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Entscheid R-102-19 vom 16. August 2019 betr. Kirchenaustritt

Die Rechtswirksamkeit der Austrittserklärung tritt am Tag ein, an dem das unterzeichnete Austrittsschreiben bei der Kirchenpflege eintrifft. Beweislast diesbezüglich bei der austrittswilligen Person. Holt die Kirchenpflege das eingeschriebene Austrittsschreiben innert Frist nicht ab (Retoure), greift die Zustellfiktion nicht, da diese nur für behördliche Zustellungen gilt. Vorliegend Annahme der Zustellung bei Kirchenpflege am auf den ausgewiesenen Postaufgabetag folgenden Tag.