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Rekursentscheide

Die Rekurskommission überprüft im Rahmen eines Rekursverfahrens sowohl die richtige Rechtsanwendung als auch die richtige Ermessensausübung der verschiedenen Stellen.

Die Entscheide über die Rekurse werden hier publiziert.

Entscheid R-108-20 vom 1. Juli 2021 betr. Kirchenaustritt und Bestand der Kirchensteuerpflicht

Der Rekurrent beantragte einen rückwirkenden Kirchenaustritt, da er bei seinem Zuzug irrtümlich eine katholische Konfession angegeben habe. Die Steuerbehörden haben aus Gründen der Rechtssicherheit auf die Angaben der Einwohnerkontrolle abzustellen, sofern nicht diesbezügliche Zweifel bestehen, etwa weil die steuerpflichtige Person divergierende Angaben in der Steuererklärung macht. Die Erklärung des Kirchenaustritts ist erst mit Eintreffen bei den zuständigen Behörden als gültig anzuerkennen.

Entscheid R-109-21 vom 20. Januar 2022 betr. Rekurs gemäss Art. 47 lit. e der Kirchenordnung

Gemäss Art. 47 lit. e Satz 1 der Kirchenordnung (KO) können Reglemente, Beschlüsse und andere nicht referendumspflichtige Rechtsakte der Synode, die nicht unter Art. 47 lit. d KO (Stimmrechtsrekurs) fallen, mit Rekurs bei der Rekurskommission angefochten werden, wenn geltend gemacht wird, dass sie gegen die Kirchenordnung oder staatliches Recht verstossen. Die Rekurrenten bringen vor, das Wahlverfahren anlässlich der Wahl eines Synodalrats durch die Synode habe den «allgemeinen demokratischen Anforderungen» an ein solches gemäss § 5 Abs. 2 des Kirchengesetzes (KiG) widersprochen. Somit wird eine Verletzung staatlichen Rechts geltend gemacht und es kann gegen den Wahlbeschluss der Synode Rekurs nach Art. 47 lit. e KO erhoben werden. Auf die von den Rekurrenten zusätzlich erhobenen Feststellungsbegehren ist mangels Feststellungsinteresse nicht einzutreten. Weder aus der Kirchenordnung noch aus der Geschäftsordnung der Synode lässt sich ableiten, dass die Synode an den Vorschlag des Seelsorgekapitels gebunden wäre. Die dahingehenden Äusserungen des Präsidenten der Synode führen jedoch vorliegend nicht dazu, dass eine Verletzung von § 5 Abs. 2 KiG gegeben wäre, wie die Rekurrenten dafürhalten. Denn diese Bestimmung sieht lediglich vor, dass die kantonalen kirchlichen Körperschaften ihre Organisation unter Wahrung rechtsstaatlicher und demokratischer Grundsätze festlegen.

Entscheid R-110-20 vom 16. Dezember 2020 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen

Der Rekurrent beantragte, die Durchführung der Kirchgemeindeversammlung wegen Mängeln der Traktandierung zu untersagen. Einem vor der Versammlung eingereichten Rekurs wegen mangelhafter Vorbereitungshandlungen kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Versammlung konnte somit durchgeführt werden. Es ist zulässig, die Website der Kirchgmeinde als offizielles Publikationsorgan zu bezeichnen. Massgebend ist einzig die rechtzeitige Publikation der Traktandenliste im offiziellen Publikationsorgan, zusätzliche Publikationen sind für die Rechtzeitigkeit nicht entscheidend. Die Durchführung der Kirchgemeindeversammlung im Lichte der Covid-19-Massnahmen lag im Ermessen der Kirchgemeinde, auch wenn die politische Gemeinde ihre Versammlung abgesagt hatte.

