der Synodalrat nahm eine rechtsfehlerhafte Kostenauflage zulasten der Kirchgemeinde vor, welche sie mit dem übermässigen Aufwand der Arbeitnehmerin begründete. Der Kirchgemeinde hätten keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen. Demgegenüber war es gerechtfertigt, der Arbeitnehmerin für ihre übermässig umfangreichen und weitschweifigen Eingaben reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (E. 7). Damit erweisen sich die Kündigung und die Freistellung der Arbeitnehmerin als rechtmässig (E. 8). Abweisung des Rekurses der Arbeitnehmerin; Gutheissung des Rekurses der Kirchgemeinde.

Entscheid R-103-22 vom 8. Juli 2022 betr. Aufsichtsrechtliche Anordnung

Die Aufsichtskommission kündigte der Kirchenpflege eine ausserordentliche Visitation an, wozu sie seitens der Kirchenpflege den Präsidenten, die Finanzvorsteherin, den Aktuar sowie ein an der zuvor stattfindenden KirchgemeindeversammIung neu zu wählendes Mitglied einlud. Die Kirchenpflege ersuchte die Aufsichtskommission um Teilnahme des Pfarradministrators an der gesamten Visitation. Die Aufsichtskommission beschied der Kirchenpflege daraufhin, dass eine Teilnahme des Pfarradministrators an der gesamten Visitation nicht vorgesehen sei, sondern dass dieser nur zu einzelnen, vorgängig bekannten Themen beigezogen werden könne. Die Aufsichtskommission erliess in der Folge auf Gesuch der Kirchenpflege hin diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung. Nachdem der Synodalrat einen Rekurs gegen diese Verfügung abgewiesen hatte, erhob die Kirchenpflege Rekurs bei der Rekurskommission. Die Prüfung der Geschäftsführung der Behörden ist Gegenstand der präventiven Aufsicht. Die Art und Weise der Wahrung der präventiven Aufsicht steht im Ermessen der Aufsichtskommission. In diesem Bereich kommt der Kirchgemeinde keine Autonomie zu. Der Teilnehmendenkreis der Visitation ergibt sich aus den zu prüfenden Ressorts. Darüber hinaus besteht kein Anspruch der Kirchenpflege auf Teilnahme weiterer Personen. Aus der Geschäftsordnung der Aufsichtskommission kann die Kirchgemeinde keine Rechte ableiten, da es sich dabei um eine VerwaItungsverordnung handelt. Schliesslich steht der Kirchenpflege im Rahmen der Visitation kein Recht zu, sich vertreten bzw. verbeiständen zu lassen. Abweisung.

Entscheid R-110-21 vom 8. Juli 2022 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen

Die Kirchgemeindeordnung der betroffenen Kirchgemeinde schreibt übereinstimmend mit § 36 Abs. 3 KGR vor, dass die Präsidentin bzw. der Präsident bei offenen Abstimmungen nicht mitstimmt. Bei Stimmengleichheit hat er oder sie den Stichentscheid. Entgegen dieser Vorschrift stimmte die Präsidentin bei einer offenen Abstimmung mit, was zur Stimmengleichheit führte, und übte danach den Stichentscheid aus. Obwohl dieser Verfahrensfehler anlässlich der Versammlung nicht gerügt worden war, war auf den Rekurs einzutreten. Für die Stimmberechtigten bestand kein ersichtlicher Grund, an der Rechtmässigkeit des Vorgehens der Versammlungsleitung zu zweifeln. Der Verfahrensfehler wäre auch bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht erkennbar gewesen. Gutheissung.

Beschluss R-104-22 vom 11. Juli 2022 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen

Gemäss Protokoll hat der Rekurrent am Ende der Kirchgemeindeversammlung angegeben, er werde abklären, ob alles korrekt abgelaufen und gültig sei. Bei den einzelnen Geschäften und insbesondere direkt vor bzw. direkt nach der Wahl der Mitglieder der Kirchenpflege haben dagegen weder der Rekurrent noch andere Versammlungsteilnehmer Einwände erhoben. In seinem Rekurs behauptet der Rekurrent denn auch nichts Anderes. Insgesamt ist die Rügepflicht (§ 49 i.V.m. § 21a Abs. 2 VRG) damit nicht erfüllt, zumal es dem Rekurrenten (oder anderen Versammlungsteilnehmern) zumutbar war, die (behaupteten) Fehler des formellen Ablaufs der Versammlung sogleich und ausdrücklich zu rügen. Doch selbst wenn auf den Rekurs – soweit es sich dabei nicht um aufsichtsrechtliche Begehren handelt – einzutreten wäre, wäre dieser in der Sache abzuweisen. Nichteintreten.