Über uns

Entscheid R-104-21 vom 13. Oktober 2021 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen

Ziff. 2 des Rekurses stellt kein eigenständiges Protokollberichtigungsbegehren dar. Vielmehr ist es mit dem Vorbringen verbunden, dass gemäss Antrag der RPK über die Rückweisung der Jahresrechnung abgestimmt worden sei. Damit liegt auch ein Begehren in der Sache vor, welches mit der Protokollberichtigung verknüpft ist, weshalb darauf einzutreten ist. Soweit der Rekurrent in Ziff. 1 jedoch beantragt, die Rekurskommission solle verschiedene Handlungen der Kirchenpflege "prüfen", so handelt es sich um aufsichtsrechtliche Begehren. Dafür ist die Aufsichtskommission zuständig. Die Kirchenpflege kann nicht verpflichtet werden, eine (nicht genehmigte bzw. nicht abgenommene) Jahresrechnung zu überarbeiten und der Kirchgemeindeversammlung erneut zu unterbreiten. Folglich ist auch die Bezeichnung des Abstimmungsergebnisses im Protokoll der Versammlung als "abgelehnt" oder "zurückgewiesen" von untergeordneter Bedeutung. Das Stimmrecht der anwesenden Mitglieder der Kirchgemeinde wurde demnach nicht verletzt.