Beschluss R-112-20 vom 1. Juli 2021 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
Nichteintreten auf Stimmrechtsrekurs wegen Verletzung der Rügepflicht. Der Rekurs gegen die Verletzung von Verfahrensvorschriften in der Gemeindeversammlung setzt voraus, dass eine solche in der Versammlung gerügt worden ist. Vorliegend findet sich im Protokoll kein Hinweis, wonach ein Versammlungsteilnehmer die Verletzung von Verfahrensvorschriften in der Kirchgemeindeversammlung gerügt hätte. Der Rekurrent macht denn auch nicht geltend, er oder eine andere anwesende Person hätte sich an der Kirchgemeindeversammlung entsprechend geäussert. Soweit die Traktandierung der Kirchgemeindeversammlung beanstandet wird, ist auf den Rekurs wegen Verspätung ebenfalls nicht einzutreten.
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Beschluss R-112-20 vom 1. Juli 2021 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
Nichteintreten auf Stimmrechtsrekurs wegen Verletzung der Rügepflicht. Der Rekurs gegen die Verletzung von Verfahrensvorschriften in der Gemeindeversammlung setzt voraus, dass eine solche in der Versammlung gerügt worden ist. Vorliegend findet sich im Protokoll kein Hinweis, wonach ein Versammlungsteilnehmer die Verletzung von Verfahrensvorschriften in der Kirchgemeindeversammlung gerügt hätte. Der Rekurrent macht denn auch nicht geltend, er oder eine andere anwesende Person hätte sich an der Kirchgemeindeversammlung entsprechend geäussert. Soweit die Traktandierung der Kirchgemeindeversammlung beanstandet wird, ist auf den Rekurs wegen Verspätung ebenfalls nicht einzutreten.