Entscheid R-102-15 vom 2. Juni 2016 betreffend Arbeitsverhältnis
Der Synodalrat hat seine Kompetenz betr. Kündigungsaussprechung an den Personalausschuss übertragen, weshalb dieser zuständig ist für die Aussprechung einer Kündigung. Sachlicher Grund für die Kündigung wurde aber i.c. selbst bei Vorliegen einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht verneint, namentlich auch vor dem Hintergrund der vorher als "sehr gut" qualifizierten Mitarbeiterin.
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Entscheid R-102-15 vom 2. Juni 2016 betreffend Arbeitsverhältnis
Der Synodalrat hat seine Kompetenz betr. Kündigungsaussprechung an den Personalausschuss übertragen, weshalb dieser zuständig ist für die Aussprechung einer Kündigung. Sachlicher Grund für die Kündigung wurde aber i.c. selbst bei Vorliegen einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht verneint, namentlich auch vor dem Hintergrund der vorher als "sehr gut" qualifizierten Mitarbeiterin.