Entscheid R-104-20 vom 15. Januar 2021 betr. Widerruf Anstellung

Die Kirchenpflege hatte die Anstellung des Rekurrenten per sofort widerrufen, nachdem dieser sich geweigert hatte, geänderten Anstellungsbedingungen, u.a. einer Pensumsreduktion, zuzustimmen. Die Kirchenpflege begründete den Widerruf mit einer ursprünglich fehlerhaften Anstellung durch die ehemalige Kirchenpflege hinsichtlich Entlöhnung, Pflichtenheft und Zuständigkeit der Behörde. Die Voraussetzungen einer Nichtigkeit der Anstellungsverfügung waren nicht erfüllt. Darüber hinaus kann ein Widerruf einer Anstellungsverfügung nicht unter den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen eines Widerrufs vorgenommen werden, sondern steht unter den spezialgesetzlichen Vorschriften der Kündigung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses. Die Vorgaben einer ordentlichen Kündigung gemäss den anwendbaren Vorschriften waren nicht erfüllt, weshalb der Widerruf als fristlose Kündigung zu behandeln war. Für eine solche bestand kein zureichender Grund. Dem Rekurrenten war somit in Gutheissung des Rekurses der Lohn auszurichten, welcher ihm bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zugestanden hätte, unter Anrechnung dessen, was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat. Eine darüber hinausgehende Entschädigung war nicht auszurichten. Mit Urteil 8C_160/2021 vom 12. August 2021 hat das Bundesgericht eine dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.

Entscheid R-107-21 vom 24. November 2021 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen

Abweisung, soweit Eintreten. Die Rekurrentin beantragte im Hauptbegehren weder die Aufhebung und Wiederholung der fraglichen Abstimmung noch die Feststellung einer allfälligen Verletzung der Wahl- und Abstimmungsfreiheit, weshalb darauf nicht eingetreten wurde. Eingetreten wurde auf das Eventualbegehren, das die Aufhebung und Wiederholung der Abstimmung über einen Baukredit unter Abstimmung über den Rückweisungsantrag der Rekurrentin bezweckte. Soweit sie verschiedene Umstände im Zusammenhang mit der Vorbereitung der fraglichen Kirchgemeindeversammlung beanstandete, war auf den Rekurs wegen Verspätung nicht einzutreten. Gegen Vorbereitungshandlungen zu Abstimmungen und Wahlen ist grundsätzlich innert fünf Tagen ab Kenntnisnahme Stimmrechtsrekurs zu führen, ansonsten dieses Recht verwirkt. In der Sache war strittig, ob der Rückweisungsantrag der Rekurrentin zulässig war und der Kirchgemeindeversammlung hätte zur Abstimmung unterbreitet werden müssen. Das Vorgehen der Versammlungsleitung war vorliegend nicht zu beanstanden. Da die Rekurrentin mit ihrem Rückweisungsantrag materiell eine andere Vorlage anstrebte, lag kein echter Rückweisungsantrag vor, der sofort zur Abstimmung hätte gebracht werden müssen. Vielmehr war das Votum als Ablehnung des vorgelegten Baukredits zu verstehen. Es handelte sich daher um einen sog. unechten Rückweisungsantrag, der unzulässig ist.

Entscheid R-106-21 vom 24. November 2021 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen

Abweisung, soweit Eintreten. Auf den Stimmrechtsrekurs wurde insoweit eingetreten, als der Rekurrent als juristischer Laie sinngemäss die Aufhebung und Wiederholung der Abstimmung über einen Baukredit beantragte, indem er ausführte, der Rückweisungsantrag einer Versammlungsteilnehmerin sei als angenommen zu betrachten. Soweit der Rekurrent verschiedene Umstände im Zusammenhang mit der Vorbereitung der fraglichen Kirchgemeindeversammlung beanstandete, war auf den Rekurs wegen Verspätung nicht einzutreten. Gegen Vorbereitungshandlungen zu Abstimmungen und Wahlen ist grundsätzlich innert fünf Tagen ab Kenntnisnahme Stimmrechtsrekurs zu führen, ansonsten dieses Recht verwirkt. In der Sache war strittig, ob der Rückweisungsantrag einer Versammlungsteilnehmerin zulässig war und der Kirchgemeindeversammlung hätte zur Abstimmung unterbreitet werden müssen. Das Vorgehen der Versammlungsleitung war vorliegend nicht zu beanstanden. Da die Antragstellerin mit ihrem Rückweisungsantrag materiell eine andere Vorlage anstrebte, lag kein echter Rückweisungsantrag vor, der sofort zur Abstimmung hätte gebracht werden müssen. Vielmehr war das Votum als Ablehnung des vorgelegten Baukredits zu verstehen. Es handelte sich daher um einen sog. unechten Rückweisungsantrag, der unzulässig ist.

