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Entscheid R-107-21 vom 24. November 2021 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen

Abweisung, soweit Eintreten. Die Rekurrentin beantragte im Hauptbegehren weder die Aufhebung und Wiederholung der fraglichen Abstimmung noch die Feststellung einer allfälligen Verletzung der Wahl- und Abstimmungsfreiheit, weshalb darauf nicht eingetreten wurde. Eingetreten wurde auf das Eventualbegehren, das die Aufhebung und Wiederholung der Abstimmung über einen Baukredit unter Abstimmung über den Rückweisungsantrag der Rekurrentin bezweckte. Soweit sie verschiedene Umstände im Zusammenhang mit der Vorbereitung der fraglichen Kirchgemeindeversammlung beanstandete, war auf den Rekurs wegen Verspätung nicht einzutreten. Gegen Vorbereitungshandlungen zu Abstimmungen und Wahlen ist grundsätzlich innert fünf Tagen ab Kenntnisnahme Stimmrechtsrekurs zu führen, ansonsten dieses Recht verwirkt. In der Sache war strittig, ob der Rückweisungsantrag der Rekurrentin zulässig war und der Kirchgemeindeversammlung hätte zur Abstimmung unterbreitet werden müssen. Das Vorgehen der Versammlungsleitung war vorliegend nicht zu beanstanden. Da die Rekurrentin mit ihrem Rückweisungsantrag materiell eine andere Vorlage anstrebte, lag kein echter Rückweisungsantrag vor, der sofort zur Abstimmung hätte gebracht werden müssen. Vielmehr war das Votum als Ablehnung des vorgelegten Baukredits zu verstehen. Es handelte sich daher um einen sog. unechten Rückweisungsantrag, der unzulässig ist.