Über uns

Entscheid R-106-21 vom 24. November 2021 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen

Abweisung, soweit Eintreten. Auf den Stimmrechtsrekurs wurde insoweit eingetreten, als der Rekurrent als juristischer Laie sinngemäss die Aufhebung und Wiederholung der Abstimmung über einen Baukredit beantragte, indem er ausführte, der Rückweisungsantrag einer Versammlungsteilnehmerin sei als angenommen zu betrachten. Soweit der Rekurrent verschiedene Umstände im Zusammenhang mit der Vorbereitung der fraglichen Kirchgemeindeversammlung beanstandete, war auf den Rekurs wegen Verspätung nicht einzutreten. Gegen Vorbereitungshandlungen zu Abstimmungen und Wahlen ist grundsätzlich innert fünf Tagen ab Kenntnisnahme Stimmrechtsrekurs zu führen, ansonsten dieses Recht verwirkt. In der Sache war strittig, ob der Rückweisungsantrag einer Versammlungsteilnehmerin zulässig war und der Kirchgemeindeversammlung hätte zur Abstimmung unterbreitet werden müssen. Das Vorgehen der Versammlungsleitung war vorliegend nicht zu beanstanden. Da die Antragstellerin mit ihrem Rückweisungsantrag materiell eine andere Vorlage anstrebte, lag kein echter Rückweisungsantrag vor, der sofort zur Abstimmung hätte gebracht werden müssen. Vielmehr war das Votum als Ablehnung des vorgelegten Baukredits zu verstehen. Es handelte sich daher um einen sog. unechten Rückweisungsantrag, der unzulässig ist.