Entscheid R-102-16 vom 7. April 2016 betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung
Im Zusammenhang mit einem bei der Rekurskommission laufenden Rekursverfahren ist das diesbezüglich Akteneinsichtsgesuch bei ebendieser zu stellen und nicht bei der Kirchenpflege der am Verfahren beteiligten Kirchgemeinde. Keine Grundlage für eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde: Hat eine Behörde eine Verfügung zu erlassen, so ist bei der erstinstanzlich zuständigen Behörde zunächst ein Begehren auf Erlass der Verfügung zu stellen.
https://www.zhkath.ch/ueber-uns/organisation/rekurskommission/rekursentscheide/rekursentscheide-1/2016/entscheid-der-ii-kammer-vom-7-april-2016-betreffend-rechtsverweigerung-rechtsverzoegerung/view
https://www.zhkath.ch/@@site-logo/logo.png
Entscheid R-102-16 vom 7. April 2016 betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung
Im Zusammenhang mit einem bei der Rekurskommission laufenden Rekursverfahren ist das diesbezüglich Akteneinsichtsgesuch bei ebendieser zu stellen und nicht bei der Kirchenpflege der am Verfahren beteiligten Kirchgemeinde. Keine Grundlage für eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde: Hat eine Behörde eine Verfügung zu erlassen, so ist bei der erstinstanzlich zuständigen Behörde zunächst ein Begehren auf Erlass der Verfügung zu stellen.