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Entscheid R-103-20 vom 9. Oktober 2020 betr. Kirchenaustritt

Die Rekurrenten verschickten ihre Kirchenaustrittserklärungen am 30. Dezember 2019 und wehrten sich anschliessend dagegen, dass die Kirchenpflege von den Austritten erst per 6. Januar und nicht bereits per 1. Januar 2020 Kenntnis nahm. Unbestrittenermassen ging die Austrittserklärung am 6. Januar 2020 (zwar bei der unzuständigen Behörde, was aber nicht schadete zufolge Weiterleitungspflicht) ein, weshalb zu Recht dieser Tag als Austrittsdatum angenommen wurde, zumal es sich beim Austritt um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt.