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2016

Entscheid R-103-15 vom 15. Februar 2016 betreffend Ressortentzug

Es wurde einem Kirchenpflegemitglied ein Ressort bzw. eine Spezialaufgabe entzogen, nachdem dieses Mitglied sich trotz mehrfacher Mahnungen weigerte, über diese Aufgabe bzw. deren Stand zu informieren und auch eine diesbezügliche Sitzung ohne Begründung verliess. Dieser Aufgabenentzug wurde von der Rekurskommission als sachlich begründet angesehen.

Entscheid R-101-16 vom 18. März 2016 betreffend Rekurs in Stimmrechtssachen

Unterscheidung zwischen Stimmrechtsrekurs und Gemeindebeschwerde auch für Laien erkennbar, namentlich nach gehöriger Information über Rechtsmittel anlässlich Versammlung. Nichteintreten zufolge verspätetem Rekurs.

Entscheid R-102-16 vom 7. April 2016 betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung

Im Zusammenhang mit einem bei der Rekurskommission laufenden Rekursverfahren ist das diesbezüglich Akteneinsichtsgesuch bei ebendieser zu stellen und nicht bei der Kirchenpflege der am Verfahren beteiligten Kirchgemeinde. Keine Grundlage für eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde: Hat eine Behörde eine Verfügung zu erlassen, so ist bei der erstinstanzlich zuständigen Behörde zunächst ein Begehren auf Erlass der Verfügung zu stellen.

Entscheid R-107-16 vom 7. April 2016 betreffend Rekurs in Stimmrechtssachen

Verpasst der Rekurrent die Frist für den Stimmrechtsrekurs, kann er dieselben Rügen nicht via Aufsichtsbeschwerde vorbringen. Ein Einschreiten der Aufsichtskommission von Amtes wegen wurde sodann verneint: Zwar hatte die Kirchenpflege einen Beschluss gefällt, der ihre Finanzkompetenz überschritt, allerdings in geringfügiger Weise, sodass das Interesse an der Rechtsbeständigkeit überwog.

Entscheid R-102-15 vom 2. Juni 2016 betreffend Arbeitsverhältnis

Der Synodalrat hat seine Kompetenz betr. Kündigungsaussprechung an den Personalausschuss übertragen, weshalb dieser zuständig ist für die Aussprechung einer Kündigung. Sachlicher Grund für die Kündigung wurde aber i.c. selbst bei Vorliegen einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht verneint, namentlich auch vor dem Hintergrund der vorher als "sehr gut" qualifizierten Mitarbeiterin.

Entscheid R-105-16 vom 7. Juli 2016 betreffend Rekurs in Stimmrechtssachen

Die Folgekosten eines Projektes wurden in Abstimmungsbroschüre nicht detailliert erläutert, gleichwohl gingen diese erkennbar daraus hervor, namentlich mit Blick auf die möglichen Entwicklungen des Steuerfusses. Ausserdem Ausführungen zu Folgekosten anlässlich Versammlung, sodass eine Stimmrechtsverletzung verneint wurde.

Entscheid R-109-16 vom 7. Juli 2016 betreffend Protokoll

Das Protokoll wie auch die darin enthaltenen Beschlüsse einer Kirchgemeindeversammlung werden nicht allein dadurch ungültig, dass das Protokoll nicht innert Frist unterzeichnet wird, zumal es sich dabei um eine Ordnungsfrist handelt, deren Nichtbeachtung grundsätzlich mit keinen besonderen Rechtsfolgen verbunden ist.

Entscheid R-111-16 vom 14. Juli 2016 betreffend Kirchgemeindeversammlung

Verspäteter Rekurs betr. Vorbereitungshandlungen. Eine Anstellung bei der katholischen Körperschaft ist grundsätzlich nicht unvereinbar mit der Mitgliedschaft in einer Kirchenpflege. Treuwidrig, wenn Rekurrent sich über nicht frühzeitige Information über Vakanz beschwert, zumal er selber als Mitglied der Kirchenpflege zum frühestmöglichen Zeitpunkt tatsächlich über diese Vakanz informiert war.

Entscheid R-112-16 vom 14. Juli 2016 betreffend Rekurs in Stimmrechtssachen

Es beeinträchtigte die Willensbildung der Stimmberechtigten nicht, wenn ein Krediterhöhungsantrag als "Nachtragskredit" statt richtigerweise als "Zusatzkredit" traktandiert wurde, zumal in unmissverständlicherweise der Inhalt des Geschäfts kundgetan wurde.

