Entscheid R-110-16 vom 24. November 2016 betreffend Kirchenaustritt
Bei Beweislosigkeit hinsichtlich Zustellung der Kirchenaustrittserklärung trägt der Austrittswillige die Folgen davon. Die Möglichkeit eines rückwirkenden Austritts ist sodann nicht vorgesehen.
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Entscheid R-110-16 vom 24. November 2016 betreffend Kirchenaustritt
Bei Beweislosigkeit hinsichtlich Zustellung der Kirchenaustrittserklärung trägt der Austrittswillige die Folgen davon. Die Möglichkeit eines rückwirkenden Austritts ist sodann nicht vorgesehen.