Entscheid R-110-19 vom 11. Mai 2020 betr. Aufsichtsrechtliche Anordnung, Beschluss des Synodalrats vom 28. Oktober 2019
Die Aufsichtskommission hatte den Rekurrenten als Mitglied der RPK einer Kirchgemeinde entlassen, da dessen Ehefrau der Kirchenpflege derselben Kirchgemeinde angehörte, was nach Massgabe des Kirchgemeindereglements einen Unvereinbarkeitstatbestand darstellte. Der Synodalrat wies den dagegen geführten Rekurs ab, die Rekurskommission schützte diesen Entscheid. Die Berufung des Rekurrenten auf die Übergangsbestimmung nach § 78 Abs. 2 Kirchgemeindereglement (KGR) verfing nicht, da die fragliche Wahl nach Inkrafttreten des KGR erfolgte, worauf diese Bestimmung keine Anwendung findet. Das aufsichtsrechtliche Einschreiten in Form einer Ersatzanordnung (Entlassung aus dem Amt) verbunden mit der Weisung, die erforderliche Ersatzwahl für die RPK vorzunehmen und der Aufsichtskommission das Wahlergebnis zur Kenntnis zu bringen, war vorliegend angezeigt.
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Entscheid R-110-19 vom 11. Mai 2020 betr. Aufsichtsrechtliche Anordnung, Beschluss des Synodalrats vom 28. Oktober 2019
Die Aufsichtskommission hatte den Rekurrenten als Mitglied der RPK einer Kirchgemeinde entlassen, da dessen Ehefrau der Kirchenpflege derselben Kirchgemeinde angehörte, was nach Massgabe des Kirchgemeindereglements einen Unvereinbarkeitstatbestand darstellte. Der Synodalrat wies den dagegen geführten Rekurs ab, die Rekurskommission schützte diesen Entscheid. Die Berufung des Rekurrenten auf die Übergangsbestimmung nach § 78 Abs. 2 Kirchgemeindereglement (KGR) verfing nicht, da die fragliche Wahl nach Inkrafttreten des KGR erfolgte, worauf diese Bestimmung keine Anwendung findet. Das aufsichtsrechtliche Einschreiten in Form einer Ersatzanordnung (Entlassung aus dem Amt) verbunden mit der Weisung, die erforderliche Ersatzwahl für die RPK vorzunehmen und der Aufsichtskommission das Wahlergebnis zur Kenntnis zu bringen, war vorliegend angezeigt.