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Beschluss R-108-18 vom 26. Oktober 2018 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen

Mangels Rüge der von der Rekurrentin vorgebrachten Verletzung von Verfahrensvorschriften anlässlich der fraglichen Kirchgemeindeversammlung ist sie nicht zum Stimmrechtsrekurs legitimiert. Obiter: Kirchenpflege bei Wahlgeschäft ohne Beratungsfunktion, weshalb behördliches Eingreifen in Wahlkampf grundsätzlich ausgeschlossen ist.