Entscheid R-102-21 vom 15. Juli 2021 betr. Kirchenaustritt
Die Rekurrentin machte geltend, ihre Erklärung betreffend Kirchenaustritt persönlich im Briefkasten des Pfarreisekretariats deponiert zu haben. Die Kirchenpflege erklärte demgegenüber, zum damaligen Zeitpunkt kein solches Schreiben empfangen zu haben. Erklärungen über Austritt aus der Kirche sind empfangsbedürftig und sind am Wohnsitz der austrittswilligen Person schriftlich einzureichen. Die Erklärung wird erst mit dem Datum des Eintreffens bei der zuständigen Behörde als gültig anerkannt. Die Beweislast für das Eintreffen der Erklärung liegt bei der Austrittswilligen, diese trägt als Absenderin die Folgen der Beweislosigkeit. Die Kirchenpflege hat damit für das Datum des Kirchenaustritts zu Recht auf das spätere Datum abgestellt, an welchem das Austrittsschreiben von der Rekurrentin nachweislich persönlich überbracht worden war.
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Entscheid R-102-21 vom 15. Juli 2021 betr. Kirchenaustritt
Die Rekurrentin machte geltend, ihre Erklärung betreffend Kirchenaustritt persönlich im Briefkasten des Pfarreisekretariats deponiert zu haben. Die Kirchenpflege erklärte demgegenüber, zum damaligen Zeitpunkt kein solches Schreiben empfangen zu haben. Erklärungen über Austritt aus der Kirche sind empfangsbedürftig und sind am Wohnsitz der austrittswilligen Person schriftlich einzureichen. Die Erklärung wird erst mit dem Datum des Eintreffens bei der zuständigen Behörde als gültig anerkannt. Die Beweislast für das Eintreffen der Erklärung liegt bei der Austrittswilligen, diese trägt als Absenderin die Folgen der Beweislosigkeit. Die Kirchenpflege hat damit für das Datum des Kirchenaustritts zu Recht auf das spätere Datum abgestellt, an welchem das Austrittsschreiben von der Rekurrentin nachweislich persönlich überbracht worden war.