Kirche aktuell

Kirchgemeinde Egg: Rekurs abgelehnt

Kirchgemeinde Egg: Rekurs abgelehnt
Kirche St. Antonius Egg
Kein Mobbing, keine Verletzung der Fürsorgepflicht: In sämtlichen Punkten stützt die Rekurskommission der Katholischen Kirche im Kanton Zürich den Pfarrer und Kirchgemeindepräsidenten von Egg.
28. Juni 2017 Katholische Kirche im Kanton Zürich

Im März hatte ein Mitglied der Kirchgemeinde Egg gegen Pfarrer Fulvio Gamba und Kirchgemeindepräsident Louis Landolt ein Amtsenthebungsverfahren eingeleitet. Er warf den beiden Mobbing sowie Verletzung der Fürsorgepflicht vor und forderte, beide seien des Amtes zu entheben. Die Vorwürfe wurden auch in den Medien mehrfach thematisiert.

Vorwürfe nicht erhärtet

Nach zahlreichen Anhörungen hält die Rekurskommission in ihrem Urteil fest, dass die erhobenen Vorwürfe sich nicht erhärtet haben: Weder für Mobbing noch für das Verletzen der Fürsorgepflicht gibt es eine Grundlage. Verbesserungsbedarf ortet die Rekurskommission in der internen Kommunikation sowie Fragen der Kompetenzzuteilung. Deutlich hält das Urteil auch fest, dass eine demokratisch gültige Pfarrwahl nicht im Nachhinein aufgehoben werden kann, weil einige Kirchgemeindemitglieder mit dem Wahlergebnis nicht einverstanden sind.

Medial instrumentalisierter Konflikt

In einem Communiqué zeigen sich Kirchenpflege und Pfarrer von Egg erleichtert, dass sie von sämtlichen Vorwürfen entlastet sind. Verschärft wurde die Situation durch die mediale Instrumentalisierung des Konflikts. Aus Gründen des Persönlichkeits- und Datenschutzes konnten ungerechtfertigte Vorwürfe und Verleumdungen nicht öffentlich entkräftet werden.

Schlussfazit der Rekurskommission

Wir dokumentieren das Schlussfazit der Rekurskommission im Wortlaut:

 „Gesamthaft haben sich im Rahmen der Untersuchung die in der Aufsichtsbeschwerde vorgebrachten Vorwürfe des Mobbings und der systematischen Verletzung der personalrechtlichen Fürsorgepflicht nicht erhärtet. Bei den befragten aktuellen und ehemaligen Mitarbeitenden handelte es sich im Wesentlichen um solche, welche dem Führungsstil des Pfarrers kritisch gegenüberstehen. Diese Kritik wurde gegenüber der Untersuchungsleitung sehr offen und auch teilweise mit Nachdruck geäussert und ist ernst zu nehmen; es haben sich jedoch auch auf ausdrückliches und wiederholtes Nachfragen hin keine Hinweise dafür ergeben, dass Mitarbeitende durch den Pfarrer oder die Kirchenpflege in aufsichtsrechtlich relevanter Weise systematisch schikaniert, ausgegrenzt, gedemütigt, beleidigt, bedroht oder verleumdet würden. Bei den festgestellten Konflikten handelt es sich vorab um unterschiedliche Ansichten betreffend Kompetenzverteilung und Umgangston, welche durch Pfarrer und Kirchenpflege zu analysieren sind, welche aber in keiner Weise ein Mass bzw. eine Qualität erreichen, welches ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde als angezeigt erscheinen lassen würde. Es ist zu prüfen, welche Massnahmen möglich und angezeigt sind, um solche Probleme inskünftig zu verringern, dies ist jedoch Sache der Kirchenpflege, des Pfarrers und allenfalls dessen innerkirchlichen vorgesetzten Stellen. Bezüglich der Führung und Organisation von Kirchgemeinde und Pfarreiarbeit im Allgemeinen hat sich ergeben, dass Kirchenpflege und Pfarrer effizient zusammenarbeiten und gute Leistungen erbringen. Abschliessend ist festzuhalten, dass der Pfarrer im November 2016 in gültiger Wahl rechtskräftig zum Pfarrer der Kirchgemeinde Egg gewählt wurde, wobei zu diesem Zeitpunkt die Person des Pfarrers sowie seitens einiger Personen gegen ihn bestehende Vorbehalte bekannt waren. Treten keine wesentlichen Rechtsverletzungen zu Tage, so ist es nicht Sache der Aufsichtsbehörde, eine gültige demokratische Wahl nachträglich aufzuheben, weil einige Kirchgemeindemitglieder mit dem Wahlergebnis nicht einverstanden sind.“ 

Auszug aus dem Untersuchungsbericht vom 26. Juni 2017 (A-352-17), Pkt 10 Schlussfazit

Spezifische Teile des Berichts (hier handelt es sich um Gesprächsprotokolle der Untersuchung) stehen per Verfügung unter Geheimhaltung und dürfen weder veröffentlicht noch Drittpersonen bekanntgegeben werden, auch nicht in anonymisierter Form – dies aus Gründen des Daten- und Persönlichkeitsschutzes.