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Entscheid R-104-16 vom 16. August 2016 betreffend Kirchenaustritt

Für die Mitgliedschaft in der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich und damit die Erhebung der Kirchensteuer kann es keine Rolle spielen, ob der Austrittswillige einen Glaubensabfall bekundet. Es genügt bereits, dass der Austritt erklärt wird und diese Erklärung der Behörde zugeht, wofür der Austrittswillige beweisbelastet ist. Wenn bei einem Steuerpflichtigen wegen ursprünglich zu spätem Austrittsdatum zu lange Kirchensteuer veranlagt wird, so liegt es an ihm, gegen die Veranlagungsverfügungen vorzugehen. Inwiefern im Falle des Unterlassens eines solchen Rechtsmittels eine Entschädigungsforderung gegenüber der punkto Austrittsdatum fehlbaren Kirchgemeinde bestehe, sei fraglich (Selbstverschulden).