Entscheid R-108-20 vom 1. Juli 2021 betr. Kirchenaustritt und Bestand der Kirchensteuerpflicht
Der Rekurrent beantragte einen rückwirkenden Kirchenaustritt, da er bei seinem Zuzug irrtümlich eine katholische Konfession angegeben habe. Die Steuerbehörden haben aus Gründen der Rechtssicherheit auf die Angaben der Einwohnerkontrolle abzustellen, sofern nicht diesbezügliche Zweifel bestehen, etwa weil die steuerpflichtige Person divergierende Angaben in der Steuererklärung macht. Die Erklärung des Kirchenaustritts ist erst mit Eintreffen bei den zuständigen Behörden als gültig anzuerkennen. Absweisung.
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