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Informationsbestände mit Registraturplan Synodalrat

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Kollekte Spende der Zürcher Katholiken 2023

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Mitglieder Synode 11. Amtsdauer nach Kirchgemeinde (öffentlich)

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Jahresbericht 2016 der Personalombudsstelle

Jahresbericht 2017 der Personalombudsstelle

Jahresbericht 2018 der Personalombudsstelle

Jahresbericht 2019 der Personalombudsstelle

Jahresbericht 2020 Personalombudsstelle

Geschäftsordnung der Rekurskommission

Geschäftsordnung der Rekurskommission der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich

Jahresbericht Rekurskommission 2019

Jahresbericht Rekurskommission 2020

Entscheid R-118-18 vom 29. März 2019 betr. Kirchenaustritt

Thematisierung der Möglichkeit eines partiellen Kirchenaustritts, d.h. Austritt aus der römisch-katholischen Landeskirche bei Aufrechterhaltung der Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Konfession. Vorliegend angefochtene Verfügung in den Erwägungen diesbezüglich ungenau, allerdings wird im Dispositiv klar Austritt nur betreffend Landeskirche als Körperschaft festgestellt; entsprechend auch keine Dispositiv-Korrektur möglich/nötig.

Entscheid R-102-19 vom 16. August 2019 betr. Kirchenaustritt

Die Rechtswirksamkeit der Austrittserklärung tritt am Tag ein, an dem das unterzeichnete Austrittsschreiben bei der Kirchenpflege eintrifft. Beweislast diesbezüglich bei der austrittswilligen Person. Holt die Kirchenpflege das eingeschriebene Austrittsschreiben innert Frist nicht ab (Retoure), greift die Zustellfiktion nicht, da diese nur für behördliche Zustellungen gilt. Vorliegend Annahme der Zustellung bei Kirchenpflege am auf den ausgewiesenen Postaufgabetag folgenden Tag.

Entscheid R-104-19 vom 27. November 2019 betr. Entschädigung der Präsidentin der Kirchenpflege

Strittig war die abschliessende Besoldung eines Mitglieds einer Kirchenpflege, welches auf eigenes Gesuch hin während laufender Amtsdauer aus dem Amt entlassen wurde. Letztlich verblieben im Rekursverfahren übereinstimmende Anträge beider Parteien, wobei aber – Ausnahmen vorbehalten – im öffentlichen Recht ein Beschwerdeverfahren nicht als durch Vergleich oder Klageanerkennung abgeschrieben werden kann. Die gleichgerichteten Anträge waren immerhin summarisch auf tatsächliche wie auch rechtliche Vertretbarkeit zu prüfen. Dies wurde vorliegend bejaht.

Entscheid R-102-20 vom 10. April 2020 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen

Die Rekurrentin verlangte sinngemäss die Feststellung, es seien diverse Verfahrensfehler anlässlich einer Kirchgemeindeversammlung (KGV) begangen worden. Eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Rügen ergab, dass weder eine Nicht-Zulassung eines Votanten, der sich zu einem Thema einer früheren KGV äussern wollte, noch eine einzelne jedenfalls unrechtmässig harrsche Äusserung des Versammlungsleiters im vorliegenden Fall die Abstimmungsfreiheit oder das Abstimmungsergebnis beeinflussten. Es besteht kein Anspruch besteht, das Votum vorne am Rednerpult vorzutragen, sofern das Votum auch ohne Abstriche punkto Verständnis vom Platz vorgetragen werden kann.

Entscheid R-101-20 vom 10. April 2020 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen

Die Rekurrentin verlangte sinngemäss die Feststellung, es seien diverse Verfahrensfehler anlässlich einer Kirchgemeindeversammlung (KGV) begangen worden. Eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Rügen ergab, dass weder eine Nicht-Zulassung eines Votanten, der sich zu einem Thema einer früheren KGV äussern wollte, noch die Nichtbehandlung eines Antrags auf Wiederholung der Abstimmung (kein Anspruch darauf bei KGV und vorliegend sowieso kein knappes Resultat), noch eine einzelne jedenfalls unrechtmässig harrsche Äusserung des Versammlungsleiters im vorliegenden Fall die Abstimmungsfreiheit oder das Abstimmungsergebnis beeinflussten. Es besteht kein Anspruch darauf, das Votum vorne am Rednerpult vorzutragen, sofern das Votum auch ohne Abstriche punkto Verständnis vom Platz vorgetragen werden kann.

Entscheid R-109-19 vom 4. Mai 2020 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen

An einer Kirchgemeindeversammlung wurde ein Änderungsantrag zur Erhöhung eines Budgetpostens um mehr als das Dreifache mit einer Zweckbindung für ein spezifisches Projekt gestellt und angenommen. Der dagegen erhobene Rekurs wurde gutgeheissen, da eine gehörige Meinungsbildung zu diesem Antrag mangels Unterlagen/Informationen im Vorfeld zur Verhandlung nicht möglich war. Da nur die Zweckbindung und nicht die Erhöhung an sich angefochten war, wurde nur die Zweckbindung aufgehoben.

Entscheid R-110-19 vom 11. Mai 2020 betr. Aufsichtsrechtliche Anordnung, Beschluss des Synodalrats vom 28. Oktober 2019

Die Aufsichtskommission hatte den Rekurrenten als Mitglied der RPK einer Kirchgemeinde entlassen, da dessen Ehefrau der Kirchenpflege derselben Kirchgemeinde angehörte, was nach Massgabe des Kirchgemeindereglements einen Unvereinbarkeitstatbestand darstellte. Der Synodalrat wies den dagegen geführten Rekurs ab, die Rekurskommission schützte diesen Entscheid. Die Berufung des Rekurrenten auf die Übergangsbestimmung nach § 78 Abs. 2 Kirchgemeindereglement (KGR) verfing nicht, da die fragliche Wahl nach Inkrafttreten des KGR erfolgte, worauf diese Bestimmung keine Anwendung findet. Das aufsichtsrechtliche Einschreiten in Form einer Ersatzanordnung (Entlassung aus dem Amt) verbunden mit der Weisung, die erforderliche Ersatzwahl für die RPK vorzunehmen und der Aufsichtskommission das Wahlergebnis zur Kenntnis zu bringen, war vorliegend angezeigt.

Entscheid R-103-19 vom 14. Juli 2020 betr. Kündigung; Arbeitszeugnis

Strittig war die Dauer der Kündigungsfrist/Kündigungstermin und entsprechend die Restlohnforderung einer bei einer Kirchgemeinde angestellten Katechetin. Hauptfrage war, ob mittels späterer Anstellungsverfügungen, die keine expliziten Regelungen hinsichtlich der Beendigungsmodalitäten, sondern nur jeweils einen allgemeinen Hinweis auf die Anstellungsordnung (AO) enthielten, die diesbezüglich ursprünglich festgelegten Modalitäten geändert werden konnten. Dies wurde vorliegend zufolge Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs verneint. Sodann erging obiter der Hinweis an den Synodalrat, dass § 3 AO nicht als genügende Delegationsnorm für die Kompetenz des Synodalrats zur Festlegung von von der AO abweichenden personalrechtlichen Bestimmungen qualifiziert werde und diesbezüglich namentlich seitens Synode Handlungsbedarf bestehe.