Entscheid R-104-21 vom 13. Oktober 2021 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen

Ziff. 2 des Rekurses stellt kein eigenständiges Protokollberichtigungsbegehren dar. Vielmehr ist es mit dem Vorbringen verbunden, dass gemäss Antrag der RPK über die Rückweisung der Jahresrechnung abgestimmt worden sei. Damit liegt auch ein Begehren in der Sache vor, welches mit der Protokollberichtigung verknüpft ist, weshalb darauf einzutreten ist. Soweit der Rekurrent in Ziff. 1 jedoch beantragt, die Rekurskommission solle verschiedene Handlungen der Kirchenpflege "prüfen", so handelt es sich um aufsichtsrechtliche Begehren. Dafür ist die Aufsichtskommission zuständig. Die Kirchenpflege kann nicht verpflichtet werden, eine (nicht genehmigte bzw. nicht abgenommene) Jahresrechnung zu überarbeiten und der Kirchgemeindeversammlung erneut zu unterbreiten. Folglich ist auch die Bezeichnung des Abstimmungsergebnisses im Protokoll der Versammlung als "abgelehnt" oder "zurückgewiesen" von untergeordneter Bedeutung. Das Stimmrecht der anwesenden Mitglieder der Kirchgemeinde wurde demnach nicht verletzt.

Beschluss R-112-20 vom 1. Juli 2021 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen

Nichteintreten auf Stimmrechtsrekurs wegen Verletzung der Rügepflicht. Der Rekurs gegen die Verletzung von Verfahrensvorschriften in der Gemeindeversammlung setzt voraus, dass eine solche in der Versammlung gerügt worden ist. Vorliegend findet sich im Protokoll kein Hinweis, wonach ein Versammlungsteilnehmer die Verletzung von Verfahrensvorschriften in der Kirchgemeindeversammlung gerügt hätte. Der Rekurrent macht denn auch nicht geltend, er oder eine andere anwesende Person hätte sich an der Kirchgemeindeversammlung entsprechend geäussert. Soweit die Traktandierung der Kirchgemeindeversammlung beanstandet wird, ist auf den Rekurs wegen Verspätung ebenfalls nicht einzutreten.

Entscheid R-109-20 vom 8. Dezember 2020 betr. Kirchenaustritt und Bestand der Kirchensteuerpflicht

Bei einer Einsprache einer mutmasslich steuerpflichtigen Person gegen ihre Kirchensteuerpflicht leitet das für die Schlussrechnung zuständige Gemeindesteueramt diese Einsprache an die Kirchgemeinde, welcher die einsprechende Person mutmasslich angehört, weiter zum Entscheid über Bestand bzw. Nichtbestand der Kirchensteuerpflicht. Dieser Entscheid kann sodann bei der Rekurskommission angefochten werden. Im vorliegenden Fall fehlte beim Entscheid der Kirchgemeinde über den Bestand der Kirchensteuerpflicht eine Rechtsmittelbelehrung, sodass die vom Steuerpflichtigen gegenüber dem Gemeindesteueramt schriftlich zum Ausdruck gebrachte Opposition gegen die Bestätigung der Kirchensteuerpflicht durch die Kirchgemeinde nach erfolgter Weiterleitung an die Rekurskommission von dieser als Rekurs gegen den Entscheid der Kirchgemeinde entgegen genommen wurde. Im vorliegenden Fall sah der Rekurrent in seinem Schreiben betreffend Kündigung des Abonnements des Pfarrblatts «forum» seine Kirchenaustrittserklärung und damit das Ende seiner Kirchensteuerpflicht. Dieser Ansicht wurde nicht gefolgt, da sich aus dem fraglichen Schreiben ein Austrittswille weder erkennen noch herleiten liess.

Entscheid R-105-20 vom 9. Oktober 2020 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen

Im Zusammenhang mit der Ausnahmesituation aufgrund der Corona-Pandemie mit zeitweiligem bundesrätlichem Veranstaltungsverbot, den anstehenden Sommerferien sowie den Vorgaben zur Pfarrwahl innert zwei Jahren gemäss § 9 Abs. 1 des Reglements über die Neuwahl von Pfarrern vom 18. April 2013 kann zeitliche Dringlichkeit gemäss § 25 Abs. 1 Kirchgemeindereglement als gegeben betrachtet und entsprechend die ordentliche Frist zur Publizierung/Traktandierung verkürzt werden, ohne dass dies zu einer Stimmrechtsverletzung führt; dies namentlich auch vor dem Hintergrund, dass das entsprechende Traktandum bereits einmal publiziert war, zufolge Veranstaltungsverbot die entsprechende Versammlung aber abgesagt werden musste.