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Entscheid R-105-15 vom 22. Dezember 2016 betreffend Protokollberichtigung

Wenn der Leser des Protokolls diesem alles Wesentliche zu den angesprochenen Themen entnehmen kann, besteht keine Notwendigkeit und damit auch kein Anspruch, dass allfällige ergänzende Ausführungen eines Votanten zu seinem eigenen Votum protokolliert werden.