Entscheid R-109-20 vom 8. Dezember 2020 betr. Kirchenaustritt und Bestand der Kirchensteuerpflicht
Bei einer Einsprache einer mutmasslich steuerpflichtigen Person gegen ihre Kirchensteuerpflicht leitet das für die Schlussrechnung zuständige Gemeindesteueramt diese Einsprache an die Kirchgemeinde, welcher die einsprechende Person mutmasslich angehört, weiter zum Entscheid über Bestand bzw. Nichtbestand der Kirchensteuerpflicht. Dieser Entscheid kann sodann bei der Rekurskommission angefochten werden. Im vorliegenden Fall fehlte beim Entscheid der Kirchgemeinde über den Bestand der Kirchensteuerpflicht eine Rechtsmittelbelehrung, sodass die vom Steuerpflichtigen gegenüber dem Gemeindesteueramt schriftlich zum Ausdruck gebrachte Opposition gegen die Bestätigung der Kirchensteuerpflicht durch die Kirchgemeinde nach erfolgter Weiterleitung an die Rekurskommission von dieser als Rekurs gegen den Entscheid der Kirchgemeinde entgegen genommen wurde. Im vorliegenden Fall sah der Rekurrent in seinem Schreiben betreffend Kündigung des Abonnements des Pfarrblatts «forum» seine Kirchenaustrittserklärung und damit das Ende seiner Kirchensteuerpflicht. Dieser Ansicht wurde nicht gefolgt, da sich aus dem fraglichen Schreiben ein Austrittswille weder erkennen noch herleiten liess.
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Entscheid R-109-20 vom 8. Dezember 2020 betr. Kirchenaustritt und Bestand der Kirchensteuerpflicht
Bei einer Einsprache einer mutmasslich steuerpflichtigen Person gegen ihre Kirchensteuerpflicht leitet das für die Schlussrechnung zuständige Gemeindesteueramt diese Einsprache an die Kirchgemeinde, welcher die einsprechende Person mutmasslich angehört, weiter zum Entscheid über Bestand bzw. Nichtbestand der Kirchensteuerpflicht. Dieser Entscheid kann sodann bei der Rekurskommission angefochten werden. Im vorliegenden Fall fehlte beim Entscheid der Kirchgemeinde über den Bestand der Kirchensteuerpflicht eine Rechtsmittelbelehrung, sodass die vom Steuerpflichtigen gegenüber dem Gemeindesteueramt schriftlich zum Ausdruck gebrachte Opposition gegen die Bestätigung der Kirchensteuerpflicht durch die Kirchgemeinde nach erfolgter Weiterleitung an die Rekurskommission von dieser als Rekurs gegen den Entscheid der Kirchgemeinde entgegen genommen wurde. Im vorliegenden Fall sah der Rekurrent in seinem Schreiben betreffend Kündigung des Abonnements des Pfarrblatts «forum» seine Kirchenaustrittserklärung und damit das Ende seiner Kirchensteuerpflicht. Dieser Ansicht wurde nicht gefolgt, da sich aus dem fraglichen Schreiben ein Austrittswille weder erkennen noch herleiten liess.