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Entscheid R-114-16 vom 19. Mai 2017 betreffend Rekurs in Stimmrechtssachen

Soweit Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung einer Versammlung gerügt werden wollen, müssen diese sofort angefochten werden und es darf grds. nicht bis nach der Versammlung zugewartet werden. Soweit der Rekurrent sodann dieselben Rügen vorbringt, die durch die Rekurskommission bereits rechtskräftig entschieden wurden, ist darauf nicht einzutreten.