Entscheid R-103-19 vom 14. Juli 2020 betr. Kündigung; Arbeitszeugnis
Strittig war die Dauer der Kündigungsfrist/Kündigungstermin und entsprechend die Restlohnforderung einer bei einer Kirchgemeinde angestellten Katechetin. Hauptfrage war, ob mittels späterer Anstellungsverfügungen, die keine expliziten Regelungen hinsichtlich der Beendigungsmodalitäten, sondern nur jeweils einen allgemeinen Hinweis auf die Anstellungsordnung (AO) enthielten, die diesbezüglich ursprünglich festgelegten Modalitäten geändert werden konnten. Dies wurde vorliegend zufolge Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs verneint. Sodann erging obiter der Hinweis an den Synodalrat, dass § 3 AO nicht als genügende Delegationsnorm für die Kompetenz des Synodalrats zur Festlegung von von der AO abweichenden personalrechtlichen Bestimmungen qualifiziert werde und diesbezüglich namentlich seitens Synode Handlungsbedarf bestehe.
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Entscheid R-103-19 vom 14. Juli 2020 betr. Kündigung; Arbeitszeugnis
Strittig war die Dauer der Kündigungsfrist/Kündigungstermin und entsprechend die Restlohnforderung einer bei einer Kirchgemeinde angestellten Katechetin. Hauptfrage war, ob mittels späterer Anstellungsverfügungen, die keine expliziten Regelungen hinsichtlich der Beendigungsmodalitäten, sondern nur jeweils einen allgemeinen Hinweis auf die Anstellungsordnung (AO) enthielten, die diesbezüglich ursprünglich festgelegten Modalitäten geändert werden konnten. Dies wurde vorliegend zufolge Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs verneint. Sodann erging obiter der Hinweis an den Synodalrat, dass § 3 AO nicht als genügende Delegationsnorm für die Kompetenz des Synodalrats zur Festlegung von von der AO abweichenden personalrechtlichen Bestimmungen qualifiziert werde und diesbezüglich namentlich seitens Synode Handlungsbedarf bestehe.