Kirche aktuell

Caritas Zürich beurteilt Gesetzesentwurf sehr kritisch

Caritas Zürich beurteilt Gesetzesentwurf sehr kritisch
Caritas-Markt in Zürich. Foto: Peter Knup
Die Vernehmlassung zur Totalrevision des Sozialhilfegesetzes ist am 31. Dezember 2018 mit einer sehr hohen Beteiligung zu Ende gegangen. In ihrer Vernehmlassungsantwort kritisiert Caritas den Gesetzesentwurf der Sicherheitsdirektion hart.
15. Januar 2019 Katholische Kirche im Kanton Zürich

Bis Ende 2018 haben sich insgesamt 170 staatliche und private Organisationen sowie Einzelpersonen zum ausgearbeiteten Gesetzesentwurf vernehmen lassen. Einige Organisationen nehmen für ihre Rückmeldung eine Frist bis Ende Februar in Anspruch.

Die überaus kritische Rückmeldung von Caritas Zürich an die Sicherheitsdirektion fasst Caritas-Direktor Max Elmiger so zusammen: «Der Gesetzesentwurf enthält beträchtliche Verschärfungen oder Verschlechterungen und ist von einer Kultur des Misstrauens gegenüber den Armutsbetroffenen geprägt. Und es werden neue Unklarheiten geschaffen.»

Die Vernehmlassungsantwort von Caritas Zürich im Wortlaut:

Totalrevision des Sozialhilfegesetzes, Vernehmlassung

Sehr geehrter Herr Regierungsrat Mario Fehr
Sehr geehrte Damen und Herren

Caritas Zürich setzt sich für Menschen in Prekarität und Armut ein. Deshalb fühlen wir uns befugt, am Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf für eine Totalrevision des Sozialhilfegesetzes Stellung zu nehmen.

Vorausschicken möchten wir folgende Kernaussagen:

  • Die Gemeinden im Kanton Zürich sollen 75 Prozent der Sozialhilfekosten tragen (§ 56). Sie stemmen also weitaus die grösste Last. Die Verlagerung der Kosten vom Kanton zu den Gemeinden ist bedenklich. Dies wird in der Folge auch den negativen Anreiz stärken, möglichst wenige Sozialhilfebeziehenden in der eigenen Gemeinde zu haben. Dem kann letztlich nur durch eine vollständige Übernahme der Sozialhilfekosten durch den Kanton wirkungsvoll begegnet werden.
  • Es fehlt ein klares Bekenntnis zur Befolgung der SKOS-Richtlinien. Es sollte Bedingung sein, dass die Mindestansätze der SKOS nicht unterschritten werden. Ansonsten steigen die Unsicherheit und die Gefahr von Willkür und Leistungsabbau.
  • Die Möglichkeit von Observationen durch nicht-polizeiliche Verwaltungsangestellte oder Dritte im Auftrag des Staats ist aus rechtsstaatlicher Sicht äusserst bedenklich (§ 77b).
  • Die besondere Hilfsbedürftigkeit von Kindern und minderjährigen Jugendlichen, welche im Kanton Zürich fast einen Drittel der Betroffenen ausmachen, ist in der Revisionsvorlage gänzlich aus dem Gesetz gefallen (Streichung von § 15 Abs. 3 SHG). Gerade diese Gruppe von Betroffenen verdient besondere Beachtung.
  • Die Möglichkeiten, sich gegen Fehlentscheide der Behörden zu wehren, werden weiter eingeschränkt (§§ 43 und 44). Ausserdem wäre es dringend nötig, im Kanton mit öffentlichen Mitteln finanzierte Beratungsstellen anzubieten. Eine bis jetzt privat getragene Stelle wie die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS zeigt den Bedarf dramatisch.
  • Die Meldepflicht (§ 75) für alle Behörden und Dritte ist in dieser Form einmalig. Der Datenschutz wird faktisch ausser Kraft gesetzt, und dies in einem besonders schützenswerten Bereich.


Aus Erfahrung der Caritas Zürich sind insbesondere folgende Punkte hervorzuheben:

  • Die Direktüberweisung der Miete ist abzulehnen (§ 36). Bei besonderen Fällen kann man das zulassen und ist schon jetzt möglich.
  • Schulden führen häufig zu grossen Problemen. Deshalb empfehlen wir die Ergänzung zu § 30: «Schulden sind im Vermögensfreibetrag zu berücksichtigen.» Im weiteren ist eine nachhaltige Ablösung aus der Sozialhilfe anzustreben. Der Betrag von CHF 25'000 für «günstige Verhältnisse» (§ 47) ist viel zu tief.
  • In § 44 stellt die Beschränkung der Leistungen auf Nothilfe bei fortgesetzter Auflagenverletzung eine schwerwiegende Verschärfung dar.
  • Und nicht zuletzt ist zu erwarten, dass die Regelungen bezüglich Verteilungskontingenten bzgl. Flüchtlingen, Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen zwischen Kanton und Gemeinden untereinander ergänzt und präzisiert werden müssten (§ 63).

Als Institution, die sich der Armutsprävention und -bekämpfung im Kanton Zürich widmet, sind wir besorgt, dass der Entwurf durch Ausbau von Sanktions- und Observationsmöglichkeiten, aber auch durch den fehlenden Schutz besonders sensibler Daten und die neue Kostenaufteilung eine Kultur des Misstrauens gegenüber Armutsbetroffenen fördert und zu ihrer verstärkten Stigmatisierung beiträgt. Unsere Erfahrung zeigt, dass nur mit der Orientierung an einem sozialen Existenzminimum und einem fundierten Angebot an persönlicher Hilfe ein nachhaltiger Weg aus der Prekarität möglich ist.

Kaum eine Organisation im Kanton Zürich kommt in ihrer Beratungsarbeit so nahe an die Probleme und Chancen des SHG wie die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS. Deshalb vertrauen wir als Hilfswerk den Analysen und Schlussfolgerungen der UFS und lassen ihre Erkenntnisse grösstenteils in unseren Beitrag einfliessen.

Zusammenfassend enthält der Entwurf eine beträchtliche Anzahl von Verschärfungen oder Verschlechterungen. Das hinterlegte Menschenbild ist nochmals stärker als bisher von Misstrauen geprägt. Zudem weist das revidierte Gesetz mindestens ein Drittel mehr Paragraphen als das alte SHG auf. Eine bessere Übersichtlichkeit wird damit verfehlt.
Wir befürchten, dass all dies in der Summe viele Anspruchsberechtigte abschreckt und dadurch der Nichtbezug von Sozialhilfe weiter steigen wird. Die durch die versteckte Armut entstehenden Langzeitkosten werden die Gesamtkosten der sozialen Sicherung ansteigen lassen.

Mit den besten Wünschen für Sie und Ihre Mitarbeitenden und Danke für die Arbeit für eine nicht ganz einfache Aufgabe.

Freundliche Grüsse

Caritas Zürich
Max Elmiger, Direktor