Entscheid R-104-16 vom 16. August 2016 betreffend Kirchenaustritt

Für die Mitgliedschaft in der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich und damit die Erhebung der Kirchensteuer kann es keine Rolle spielen, ob der Austrittswillige einen Glaubensabfall bekundet. Es genügt bereits, dass der Austritt erklärt wird und diese Erklärung der Behörde zugeht, wofür der Austrittswillige beweisbelastet ist. Wenn bei einem Steuerpflichtigen wegen ursprünglich zu spätem Austrittsdatum zu lange Kirchensteuer veranlagt wird, so liegt es an ihm, gegen die Veranlagungsverfügungen vorzugehen. Inwiefern im Falle des Unterlassens eines solchen Rechtsmittels eine Entschädigungsforderung gegenüber der punkto Austrittsdatum fehlbaren Kirchgemeinde bestehe, sei fraglich (Selbstverschulden).

Entscheid R-111-15 vom 23. August 2016 betreffend Arbeitsverhältniss

Im öffentlichen Recht ist der Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung während der Sperrfrist wegen Krankheit nur zulässig, wenn beide Parteien darin Konzessionen machen. Vorliegend war für die Anstellungsbehörde die Aufhebungsvereinbarung nur vorteilhaft im Vergleich zu einer ordentlichen Kündigung. Entsprechend war diese Vereinbarung nichtig.

Entscheid R-106-16 vom 25. August 2016 betreffend Kirchenaustritt

Ein Austrittwilliger muss keine Gründe für den Kirchenaustritt nennen.

Entscheid R-106-15 vom 20. September 2016 betreffend Protokollberichtigung

Grundsätzliche Unterscheidung zwischen drei Arten von Protokollen: Beschlussprotokoll, Verhandlungsprotokoll und wörtliches Protokoll. Bei Verhandlungsprotokoll sind Vorgänge und Voten im Wesentlichen zusammenzufassen; gänzliche Weglassung von nicht bedeutungsvoll erscheinenden Voten nicht zulässig.

Entscheid R-104-15 vom 24. November 2016 betreffend Rekurs in Stimmrechtssachen

Keine Beeinträchtigung der Stimmrechte erkennbar, nachdem sämtliche Votanten in der Diskussion zugelassen wurden. Mit einem Stimmrechtsrekurs gegen einen Beschluss einer Kirchgemeindeversammlung betr. Genehmigung der Jahresrechnung kann nur die Aufhebung des Beschlusses erreicht werden, nicht aber eine Rückweisung der Jahresrechnung zur Verbesserung. (Entscheid bestätigt durch das Bundesgericht mit Urteil 1C_29/2017 vom 19. Januar 2017.)

Entscheid R-110-16 vom 24. November 2016 betreffend Kirchenaustritt

Bei Beweislosigkeit hinsichtlich Zustellung der Kirchenaustrittserklärung trägt der Austrittswillige die Folgen davon. Die Möglichkeit eines rückwirkenden Austritts ist sodann nicht vorgesehen.

Entscheid R-113-16 vom 14. Dezember 2016 betreffend Beschluss Kirchenpflege

Da der Rekurrent weder formell noch in wirtschaftlicher Hinsicht Berechtigter des Kontos für die Aktion "Mittagstisch" war, war er auch nicht zum Rekurs gegen die von der Kirchenpflege angeordnete Saldierung des Kontos legitimiert.

Entscheid R-105-15 vom 22. Dezember 2016 betreffend Protokollberichtigung

Wenn der Leser des Protokolls diesem alles Wesentliche zu den angesprochenen Themen entnehmen kann, besteht keine Notwendigkeit und damit auch kein Anspruch, dass allfällige ergänzende Ausführungen eines Votanten zu seinem eigenen Votum protokolliert werden.

Entscheid R-107-15 vom 22. Dezember 2016 betreffend Rekurs in Stimmrechtssachen

Fehlende Legitimation wegen verpasster Rüge anlässlich Versammlung. Inhaltlich führt nicht jeder geringfügige Fehler im Zusammenhang mit einer Abstimmung oder deren Vorbereitung zur Aufhebung eines Beschlusses. Bei Abnahme von Jahresrechnungen werden im Allgemeinen erfahrungsgemäss wenig kontroverse Diskussionen geführt und hat sich im Konkreten an der Versammlung niemand über die nicht vollumfänglich mögliche Akteneinsicht vor der Versammlung beschwert. Über Traktanden, die nicht zuvor angekündigt worden sind, kann nicht gültig abgestimmt werden.