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Entscheid R-103-24 vom 19. Oktober 2024 betr. Zugehörigkeit zur Kirche

Der ursprüngliche Eintrag des Rekurrenten als Römisch-katholisch im Einwohnerregister war zutreffend, zumal dieser auf den Angaben des Rekurrenten selbst beruhte. Gestützt darauf hatten die Mitarbeitenden des zuständigen Einwohnerregisters keine Veranlassung, eine andere Konfession als «Römisch-katholisch» einzutragen. Nachdem die Rekursgegnerin das Austrittsschreiben des Rekurrenten erhalten hatte, bestätigte sie ihm demnach korrekterweise den Austritt. Inhaltlich erklärte der Rekurrent auch unmissverständlich seinen Austritt und nicht seine Nichtzugehörigkeit. Abweisung.