Über uns

Entscheid R-105-21 vom 4. November 2021 betr. Kirchenaustritt und Bestand Kirchensteuerpflicht

Abweisung, soweit Eintreten. Die röm.-kath. Kirchgemeinden, wie auch die übrigen staatlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften erhalten aus dem Einwohnerregister die Informationen, die sie zur Erfassung ihrer Mitglieder beziehungsweise zur Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben benötigen. D.h., dass die Kirchgemeinden die Daten ihrer Mitglieder nicht selber erheben. Dass die Rekurrentin erstmals im Alter von 25 Jahren gegen eine Schlussrechnung des Steueramtes Einsprache erhob, weil ihr Kirchensteuern auferlegt wurden und sie erstmals im Alter von 25 Jahren in einem formellen Verfahren behauptete, dass sie niemals der röm.-kath. Kirche angehört hat, ist nicht nachvollziehbar. Schliesslich beginnt die Steuerpflicht in dem Jahr, in welchem die Steuerpflichtige volljährig wird. Warum die Rekurrentin in den Registern des Personenmeldeamtes als röm.-kath. geführt wurde, hätte mittels eines Auskunftsersuchens bei der Gemeinde erfragt werden müssen. Es ist nicht Aufgabe der Kirchgemeinden, ausfindig zu machen, warum eine natürliche Person in den Registern der politischen Gemeinde als röm.-kath. oder konfessionslos gemeldet ist. Aufgrund dessen bestand die Kirchensteuerpflicht bis zum festgelegten Austrittsdatum der Rekurrentin (d.h. Eingang der Nichtzugehörigkeitserklärung) und erwies sich der Rekurs in diesem Punkt als unbegründet. Da die Rekurrentin weder in ihrer persönlichen Freiheit noch in ihrer Religionsfreiheit verletzt worden ist und keine seelische Unbill dargetan hatte, war ihr auch keine Genugtuung zuzusprechen.