Kirche aktuell

Caritas Ja zum Sozialhilfegesetz - aber mit Vorbehalten

Ja zum Sozialhilfegesetz - aber mit Vorbehalten
Der Synodalrat unterstützt in der Vernehmlassung die geplante Revision des Sozialhilfegesetzes. Er spricht sich für mehr Rechtssicherheit und Klarheit sowie die geltenden SKOS-Richtlinien aus, lehnt aber eine Kultur des Misstrauens gegenüber den Sozialhilfebezügern ab.
05. Februar 2019 Katholische Kirche im Kanton Zürich

Caritas Zürich hat ihre überaus kritische Vernehmlassung zur Totalrevision des Sozialhilfegesetzes bereits Ende letzten Jahres eingereicht. Der Synodalrat schliesst sich dieser Stellungnahme grundsätzlich an. Nachfolgend seine Vernehmlassungsantwort an die Sicherheitsdirektion im Wortlaut: 

Von Seiten der Katholischen Kirche im Kanton Zürich hat Caritas Zürich Ihnen mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 eine ausführliche Stellungnahme zugestellt. Caritas Zürich ist das soziale Kompetenzzentrum der Katholischen Kirche im Kanton Zürich. Nebst direkter Sozialberatung und Hilfeleistungen arbeitet sie auch eng mit den Sozialdiensten der Kirchgemeinden sowie privaten und öffentlichen Institutionen im sozialen Engagement zusammen. Sie kennt die Situation der Armutsbetroffenen und der Gemeinden sehr gut. Der Synodalrat unterstützt die Stellungnahme der Caritas Zürich und schliesst sich ihr an. Sie wird daher im Anhang beigefügt.

Besonders betonen möchten wir Folgendes:

Der Synodalrat unterstützt die Totalrevision des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981. Sie soll mehr Rechtssicherheit und Klarheit bringen. Gegenüber den Sozialhilfebezügern soll mit der Revision keine Verschlechterung entstehen. Die Existenzsicherung (das soziale Existenzminimum) bleibt gewährleistet, wobei wir uns aber ein klareres Bekenntnis dazu gewünscht hätten. Die Umsetzung soll im Kanton Zürich weiterhin über die SKOS/SODK-Richtlinien ohne Abstriche erfolgen.

Was wir bedauern ist, dass das Gesetz von einer Kultur des Misstrauens gegenüber den Sozialhilfebezügern geprägt ist. Es verändert die bisherige Praxis vom fördernden zum sanktionierenden Staat. Dies ist dem Wohl der Gesellschaft und dem sozialen Zusammenleben abträglich. Wir sind davon überzeugt, dass nur mit der Orientierung an einem sozialen Existenzminimum und einem fundierten Angebot an persönlicher Hilfe ein nachhaltiger Weg aus der Prekarität möglich ist.

Mit der vorliegenden Gesetzesrevision wird darauf verzichtet, eine neue Aufteilung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten zwischen dem Kanton und den Gemeinden vorzunehmen und die Sozialhilfe grundsätzlich neu zu organisieren. Angesichts der finanziellen und gesellschaftlichen Bedeutung der Sozialhilfe wäre dies ernsthaft in Betracht zu ziehen. Die Komplexität der Materie stellt viele Gemeinden vor grössere Probleme. Kleinere Gemeinden können nicht professionell den Anforderungen gerecht werden. Gemeinden mit einem höheren Anteil an ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern würden benachteiligt. Die bisherigen Bestrebungen unter den Gemeinden, möglichst wenige Sozialhilfebeziehende in der eigenen Gemeinde zu haben, werden bestehen bleiben und möglicherweise noch verstärkt. Wir erachten aus diesem Grund eine kantonale Beteiligung von 25% an die Kosten als zu gering. Dem negativen Wettbewerb unter den Gemeinden kann letztlich wohl nur durch eine vollständige Übernahme der Sozialhilfekosten durch den Kanton wirkungsvoll begegnet werden. Dies brächte auch einen verlässlichen Anwendungsstandard des Gesetzes über den ganzen Kanton.