Entscheid R-104-20 vom 15. Januar 2021 betr. Widerruf Anstellung
Die Kirchenpflege hatte die Anstellung des Rekurrenten per sofort widerrufen, nachdem dieser sich geweigert hatte, geänderten Anstellungsbedingungen, u.a. einer Pensumsreduktion, zuzustimmen. Die Kirchenpflege begründete den Widerruf mit einer ursprünglich fehlerhaften Anstellung durch die ehemalige Kirchenpflege hinsichtlich Entlöhnung, Pflichtenheft und Zuständigkeit der Behörde. Die Voraussetzungen einer Nichtigkeit der Anstellungsverfügung waren nicht erfüllt. Darüber hinaus kann ein Widerruf einer Anstellungsverfügung nicht unter den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen eines Widerrufs vorgenommen werden, sondern steht unter den spezialgesetzlichen Vorschriften der Kündigung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses. Die Vorgaben einer ordentlichen Kündigung gemäss den anwendbaren Vorschriften waren nicht erfüllt, weshalb der Widerruf als fristlose Kündigung zu behandeln war. Für eine solche bestand kein zureichender Grund. Dem Rekurrenten war somit in Gutheissung des Rekurses der Lohn auszurichten, welcher ihm bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zugestanden hätte, unter Anrechnung dessen, was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat. Eine darüber hinausgehende Entschädigung war nicht auszurichten. Mit Urteil 8C_160/2021 vom 12. August 2021 hat das Bundesgericht eine dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.
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Entscheid R-104-20 vom 15. Januar 2021 betr. Widerruf Anstellung
Die Kirchenpflege hatte die Anstellung des Rekurrenten per sofort widerrufen, nachdem dieser sich geweigert hatte, geänderten Anstellungsbedingungen, u.a. einer Pensumsreduktion, zuzustimmen. Die Kirchenpflege begründete den Widerruf mit einer ursprünglich fehlerhaften Anstellung durch die ehemalige Kirchenpflege hinsichtlich Entlöhnung, Pflichtenheft und Zuständigkeit der Behörde. Die Voraussetzungen einer Nichtigkeit der Anstellungsverfügung waren nicht erfüllt. Darüber hinaus kann ein Widerruf einer Anstellungsverfügung nicht unter den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen eines Widerrufs vorgenommen werden, sondern steht unter den spezialgesetzlichen Vorschriften der Kündigung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses. Die Vorgaben einer ordentlichen Kündigung gemäss den anwendbaren Vorschriften waren nicht erfüllt, weshalb der Widerruf als fristlose Kündigung zu behandeln war. Für eine solche bestand kein zureichender Grund. Dem Rekurrenten war somit in Gutheissung des Rekurses der Lohn auszurichten, welcher ihm bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zugestanden hätte, unter Anrechnung dessen, was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat. Eine darüber hinausgehende Entschädigung war nicht auszurichten. Mit Urteil 8C_160/2021 vom 12. August 2021 hat das Bundesgericht eine dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.