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Entscheid R-102-22 vom 19. Mai 2022 betr. Kirchenaustritt

Der Kirchenaustritt ist gegenüber der Kirchenpflege am Wohnsitz der betreffenden Person zu erklären. Die Rechtswirksamkeit der Austrittserklärung tritt am Tag ein, an dem das unterzeichnete Austrittsschreiben bei der Kirchenpflege am Wohnsitz der betreffenden Person eintrifft. Eine an die Adresse des Verbands der römisch-katholischen Kirchgemeinden der Stadt Zürich (Stadtverband) adressierte Austrittserklärung entfaltet daher erst Wirkung, wenn sie vom Stadtverband an die zuständige Kirchenpflege zur Bearbeitung weitergeleitet wird. Die Kirchenpflege durfte daher für die Bestimmung des Austrittsdatums auf das Datum des Eingangs der Austrittserklärung bei ihr abstellen. Abweisung des Rekurses.