Entscheid R-103-10 vom 24. November 2010 betreffend Steuerrückerstattung
Die Rekurskommission ist für die Durchführung eines Revisionsverfahrens hinsichtlich einer rechtskräftigen Steuerveranlagungsverfügung nicht zuständig. Das Vorliegen eines Veranlagungsfehlers führt nur in Ausnahmefällen zur Nichtigkeit der Verfügung.
R_103_10_Entscheid_101124_Internet.pdf
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