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Entscheid R-107-16 vom 7. April 2016 betreffend Rekurs in Stimmrechtssachen

Verpasst der Rekurrent die Frist für den Stimmrechtsrekurs, kann er dieselben Rügen nicht via Aufsichtsbeschwerde vorbringen. Ein Einschreiten der Aufsichtskommission von Amtes wegen wurde sodann verneint: Zwar hatte die Kirchenpflege einen Beschluss gefällt, der ihre Finanzkompetenz überschritt, allerdings in geringfügiger Weise, sodass das Interesse an der Rechtsbeständigkeit überwog.