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Entscheid R-104-19 vom 27. November 2019 betr. Entschädigung der Präsidentin der Kirchenpflege

Strittig war die abschliessende Besoldung eines Mitglieds einer Kirchenpflege, welches auf eigenes Gesuch hin während laufender Amtsdauer aus dem Amt entlassen wurde. Letztlich verblieben im Rekursverfahren übereinstimmende Anträge beider Parteien, wobei aber – Ausnahmen vorbehalten – im öffentlichen Recht ein Beschwerdeverfahren nicht als durch Vergleich oder Klageanerkennung abgeschrieben werden kann. Die gleichgerichteten Anträge waren immerhin summarisch auf tatsächliche wie auch rechtliche Vertretbarkeit zu prüfen. Dies wurde vorliegend bejaht.