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Entscheid R-105-23 vom 8. Februar 2024 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen

Das Recht auf Beratung nach § 34 des Kirchgemeindereglements darf auch bei einem Geschäft, bei dem die Stimmberechtigten an den Wahlvorschlag gebunden sind und nur mit Ja oder Nein stimmen können, nicht beschnitten werden. Eine Diskussion von Vornherein unter Verweis auf die vorhandene Meinungsvielfalt in der vorberatenden Kommission zu unterbinden, ist unzulässig und verletzt die freie Willensbildung und -äusserung der Versammlungsteilnehmer und damit deren politische Rechte. Die Verletzung des Beratungsrechts der Versammlung wiegt schwer. Gutheissung des Rekurses und Aufhebung des Beschlusses der Kirchgemeindeversammlung.